GeLi Gas - ONTRAS
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allgemeinen Vorschriften. Der Verordnungsgeber hat von der Ermächtigung des § 21b EnwG<br />
bislang noch keinen abschließenden Gebrauch gemacht. So gestattet § 11 <strong>Gas</strong>GVV die<br />
Selbstablesung derzeit lediglich im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses. Für den Fall,<br />
dass eine Selbstablesung gesetzlich oder verordnungsrechtlich bzw. nach Maßgabe zwischen<br />
den Parteien getroffener Vereinbarungen gestattet ist, stellt die Änderung jedoch klar, dass im<br />
Zusammenhang damit die gleichen Prozesse stattfinden wie bei einer Ablesung durch den<br />
Netzbetreiber. Auch die geforderte vorrangige Verwendung selbstabgelesener Messwerte vor<br />
rechnerisch gebildeten Ersatzwerten (bne u.a.) kann dementsprechend nur insoweit erfolgen,<br />
als der geltende Rechtsrahmen eine Drittablesung überhaupt gestattet. Eine Rechtsgrundlage<br />
für eine Priorisierung der selbst abgelesenen Werte ergibt sich derzeit ausschließlich im<br />
Rahmen der Ablesung des Grundversorgers nach § 11 Abs. 3 <strong>Gas</strong>GVV.<br />
(3) Die Anregung, die in Abschnitt D.1. der Anlage genannten Messwerte um „abrechnungsrelevante<br />
Zwischenzählerstände“ zu ergänzen (bne u.a.), hat die Beschlusskammer nicht aufgegriffen.<br />
Zur Klarstellung ergänzt wurde die beispielhafte Aufzählung allerdings um den für RLM-<br />
Kunden relevanten Begriff der „Lastgänge“. Die Aufzählung abrechnungs- und bilanzierungsrelevanter<br />
Daten in Abschnitt D.1. der Anlage stellt eine lediglich beispielhafte Aufzählung dar<br />
(„Hierzu gehören z.B. ...“). Bei Änderung des Netznutzungsentgeltes kann eine Zwischenablesung<br />
erfolgen, die im Rahmen der Prozessbeschreibung geregelt ist. Soweit angemerkt wurde<br />
(Schleupen), der Prozess Messwertübermittlung trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung,<br />
dass auch im Falle eines Zählerwechsels eine Zwischenablesung erforderlich werden<br />
könne, kann die Beschlusskammer dem nicht zustimmen. Der Zählerwechsel ist in <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong><br />
unter dem Prozess „Zwischenablesung“ (Prozessschritt 7 der Abschnitte D.1.2.1. und D.1.2.2.<br />
der Anlage) erfasst. Hier wird erläutert, dass Zwischenablesungen z.B. bei Zählerwechsel<br />
erforderlich sein können. Mit der Beschreibung „Übermittlung des Zählerstands sowie aller<br />
abrechnungs- und bilanzierungsrelevanten Informationen“ ist dort auch die Übermittlung der<br />
relevanten Daten nach einem Zählerwechsel (Endzählerstand des ausgebauten bzw. Anfangszählerstand<br />
des eingebauten Zählers) abgedeckt. Ein Hinweis darauf, dass zu abrechnungsund<br />
bilanzierungsrelevanten Daten z.B. auch Anfangs- und Endzählerstände gehören, findet<br />
sich zudem in Abschnitt D.1. der Anlage.<br />
(4) Soweit darauf hingewiesen wurde, anstelle von durch Messung gemäß § 38 <strong>Gas</strong>NZV<br />
ermittelten Messwerten verwendete Ersatzwerte müssten als solche gekennzeichnet werden<br />
(BGW/VKU, E.ON, HSE), ergab sich hieraus kein Änderungsbedarf. Bereits die Entwurfsfassung<br />
der <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> sah in Abschnitt D.1. die Kennzeichnungspflicht für Ersatzwerte vor.<br />
(5) Auch der Hinweis, der Netzbetreiber solle verpflichtet sein, bei Nichterreichbarkeit des<br />
Zählers nach spätestens 28 Tagen Ersatzwerte bereitzustellen (RWE), führte für die Beschlusskammer<br />
zu keinem Anpassungsbedarf. Die Frist für die Bereitstellung der Werte ist im Prozess<br />
Messwertübermittlung jeweils für die einzelnen Prozesse eindeutig geregelt. Da Ersatzwerte