33. Änderung F-Plan Echem Begründung - Samtgemeinde ...
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<strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck – Begründung zur <strong>33.</strong> Änderung des Flächennutzungsplanes 99<br />
Im Änderungsbereich 1a wird im Rahmen der <strong>33.</strong> Änderung eine Wohnbauflächendarstellung<br />
der 25. Änderung des F-<strong>Plan</strong>s zum Teil zurückgenommen. Im Rahmen der 25. Änderung<br />
des Flächennutzungsplanes wurde nach überschlägiger Bilanzierung für das gesamte Wohngebiet<br />
nördlich der Lauenburger Straße ein Wertdefizit von ca. 28.300 Werteinheiten festgestellt,<br />
welches innerhalb der Ausgleichsfläche südlich von <strong>Echem</strong> kompensiert werden sollte.<br />
Dieses Wohngebiet entfällt mit der <strong>33.</strong> Änderung zum Teil, sodass durch die verbleibende<br />
Wohnbaufläche überschlägig nur noch ein Wertdefizit von ca. 16.300 8.250 Werteinheiten<br />
auszugleichen ist. Der durch dieses Wohnbaugebiet im Rahmen der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
belegte Anteil der Ausgleichsfläche von 28.300 Werteinheiten wird daher<br />
nicht mehr komplett benötigt, da nur noch ca. 16.300 8.250 Werteinheiten ausgeglichen<br />
werden müssen. In der Differenz werden daher ca. 12.000 20.000 Werteinheiten wieder verfügbar.<br />
11.4.2. Änderungsbereich 1b (Blatt 18)<br />
Vermeidungsmaßnahmen<br />
Im Änderungsbereich wird entsprechend der aktuellen Nutzung Fläche für die Landwirtschaft<br />
dargestellt, wodurch Eingriffe vermieden werden. Nach dem bisher wirksamen Flächennutzungsplan<br />
wäre in diesem Bereich ein Wohngebiet zulässig. Somit findet eine deutliche Verbesserung<br />
im Vergleich zum derzeit Möglichen statt.<br />
Ausgleichsmaßnahmen<br />
Ein Eingriff findet nicht statt. Im Rahmen der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde<br />
nach überschlägiger Bilanzierung ein Wertdefizit von 300 Werteinheiten für die Wohnbaufläche<br />
im Änderungsbereich 1b festgestellt, welches innerhalb der Ausgleichsfläche südlich von<br />
<strong>Echem</strong> kompensiert werden soll. Bei einer Aufwertung dieser Fläche um drei Werteinheiten<br />
werden demnach überschlägig ca. 100 m² der Ausgleichsfläche beansprucht. Da die Wohnbaufläche<br />
jedoch mit der <strong>33.</strong> Änderung des Flächennutzungsplanes entfällt, wird dieser Anteil<br />
der Ausgleichsfläche wieder verfügbar. Dieses Wohngebiet entfällt mit der <strong>33.</strong> Änderung<br />
zum Teil. Durch die verbleibende Wohnbaufläche kann jedoch überschlägig nach wie vor<br />
ein Wertdefizit von ca. 300 Werteinheiten angenommen werden, da sich die Wohnbaufläche<br />
zwar verkleinert, jedoch nicht mehr so große Flächen zum Ausgleich direkt in der Fläche möglich<br />
sind, welche in der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes mit bilanziert wurden. Der<br />
durch dieses Wohnbaugebiet im Rahmen der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes belegte<br />
Anteil der Ausgleichsfläche bleibt daher unverändert. Als Ausgleichsmaßnahme eignet<br />
sich eine Eingrünung der verbleibenden Wohnbaufläche nach Osten, da hier der Ortsrand<br />
überschritten wird. Auch eine Sukzessionsfläche angrenzend an den westlich angrenzenden<br />
Wald ist als Ausgleichsmaßnahme möglich.<br />
11.4.3. Änderungsbereich 2 (Blatt 18)<br />
Vermeidungsmaßnahmen<br />
Durch das Entfallen der Fläche für den Gemeinbedarf im nördlichen Bereich wird der Eingriff<br />
in Natur und Landschaft minimiert. Die möglichen Nutzungen wurden innerhalb des Änderungsbereiches<br />
verlagert. Die Gewerbeflächen werden nur auf die bereits bebauten Flächen<br />
und einen kleinen, bisher noch unbebauten Teilbereich, entlang der Bahnstrecke beschränkt.<br />
Die Immissionsschutzrechtlichen Belange können im Rahmen von Baugenehmigungen ausreichend<br />
berücksichtigt werden.<br />
Ausgleichsmaßnahmen<br />
Der östliche Teil des Änderungsbereiches an der Bahn, in welchem ein Eingriff in Natur und<br />
Landschaft stattfindet, liegt im Innenbereich und war daher bereits vor der planerischen Entscheidung<br />
zulässig. Ein Ausgleich für diesen Eingriff ist daher nicht erforderlich. Maßnahmen<br />
zur Kompensation sind dementsprechend nicht erforderlich. Die Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung<br />
kann entfallen.<br />
Ute Kremer<br />
LÜNEBURG<br />
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