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GeLi Gas - ONTRAS

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folgend wurde diese nunmehr auf den Bereich der SLP-Kunden begrenzt. Die Ersatzversorgung<br />

von RLM-Entnahmestellen kann nur mit Wirkung für die Zukunft begonnen oder beendigt<br />

werden, da sie regelmäßig die Inanspruchnahme erheblicher Kapazitäten erfordert. Hinzu<br />

kommt, dass auch die Prozesse „Lieferende“ und „Lieferbeginn“ für RLM-Entnahmestellen keine<br />

rückwirkende An- oder Abmeldemöglichkeit vorsehen. Für die Prozesse des Beginns und der<br />

Beendigung der Ersatzversorgung kann hierauf folglich ebenfalls verzichtet werden, ohne dass<br />

die Gefahr von Zuordnungslücken entsteht. Schließlich deckt sich <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> in diesem Punkt<br />

auch mit der entsprechenden Festlegung der GPKE für den Elektrizitätsbereich. So heißt es in<br />

den dortigen Grundsätzen (GPKE S. 68): „Der bis zum Bilanzkreiswechsel des SLP-Kunden<br />

entnommene Strom wird nach dem „Mehr- und Mindermengenmodell“ zwischen neuem<br />

Lieferanten und Ersatzversorger ausgeglichen (vgl. rückwirkend gemeldete Ein- und Auszüge;<br />

IV. Anhänge Kapitel 2).“ Dieser rückwirkende Ausgleich stellt nichts anderes als die Ermöglichung<br />

von mit Rückwirkung ausgestatteten An- und Abmeldungen bei der Ersatzversorgung dar.<br />

(5) Der weitergehende Vorschlag (EnBW), die Möglichkeit eines rückwirkenden Beginns bzw.<br />

Endes auch auf die Grundversorgung zu erstrecken, war dagegen nur teilweise aufzugreifen.<br />

Die Beschlusskammer hat nunmehr klargestellt, dass im Rahmen des Prozesses „Beginn der<br />

Ersatz-/Grundversorgung“ eine rückwirkende Zuordnung einer in der Grundversorgung befindlichen<br />

Entnahmestelle grundsätzlich möglich ist. Da der Prozess „Beginn der Ersatz-/Grundversorgung“<br />

aber nur anzuwenden ist, wenn eine Entnahmestelle keinem anderen<br />

Lieferanten zugeordnet ist, ist für den Fall, in dem der Grundversorger als Neulieferant mit dem<br />

Letztverbraucher einen „regulären Liefervertrag“ nach Maßgabe der allgemeinen Bedingungen<br />

zur Grundversorgung abschließt, der Anwendungsbereich des Prozesses gerade nicht eröffnet.<br />

Die Neuzuordnung der Entnahmestelle richtet sich dann vielmehr nach den Prozessen „Lieferbeginn“<br />

oder „Lieferantenwechsel“, wobei letzterer die Einhaltung des Fristenmonats erfordert.<br />

Dies hat die Beschlusskammer durch Ergänzung des letzten Absatzes in Abschnitt C. der<br />

Anlage noch einmal ausdrücklich klargestellt. Die Entwurfsfassung hatte bei einigen Stellungnehmenden<br />

(bne u.a.) zu der Annahme geführt, jede Aufnahme der Belieferung eines<br />

Letztverbrauchers im Rahmen der Grundversorgung solle nunmehr nach dem Prozess „Beginn<br />

der Ersatz-/Grundversorgung“ rückwirkend die Zuordnung der Entnahmestelle zum Grundversorger<br />

ermöglichen. Dies war nicht intendiert und wurde nun korrigiert.<br />

Eine Ergänzung der Festlegung hinsichtlich der Rückwirkungsmöglichkeiten bei der Beendigung<br />

des Grundversorgungsverhältnisses war nicht erforderlich. Für die Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses<br />

gelten je nach Fallgestaltung die Prozesse „Lieferantenwechsel“ bzw.<br />

„Lieferende“, so dass eine rückwirkende Abmeldung nach „Lieferende“ möglich ist. Im Rahmen<br />

eines Prozesses „Lieferantenwechsel“ ist der Fristenmonat einzuhalten. Die Gleichbehandlung<br />

mit „normalen“ Lieferverhältnissen ist sachlich gerechtfertigt, weil das Grundversorgungsverhältnis<br />

ein vertragliches Schuldverhältnis wie andere „normale“ Lieferverhältnisse darstellt. Dies gilt

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