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GeLi Gas - ONTRAS

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insbesondere, wenn das Grundversorgungsverhältnis nur konkludent geschlossen wird, aber<br />

dann – ggf. für einen längeren Zeitraum – als „normales“ Vertragsverhältnis abgewickelt wird.<br />

(6) E.ON hatte in ihrer Stellungnahme den beschränkenden Zusatz vorgeschlagen, die Beendigung<br />

der Ersatzversorgung müsse in der „drei Monatsfrist“ für Haushaltskunden erfolgen. Nach<br />

dieser Frist sei der Haushaltskunde in die Grundversorgung übergegangen. Diese Einschränkung<br />

ist nicht gerechtfertigt, weil die Dreimonatsfrist des § 38 Abs. 2 S. 1 EnWG die zeitliche<br />

Befristung des „Lieferverhältnisses“ (die Ersatzversorgung) betrifft, nicht hingegen die Zuordnung<br />

der Entnahmestelle zum Ersatz-/Grundversorger. Ist der Kunde in die Grundversorgung<br />

übergegangen, kann die Entnahmestelle ohnehin im Rahmen des Prozesses „Lieferende“ sechs<br />

Wochen rückwirkend abgemeldet werden, ohne dass es auf die Dreimonatsfrist ankommt. Ein<br />

automatisches Übergehen in die Grundversorgung nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist auch<br />

weder im EnWG noch in der <strong>Gas</strong>GVV vorgesehen. Ob ein solcher Übergang vorliegt oder der<br />

ersatzversorgte Kunde aus der Versorgung herausfällt und anschließend ohne Rechtsgrund <strong>Gas</strong><br />

bezieht, ist von dem jeweiligen Ersatz-/Grundversorger im Einzelfall zu prüfen.<br />

(7) Soweit sich einige Stellungnahmen (SW Leipzig, BGW/VKU) grundsätzlich gegen die<br />

Möglichkeit einer rückwirkenden Zuordnung einer Entnahmestelle zu dem Ersatz-/Grundversorger<br />

aussprechen, da dies zu einem „unüberschaubaren Mehraufwand für den<br />

Ersatzversorger“ führe, konnte die Beschlusskammer sich diesen Standpunkt nicht zueigen<br />

machen. Bei der Ersatzversorgung soll und muss eine untermonatliche und rückwirkende<br />

Anmeldung/ Beendigung möglich sein. Es ist nicht ersichtlich – und auch von den Stellungnehmenden<br />

nicht näher dargelegt worden –, welchen „unüberschaubaren Mehraufwand“ dies<br />

auslösen soll. Vielmehr ergibt sich die Zulässigkeit einer rückwirkenden Anmeldung aus den<br />

Regelungen der allgemeinen Prozesse und wird erforderlich, weil auch die vertraglichen<br />

Lieferverhältnisse rückwirkend aufgenommen bzw. beendet werden können. Wäre eine rückwirkende<br />

Zuordnung nicht möglich, könnte es zu der nicht interessengerechten Situation kommen,<br />

dass die Entnahmestelle überhaupt keinem Lieferanten zugeordnet würde. Ihr <strong>Gas</strong>bezug wäre<br />

daher ggf. sogar vom Netzbetreiber im Rahmen des Regelenergieeinsatzes auszugleichen,<br />

obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersatzversorgung vorlagen. Eine „Analogie“<br />

zum Lieferantenwechselprozess mit der Einhaltung eines Fristenmonats ist deshalb nicht<br />

möglich (siehe hierzu auch sogleich).<br />

(8) Nach der im Entwurf angelegten Systematik vollzieht sich der Übergang einer Entnahmestelle<br />

von der Ersatzversorgung in ein vertragliches Lieferverhältnis nach Maßgabe der Prozesse<br />

„Lieferbeginn“ und „Ende der Ersatzversorgung“. Einige Unternehmen (E.ON, SW Leipzig)<br />

haben sich, obwohl im Kern der Prozess „Lieferbeginn“ betroffen ist, auch im Rahmen ihrer<br />

Stellungnahmen zum Prozess „Ende der Ersatzversorgung“ hiergegen ausgesprochen. Hiermit<br />

werde eine Abweichung zu der parallelen Regelung der GPKE für den Elektrizitätsbereich<br />

geschaffen, die zu Mehraufwand führe und sachlich nicht gerechtfertigt sei.

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