GeLi Gas - ONTRAS
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4.3.2.5.3.3. „Prozess Geschäftsdatenanfrage“ – Stornierung (Abschnitt D.3.4. der<br />
Anlage)<br />
Abschnitt D.3.4. der Anlage enthält die Regelungen zur Stornierung der in Abschnitt D.3.3. der<br />
Anlage beschriebenen detaillierten Prozesse.<br />
Zu Prozessschritt 3 (Beantwortung der Geschäftsdatenanfrage) war im Entwurf eine Stornierung<br />
nur bei falschem Adressaten vorgesehen. Dagegen wurde gefordert, die Regelung an die<br />
entsprechende Vorgabe in GPKE anzupassen (RWE). Hieraus war ein Änderungsbedarf für die<br />
Beschlusskammer nicht ersichtlich. Ebenso wie die parallele Regelung der GPKE lässt die<br />
Vorgabe dieser Festlegung die Stornierung der Antwortmeldung grundsätzlich nicht zu. Ausnahmsweise<br />
wird sie bei einer falschen Adressierung ermöglicht, da hier keiner der Beteiligten<br />
ein schützenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung der fehlgeleiteten Information hat. Die in<br />
<strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> vorgesehene Regelung läuft folglich im Prinzip ebenso wie bei GPKE auf ein „Nein“<br />
hinaus. Da aber im Ausnahmefall der Sendung an einen falschen Adressaten eine Stornierung<br />
möglich bleibt, ist es konsistent zu den anderen Stornotabellen, in der Tabellenspalte „Stornierung<br />
möglich“ ein „Ja“ einzutragen und die Einschränkungen im Rahmen der Tabellenspalte<br />
„Anmerkung“ zu konkretisieren.<br />
4.3.2.5.4. Prozess „Netznutzungsabrechnung“ (Abschnitt D.4. der Anlage)<br />
Der Prozess „Netznutzungsabrechnung“ beschreibt den Datenaustausch bei der Abrechnung<br />
der Netznutzung und ggf. bei Reklamationen. Dies umfasst Abschlags-, Turnus-, Zwischen- und<br />
Schlussrechnungen.<br />
4.3.2.5.4.1. Prozess „Netznutzungsabrechnung“ – Allgemeine Regelungen (Abschnitt<br />
D.4. der Anlage)<br />
(1) Für den Reklamationsfall kommt nach dieser Festlegung das sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip<br />
zur Anwendung. Dies bedeutet, dass eine einzelne INVOIC-Nachricht innerhalb einer INVOIC-<br />
Datei (die mehrere INVOIC-Nachrichten enthalten kann) entweder vollumfänglich als richtig<br />
akzeptiert oder vollumfänglich abgelehnt werden muss. In mehreren Stellungnahmen<br />
(BGW/VKU, HSE, E.ON) wurde um eine Klarstellung gebeten, dass dieses Prinzip nicht nur im<br />
Reklamationsfall, sondern generell gilt. Einer textlichen Änderung bedurfte es jedoch nicht. Es<br />
handelt sich um eine inhaltlich gleich lautende Formulierung zu GPKE (S. 83). Auch ist nicht<br />
ersichtlich, wo außerhalb des Reklamationsfalls ein denkbarer Anwendungsbereich des Allesoder-Nichts-Prinzips<br />
liegen sollte, da der Rechnungsempfänger bei Akzeptanz der Rechnung<br />
gar keine Rückmeldung an den Rechnungssteller geben wird. Auch im GPKE-Auslegungspapier<br />
der Verbände vom 25.01.2007 wurde dieser Punkt folglich nicht als unklar identifiziert.<br />
(2) Eine Rechnungskorrektur umfasst immer eine Stornorechnung und eine neue Rechnung,<br />
wobei die stornierten und neu erstellten INVOIC-Nachrichten zu einer Datei zusammengefasst