GeLi Gas - ONTRAS
GeLi Gas - ONTRAS
GeLi Gas - ONTRAS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
120<br />
(13) Nicht erforderlich ist ein für CONTRL und APERAK geforderter Verweis auf die „jeweils<br />
aktuelle Version“ (bne u.a.). Dass auch insoweit die jeweils aktuellen Versionen anzuwenden<br />
sind, war bereits im Entwurf vorgesehen („Bei allen Nachrichtentypen sind die jeweils aktuellen<br />
Versionen anzuwenden, soweit in den Versionsregelungen nichts Abweichendes bestimmt ist.“)<br />
Damit unterliegen beide Nachrichtentypen auch dem Änderungsverfahren bei Einführung neuer<br />
Versionen. Die Regelungen sind auch nicht widersprüchlich (bne u.a.), weil der Satz „Dies gilt<br />
nur, soweit die nachfolgend beschriebenen Prozesse für die Übermittlung eines Prüfungsergebnisses<br />
nicht ausdrücklich die Verwendung eines anderen Nachrichtentyps vorsehen“ die<br />
Verpflichtung zur Anwendung von CONTRL und APERAK aufheben würde. Zum Ausdruck<br />
kommt damit eine Klarstellung des ohnehin geltenden Grundsatzes, dass die spezielleren<br />
Regelungen in den einzelnen Geschäftsprozessen Vorrang haben. Soweit die in den Einzelprozessen<br />
genannten Nachrichtentypen für die Zwecke, die CONTRL und APERAK erfüllen<br />
(Syntaxfehler, Anwendungsfehler, bzw. Bestätigungsmeldung) nicht vorgesehen oder geeignet<br />
sind, gilt die Verpflichtung zur Anwendung CONTRL bzw. APERAK selbstverständlich weiter.<br />
(14) Hinsichtlich der Verwendung anderer elektronischer Datenformate „für einen Übergangszeitraum<br />
... nach Maßgabe des Beschlusses“ wurde angemerkt, es sei unklar, wie lange der<br />
Übergangszeitraum bemessen sei (DVGW), und die Regelung sei zu streichen (bne u.a.).<br />
Tatsächlich besteht eine Unklarheit jedoch nicht. Der Übergangszeitraum ist durch den Tenor zu<br />
2. klar definiert („nach Maßgabe des Beschlusses“). Die Formulierung in Abschnitt A.3.der<br />
Anlage hat lediglich deklaratorische Bedeutung, indem sie auf die Fristenregelung des Tenors<br />
verweist. Eine Streichung oder Anpassung war daher nicht erforderlich.<br />
Materielle Änderungen hätten hingegen aus der Festlegung von Auslauffristen für die Weiterverwendung<br />
alter Nachrichtentypen bei der Einführung neuer Nachrichtentypen (Schleupen,<br />
DVGW) resultiert. Zwar sieht die Festlegung vor, dass jeweils die aktuellen Nachrichtentypen<br />
anzuwenden sind, so dass die EDV-Systeme nicht über längere Zeiträume mehrere Versionen<br />
gleichzeitig unterstützen müssen. Hiermit wird unnötiger Mehraufwand vermieden und die<br />
Einheitlichkeit des automatisierten Datenaustauschs sichergestellt. Eine befristete Unterstützung<br />
mehrerer Versionen kann allerdings sinnvoll sein, um auch in der Einführungsphase neuer<br />
Versionen einen reibungslose Kommunikation zu gewährleisten. Ein zwingendes Regelungsbedürfnis<br />
besteht im Rahmen dieser Festlegung gleichwohl nicht, da ein befristetes Nebeneinander<br />
aktueller und älterer Nachrichtentypen in den Versionsregelungen vorgesehen werden kann<br />
(„soweit in den Versionsregelungen nichts Abweichendes bestimmt ist“). Auf diesem Wege ist<br />
eine flexible, vom jeweiligen Umstellungsaufwand abhängige Gestaltung der Auslauffristen<br />
durch die projektführende Organisation möglich.