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GeLi Gas - ONTRAS

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4.2.1. Gesetzliche und verordnungsrechtliche Vorgaben zum Wechsel des Lieferanten<br />

Das EnWG und die <strong>Gas</strong>NZV sehen gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung des Netzzugangs<br />

vor. Die bereits erwähnten allgemeinen Vorgaben des § 20 EnWG werden insbesondere durch<br />

§ 37 <strong>Gas</strong>NZV konkretisiert. Danach sind die Netzbetreiber verpflichtet, zur Vereinfachung des<br />

Lieferantenwechsels bis zum 01.02.2006 einheitliche Verfahren zu entwickeln. Dabei haben sie<br />

auf eine größtmögliche Automatisierung der Bearbeitung von Kundendaten hinzuwirken. Seit<br />

dem 01.08.2006 ist der elektronische Datenaustausch im Verhältnis zu den Transportkunden in<br />

einem einheitlichen Format zu ermöglichen. Zwar konnte diese Frist von der Beschlusskammer<br />

um bis zu sechs Monate verlängert werden (§ 37 Abs. 1 S. 3 <strong>Gas</strong>NZV). Die hierzu eingegangenen<br />

insgesamt 63 Anträge (Az. BK7-06-013 u.a.) sind jedoch zum großen Teil zurückgenommen<br />

worden. Die verbliebenen 12 Anträge hat die Beschlusskammer am 18.08.2006 abgelehnt. Die<br />

Entscheidungen sind nicht beklagt worden und deshalb bestandskräftig. Darüber hinaus<br />

enthalten sowohl Gesetz als auch die Verordnungen ausdrückliche Vorgaben für die Abwicklung<br />

des Lieferantenwechsels (§ 37 Abs. 4 und 5 <strong>Gas</strong>NZV) sowie für die Ersatzversorgung (§ 38<br />

EnWG i.V.m. § 3 der <strong>Gas</strong>grundversorgungsverordnung vom 26.10.2006 (<strong>Gas</strong>GVV) und für die<br />

Grundversorgung (§§ 4 ff. <strong>Gas</strong>GVV).<br />

4.2.2. Erforderlichkeit und Angemessenheit der Festlegung<br />

Das EnWG und die <strong>Gas</strong>NZV regeln die bei der Belieferung von Kunden mit <strong>Gas</strong> konkret<br />

abzuwickelnden Geschäftsprozesse jedoch entweder gar nicht oder nur unvollständig. So<br />

enthält § 37 Abs. 4 <strong>Gas</strong>NZV lediglich einen Rahmen für die Abwicklung des Lieferantenwechsels,<br />

z.B. für den Wechsel von Entnahmestellen von Lastprofilkunden zu anderen Lieferanten<br />

zum Ende eines Kalendermonats durch An- und Abmeldung (S. 1). Ferner ist der neue Lieferant<br />

verpflichtet, dem Netzbetreiber einen Monat vor Beginn seiner Lieferung die Entnahmestelle zu<br />

melden (S. 2), wobei bei Grund- und Ersatzversorgung diese Meldung auch nach Aufnahme der<br />

Belieferung erfolgen kann (S. 8). Die Vorschrift des § 38 Abs. 1 EnWG regelt dagegen die<br />

Voraussetzungen für den Beginn der Ersatzversorgung, in § 38 Abs. 2 EnWG ist deren Beendigung<br />

normiert. Gleiches enthält die <strong>Gas</strong>GVV für die Grundversorgung.<br />

Diese rudimentären Vorgaben zu den Wechselprozessen sind ergänzungs- und konkretisierungsbedürftig.<br />

Dies beweist allein schon die Tatsache, dass die Netzbetreiber selbst durch ihre<br />

Verbände den Leitfaden „Geschäftsprozesse zum Lieferantenwechsel bei Erdgas“ entwickelt<br />

haben. Einen „Gegenentwurf“ hierzu haben die Netznutzer mit ihrem Dokument zum Kundenund<br />

Lieferantenwechselprozesse für den Strom- und <strong>Gas</strong>markt (KuL Strom & <strong>Gas</strong>) im Rahmen<br />

dieses Verfahrens vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass sich alle Marktbeteiligten darüber einig<br />

sind, dass es konkreter Regelungen über die Abwicklung des Wechsels des Lieferanten bedarf.<br />

Die in der Anlage aufgeführten Geschäftsprozesse erfüllen diese Vorgabe und dienen damit der

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