33. Änderung F-Plan Echem Begründung - Samtgemeinde ...
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<strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck – Begründung zur <strong>33.</strong> Änderung des Flächennutzungsplanes 41<br />
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)<br />
in der derzeit gültigen Fassung<br />
Das Bundesbodenschutzgesetz zielt auf die nachhaltige Sicherung des Umweltbelanges<br />
Boden. Hier heißt es:<br />
„§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes<br />
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern<br />
oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren…<br />
und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.<br />
Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen<br />
Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so<br />
weit wie möglich vermieden werden.<br />
Das Schutzgut „Boden“ wird im Umweltbericht berücksichtigt. In<br />
den Änderungsbereichen 1a, 1b, 6 und 8 wird sparsam mit<br />
Grund und Boden umgegangen, da hier keine Eingriffe in Natur<br />
und Landschaft stattfinden.<br />
Die natürliche Funktion im unversiegelten Bereich bleibt erhalten.<br />
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind Maßnahmen<br />
zum Schutz und zur Sicherung des Bodens detailliert zu<br />
beschreiben.<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie<br />
Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen<br />
Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne<br />
Grundwasser und Gewässerbetten.<br />
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen<br />
der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche<br />
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit<br />
herbeizuführen.<br />
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige<br />
Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen<br />
für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern,<br />
insbesondere Nutzungsbeschränkungen.“<br />
Ute Kremer<br />
LÜNEBURG<br />
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