GeLi Gas - ONTRAS
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4.3.2.5.2.1. Prozess „Stammdatenänderung“ – Allgemeine Regelungen (Abschnitt D.2.<br />
der Anlage)<br />
Bei Stammdaten handelt es sich um Daten, die die Identifizierung eines Beteiligten ermöglichen,<br />
ihm oder seiner Entnahmestelle zugeordnet werden können oder für die Durchführung eines<br />
Prozesses erforderlich sind. Umfasst werden hiervon auch alle Informationen, die beim Datenaustausch<br />
derzeit mit dem Begriff „Geschäftsdaten“ bezeichnet werden. Die Begriffe „Stammdaten“<br />
und „Geschäftsdaten“ werden im Rahmen des vorliegenden Beschlusses daher synonym<br />
verwendet.<br />
BGW/VKU und HSE haben vorgeschlagen, die Auslösung des Prozesses „Stammdatenänderung“<br />
analog zu dem GPKE-Auslegungspapier der Verbände an die „Vorbedingung zu knüpfen,<br />
dass eine aktive oder zukünftig aktive abgestimmte Lieferbeziehung zwischen den Beteiligten“<br />
bestehe. Hiervon sei auszugehen, wenn die Lieferstelle dem Lieferanten für den gewünschten<br />
Änderungszeitraum zugeordnet oder eine künftige Zuordnung bereits vom Netzbetreiber<br />
bestätigt worden sei. Dieser Vorschlag bot der Beschlusskammer Anlass zu der im Eingangstext<br />
unter Abschnitt D.2. der Anlage vorgenommenen Klarstellung, dass ein Anspruch auf Vornahme<br />
einer Stammdatenänderung sich nach den allgemeinen Gesetzen und vertraglichen Vereinbarungen<br />
richtet. Dagegen gibt es nach Ansicht der Beschlusskammer keinen Grund, die Möglichkeit<br />
zur Änderung von Stammdaten auch bei Änderungsanfrage durch Nichtberechtigte einzuschränken,<br />
wenn die Änderungsmitteilung inhaltlich richtig ist. Ein Anspruch auf Änderung<br />
besteht aber nur im oben genannten Rahmen.<br />
4.3.2.5.2.2. Prozess „Stammdatenänderung“ – Kurzbeschreibung (Abschnitt D.2.1. der<br />
Anlage)<br />
In der Kurzbeschreibung des Prozesses „Stammdatenänderung“ wurde gegenüber dem Entwurf<br />
die Tabellenzeile „Mögliche Folgen“ geändert. Danach wird aufgrund der hierzu eingegangenen<br />
Anmerkungen (BGW/VKU, HSE, RWE) nunmehr danach differenziert, ob Daten zum gewünschten<br />
Zeitpunkt, zum späteren Zeitpunkt oder gar nicht geändert werden. Die in der Entwurfsfassung<br />
seinerzeit vorgesehene Möglichkeit einer Differenzierung der Änderung im Hinblick auf<br />
verschiedene Beteiligte wurde aus Transparenzgründen nicht aufrechterhalten.<br />
4.3.2.5.2.3. Prozess „Stammdatenänderung“ – Detaillierte Beschreibung (Abschnitt<br />
D.2.3. der Anlage)<br />
Abschnitt D.2.3. der Anlage enthält eine detaillierte Beschreibung des Prozesses „Stammdatenänderung“<br />
in tabellarischer Übersicht.<br />
(1) Prozessschritt 2 betrifft die Änderungsaufforderung durch den Anfragenden. Die hierzu<br />
eingegangenen Stellungnahmen setzten sich vor allem mit der Frist auseinander, innerhalb<br />
derer Änderungen für die Marktbeteiligten wirksam werden. In der Entwurfsfassung hatte die