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GeLi Gas - ONTRAS

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lich, warum die Regelung im Tenor zu 4. befristet sei, wenn der Tenor zu 3. eine dauerhafte<br />

Abweichung ermögliche. Zutreffend ist zwar, dass beide Bestimmungen eine Abweichung von<br />

den festgelegten Regel-Geschäftsprozessen und -datenformaten zulassen. Jedoch ist bei der<br />

Abweichung nach dem Tenor zu 3. allen Dritten die formal gleiche Abweichung zu ermöglichen<br />

(formale Diskriminierungsfreiheit). Hingegen erlaubt die Sonderregelung für verbundene<br />

Unternehmen nach dem Tenor zu 4. eine Abweichung von der Festlegung, ohne dass Dritten<br />

die formal gleiche Abweichung angeboten werden muss. Es ist „lediglich“ eine materielle<br />

Diskriminierungsfreiheit sicherzustellen und nachzuweisen. So muss z.B. die Gleichwertigkeit<br />

der Prozessabwicklung und des Informationsaustausches im Verhältnis zwischen Netzbetreiber<br />

und assoziiertem Vertrieb sowie Netzbetreiber und Drittlieferanten gewährleistet werden (siehe<br />

unten).<br />

4.3.5.2. Diskriminierungsfreie Anwendung der Sonderregelung für den assoziierten<br />

Vertrieb<br />

Eine Abweichung von festgelegten Prozessen und Datenformaten ist nur dann zulässig, wenn<br />

dies diskriminierungsfrei erfolgt. Macht ein Netzbetreiber von dieser Ausnahme Gebrauch, hat er<br />

der Beschlusskammer vorab sowie auf Verlangen nachzuweisen, wie die Diskriminierungsfreiheit<br />

sichergestellt werden soll.<br />

Die diskriminierungsfreie Anwendung solcher Sondervereinbarungen ist zu gewährleisten, da<br />

ansonsten Wettbewerbsvorteile für assoziierte Vertriebsunternehmen gegenüber den Drittlieferanten<br />

entstünden, die einem Netzzugang nach § 20 Abs. 1 S. 1 EnWG widersprächen. Die<br />

veränderte Abwicklung des Lieferantenwechsels darf also nicht zu einer materiellen Diskriminierung<br />

von Drittlieferanten führen. Im Gegensatz zur Regelung der Ausnahme nach dem Tenor zu<br />

3. ist eine formale Gleichbehandlung jedoch nicht gefordert. Vielmehr muss „lediglich“ gewährleistet<br />

werden, dass z.B. die gemäß den einzelnen Prozessbeschreibungen zu übermittelnden<br />

Informationen den Drittlieferanten in gleichwertigem Umfang, in gleichwertiger Qualität und zu<br />

einem gleichwertigen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden. Die Bearbeitungsfristen für die<br />

Abwicklung der einzelnen Prozessschritte mit den Drittlieferanten müssen grundsätzlich denen<br />

für die Abwicklung mit dem assoziierten Vertrieb entsprechen. Jedenfalls dürfen die Bearbeitungsfristen<br />

der Netzbetreiber zum Nachteil der übrigen Lieferanten nicht über das Maß der<br />

gegenüber dem assoziierten Vertrieb angewendeten Praxis ausgedehnt werden.<br />

Bevor ein Netzbetreiber diese Sonderregelung in Anspruch nehmen will, hat er die Einhaltung<br />

dieser Anforderungen der Beschlusskammer gegenüber nachzuweisen. Die Nachweispflicht ist<br />

im Verhältnis zur Parallelregelung in der GPKE vereinfacht worden. Insbesondere ist eine Pflicht<br />

zur Protokollierung des Informationsaustausches nicht mehr ausdrücklich geregelt worden. In<br />

der Stellungnahme der Netznutzer (bne u.a.) wurde dies kritisiert und eine Textidentität mit<br />

GPKE gefordert. Nach Ansicht der Beschlusskammer ist es jedoch ausreichend, wenn die

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