GeLi Gas - ONTRAS
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Andere Beteiligte forderten, die Stornierungsmöglichkeit zu streichen und nur noch eine<br />
Rückabwicklung zuzulassen. Diese Anmerkungen sind insoweit überzeugend, als eine Stornierung<br />
nur noch „bis zum Versand der Bestandsliste“ möglich sein sollte, so wie jetzt in <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong><br />
geregelt. Andernfalls entsteht ein Widerspruch zur Bestandsliste, aus dem sich Probleme bei der<br />
Bilanzierung ergeben. Dieser Punkt wurde auch im GPKE-Auslegungspapier der Verbände vom<br />
25.01.2007 (S. 5f.) adressiert. Die dort vorgeschlagene vollständige Streichung der Stornierungsmöglichkeit<br />
würde aber auch eine Stornierung vor Versand der Bestandsliste betreffen.<br />
Dies würde die Stornierungsmöglichkeiten über das als zutreffend erkannte Problem hinaus<br />
einschränken und war deshalb nicht zu übernehmen.<br />
(4) Bei den Prozessschritten 9a und 9b (Versand von Bestandslisten an die Lieferanten) wurden<br />
der Ausschluss einer Stornierung und die Einfügung einer Schadensersatzpflicht durch den<br />
Netzbetreiber gefordert (bne u.a.).<br />
Diesem Anliegen kam die Beschlusskammer teilweise nach. Da die Bestandsliste bilanzierungsrelevant<br />
ist und auch an den Bilanzkreisnetzbetreiber gemeldet werden muss, wird keine<br />
korrigierte Liste erstellt, sondern die Fehler werden im nächsten Monat mit der neuen Bestandsliste<br />
korrigiert. Dies entspricht den Änderungen zu Abschnitt A.6. der Anlage. Hingegen sind<br />
Schadensersatzfragen in der vorliegenden Festlegung nicht zu regeln, sondern zivilrechtlich<br />
zwischen den Beteiligten zu klären.<br />
4.3.2.3.1.4. Prozess „Lieferantenwechsel“ – Auflösung Konfliktszenarien bei Lieferantenkonkurrenz“<br />
(Abschnitt B.1.5. der Anlage)<br />
Abschnitt B.1.5. der Anlage befasst sich mit der Auflösung der Konflikte in Fällen der Lieferantenkonkurrenz.<br />
Ein Konfliktszenario liegt vor, wenn An- und Abmeldungen nicht synchron<br />
erfolgen. Beispiele sind Anmeldungen, denen zum gewünschten Zeitpunkt der Lieferaufnahme<br />
keine Abmeldung gegenübersteht sowie mehrere Anmeldungen für ein- und dieselbe Entnahmestelle.<br />
Abschnitt B.1.5.1. der Anlage enthält zunächst allgemeine Grundregeln für die<br />
Bewältigung von Konfliktszenarien. Abschnitt B.1.5.2. der Anlage beinhaltet eine tabellarische<br />
Übersicht über alle möglichen Konfliktszenarien und verweist in allgemeiner Form auf die<br />
Abschnitte, in welchen die zu ihrer Lösung möglichen Maßnahmen dargestellt sind. Abschnitt<br />
B.1.5.3. der Anlage beschreibt die näher spezifizierten Handlungsanweisungen für die Auflösung<br />
eines Konflikts bei Lieferantenkonkurrenz durch fehlende Abmeldung, Abschnitt B.1.5.4. der<br />
Anlage durch Mehrfachanmeldung.<br />
(1) Zu den Grundregeln in Abschnitt B.1.5.1. der Anlage gingen keine Anmerkungen ein.<br />
(2) Zu den Fallgruppen in Abschnitt B.1.5.2. der Anlage wurde angemerkt, dass bei Mehrfachanmeldungen<br />
im Fristenmonat nur eine Bestätigung zum Anmeldedatum 2 erfolgen könne,<br />
wenn eine Abmeldung durch Lieferant 1 vorliege (bne u.a.). Außerdem wurde angeregt, die<br />
Tabelle um eine Fallgruppe gemäß dem GPKE-Auslegungspapier der Verbände vom