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GeLi Gas - ONTRAS

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(13) Nicht erforderlich ist ein für CONTRL und APERAK geforderter Verweis auf die „jeweils<br />

aktuelle Version“ (bne u.a.). Dass auch insoweit die jeweils aktuellen Versionen anzuwenden<br />

sind, war bereits im Entwurf vorgesehen („Bei allen Nachrichtentypen sind die jeweils aktuellen<br />

Versionen anzuwenden, soweit in den Versionsregelungen nichts Abweichendes bestimmt ist.“)<br />

Damit unterliegen beide Nachrichtentypen auch dem Änderungsverfahren bei Einführung neuer<br />

Versionen. Die Regelungen sind auch nicht widersprüchlich (bne u.a.), weil der Satz „Dies gilt<br />

nur, soweit die nachfolgend beschriebenen Prozesse für die Übermittlung eines Prüfungsergebnisses<br />

nicht ausdrücklich die Verwendung eines anderen Nachrichtentyps vorsehen“ die<br />

Verpflichtung zur Anwendung von CONTRL und APERAK aufheben würde. Zum Ausdruck<br />

kommt damit eine Klarstellung des ohnehin geltenden Grundsatzes, dass die spezielleren<br />

Regelungen in den einzelnen Geschäftsprozessen Vorrang haben. Soweit die in den Einzelprozessen<br />

genannten Nachrichtentypen für die Zwecke, die CONTRL und APERAK erfüllen<br />

(Syntaxfehler, Anwendungsfehler, bzw. Bestätigungsmeldung) nicht vorgesehen oder geeignet<br />

sind, gilt die Verpflichtung zur Anwendung CONTRL bzw. APERAK selbstverständlich weiter.<br />

(14) Hinsichtlich der Verwendung anderer elektronischer Datenformate „für einen Übergangszeitraum<br />

... nach Maßgabe des Beschlusses“ wurde angemerkt, es sei unklar, wie lange der<br />

Übergangszeitraum bemessen sei (DVGW), und die Regelung sei zu streichen (bne u.a.).<br />

Tatsächlich besteht eine Unklarheit jedoch nicht. Der Übergangszeitraum ist durch den Tenor zu<br />

2. klar definiert („nach Maßgabe des Beschlusses“). Die Formulierung in Abschnitt A.3.der<br />

Anlage hat lediglich deklaratorische Bedeutung, indem sie auf die Fristenregelung des Tenors<br />

verweist. Eine Streichung oder Anpassung war daher nicht erforderlich.<br />

Materielle Änderungen hätten hingegen aus der Festlegung von Auslauffristen für die Weiterverwendung<br />

alter Nachrichtentypen bei der Einführung neuer Nachrichtentypen (Schleupen,<br />

DVGW) resultiert. Zwar sieht die Festlegung vor, dass jeweils die aktuellen Nachrichtentypen<br />

anzuwenden sind, so dass die EDV-Systeme nicht über längere Zeiträume mehrere Versionen<br />

gleichzeitig unterstützen müssen. Hiermit wird unnötiger Mehraufwand vermieden und die<br />

Einheitlichkeit des automatisierten Datenaustauschs sichergestellt. Eine befristete Unterstützung<br />

mehrerer Versionen kann allerdings sinnvoll sein, um auch in der Einführungsphase neuer<br />

Versionen einen reibungslose Kommunikation zu gewährleisten. Ein zwingendes Regelungsbedürfnis<br />

besteht im Rahmen dieser Festlegung gleichwohl nicht, da ein befristetes Nebeneinander<br />

aktueller und älterer Nachrichtentypen in den Versionsregelungen vorgesehen werden kann<br />

(„soweit in den Versionsregelungen nichts Abweichendes bestimmt ist“). Auf diesem Wege ist<br />

eine flexible, vom jeweiligen Umstellungsaufwand abhängige Gestaltung der Auslauffristen<br />

durch die projektführende Organisation möglich.

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