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33. Änderung F-Plan Echem Begründung - Samtgemeinde ...

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<strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck – Begründung zur <strong>33.</strong> Änderung des Flächennutzungsplanes 41<br />

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)<br />

in der derzeit gültigen Fassung<br />

Das Bundesbodenschutzgesetz zielt auf die nachhaltige Sicherung des Umweltbelanges<br />

Boden. Hier heißt es:<br />

„§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes<br />

Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern<br />

oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren…<br />

und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.<br />

Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen<br />

Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so<br />

weit wie möglich vermieden werden.<br />

Das Schutzgut „Boden“ wird im Umweltbericht berücksichtigt. In<br />

den Änderungsbereichen 1a, 1b, 6 und 8 wird sparsam mit<br />

Grund und Boden umgegangen, da hier keine Eingriffe in Natur<br />

und Landschaft stattfinden.<br />

Die natürliche Funktion im unversiegelten Bereich bleibt erhalten.<br />

Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind Maßnahmen<br />

zum Schutz und zur Sicherung des Bodens detailliert zu<br />

beschreiben.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie<br />

Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen<br />

Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne<br />

Grundwasser und Gewässerbetten.<br />

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen<br />

der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche<br />

Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit<br />

herbeizuführen.<br />

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige<br />

Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen<br />

für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern,<br />

insbesondere Nutzungsbeschränkungen.“<br />

Ute Kremer<br />

LÜNEBURG<br />

STADT +<br />

LANDSCHAFTSPLANUNG

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