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GeLi Gas - ONTRAS

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4.3.2.5.2.1. Prozess „Stammdatenänderung“ – Allgemeine Regelungen (Abschnitt D.2.<br />

der Anlage)<br />

Bei Stammdaten handelt es sich um Daten, die die Identifizierung eines Beteiligten ermöglichen,<br />

ihm oder seiner Entnahmestelle zugeordnet werden können oder für die Durchführung eines<br />

Prozesses erforderlich sind. Umfasst werden hiervon auch alle Informationen, die beim Datenaustausch<br />

derzeit mit dem Begriff „Geschäftsdaten“ bezeichnet werden. Die Begriffe „Stammdaten“<br />

und „Geschäftsdaten“ werden im Rahmen des vorliegenden Beschlusses daher synonym<br />

verwendet.<br />

BGW/VKU und HSE haben vorgeschlagen, die Auslösung des Prozesses „Stammdatenänderung“<br />

analog zu dem GPKE-Auslegungspapier der Verbände an die „Vorbedingung zu knüpfen,<br />

dass eine aktive oder zukünftig aktive abgestimmte Lieferbeziehung zwischen den Beteiligten“<br />

bestehe. Hiervon sei auszugehen, wenn die Lieferstelle dem Lieferanten für den gewünschten<br />

Änderungszeitraum zugeordnet oder eine künftige Zuordnung bereits vom Netzbetreiber<br />

bestätigt worden sei. Dieser Vorschlag bot der Beschlusskammer Anlass zu der im Eingangstext<br />

unter Abschnitt D.2. der Anlage vorgenommenen Klarstellung, dass ein Anspruch auf Vornahme<br />

einer Stammdatenänderung sich nach den allgemeinen Gesetzen und vertraglichen Vereinbarungen<br />

richtet. Dagegen gibt es nach Ansicht der Beschlusskammer keinen Grund, die Möglichkeit<br />

zur Änderung von Stammdaten auch bei Änderungsanfrage durch Nichtberechtigte einzuschränken,<br />

wenn die Änderungsmitteilung inhaltlich richtig ist. Ein Anspruch auf Änderung<br />

besteht aber nur im oben genannten Rahmen.<br />

4.3.2.5.2.2. Prozess „Stammdatenänderung“ – Kurzbeschreibung (Abschnitt D.2.1. der<br />

Anlage)<br />

In der Kurzbeschreibung des Prozesses „Stammdatenänderung“ wurde gegenüber dem Entwurf<br />

die Tabellenzeile „Mögliche Folgen“ geändert. Danach wird aufgrund der hierzu eingegangenen<br />

Anmerkungen (BGW/VKU, HSE, RWE) nunmehr danach differenziert, ob Daten zum gewünschten<br />

Zeitpunkt, zum späteren Zeitpunkt oder gar nicht geändert werden. Die in der Entwurfsfassung<br />

seinerzeit vorgesehene Möglichkeit einer Differenzierung der Änderung im Hinblick auf<br />

verschiedene Beteiligte wurde aus Transparenzgründen nicht aufrechterhalten.<br />

4.3.2.5.2.3. Prozess „Stammdatenänderung“ – Detaillierte Beschreibung (Abschnitt<br />

D.2.3. der Anlage)<br />

Abschnitt D.2.3. der Anlage enthält eine detaillierte Beschreibung des Prozesses „Stammdatenänderung“<br />

in tabellarischer Übersicht.<br />

(1) Prozessschritt 2 betrifft die Änderungsaufforderung durch den Anfragenden. Die hierzu<br />

eingegangenen Stellungnahmen setzten sich vor allem mit der Frist auseinander, innerhalb<br />

derer Änderungen für die Marktbeteiligten wirksam werden. In der Entwurfsfassung hatte die

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