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GeLi Gas - ONTRAS

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Nicht begründet ist der Einwand (BGW/VKU), es sei unklar, wann eine Versionsregel als<br />

verabschiedet gelte. Es obliegt der projektführenden Organisation, dies unter Berücksichtigung<br />

etwaiger satzungsmäßiger Abstimmungsprozesse klarzustellen. Die hierdurch eingeräumte<br />

Flexibilität wohnt dem Prozess der Selbstregulierung, für den die Festlegung insoweit Raum<br />

lässt, notwendig inne. Die Verantwortung hierfür liegt bei den Netzbetreibern, die diese Aufgabe<br />

kooperativ über eine gemeinsame projektführende Organisation sinnvoll organisieren müssen.<br />

Sofern die Netzbetreiber dieser Verantwortung nicht dauerhaft gerecht werden, obläge es der<br />

Bundesnetzagentur, die Einzelheiten selbst festzulegen. Die Beschlusskammer behält sich vor,<br />

auf informelle Weise oder im Wege ergänzender Änderungsbeschlüsse nachzusteuern.<br />

Aufgrund der größeren Sachnähe der Marktbeteiligten in den hiermit verbundenen Detailfragen<br />

erscheinen detailliertere Vorgaben jedoch gegenwärtig weder notwendig noch zweckmäßig.<br />

(6) Beim Nachrichtentyp CONTRL, der im Entwurf lediglich für die Meldung des Nachrichteneingangs<br />

und ggf. das Auftreten von Syntaxfehlern vorgesehen war, wurde der Anwendungsbereich<br />

um die Meldung des Nichtauftretens von Syntaxfehlern ergänzt. Dies dient der durchgehenden<br />

Qualitätssicherung der elektronischen Kommunikation.<br />

(7) Die Beteiligung der Lieferanten in geeigneter Form an der unverzüglichen Entwicklung und<br />

ggf. Aktualisierung der Nachrichtentypen (bne u.a.) erscheint sinnvoll, da die Lieferanten von der<br />

Ausgestaltung der Kommunikationsprozesse in gleicher Weise betroffen sind wie die Netzbetreiber.<br />

Die Forderung und die vorgeschlagene Formulierung entsprechen § 37 Abs. 3<br />

<strong>Gas</strong>NZV. Die Formulierung „in geeigneter Form“ lässt den verpflichteten Netzbetreibern dabei<br />

angemessenen Freiraum, in welcher Weise die Lieferanten zu beteiligen sind. Nicht erforderlich<br />

ist die Einräumung von Zustimmungs- oder Vetorechten sowie die Beteiligung jedes einzelnen<br />

aktuellen oder potenziellen Lieferanten. Ausreichend und zweckmäßig wird es sein, den<br />

Entwicklungsprozess auf Verbändeebene zu organisieren, etwa über die Einrichtung gemeinsamer<br />

Arbeitsgruppen von Netzbetreiber- und Netznutzerverbänden, die Empfehlungen für die<br />

projektführende Organisation erarbeiten, welche die Nachrichtentypen letztlich in eigener<br />

Verantwortung verabschiedet. Hierbei erschiene die Benennung einer projektführenden<br />

Organisation durch die Bundesnetzagentur (z.B. des DVGW) zwar zweckmäßig, um die<br />

angestrebte Einheitlichkeit und Verbindlichkeit der zu erarbeitenden Nachrichtentypen zu<br />

gewährleisten. Rechtlich erscheint eine derartige Vorgabe durch die Behörde aber problematisch,<br />

weil hiermit eine Verpflichtung des Verbandes begründet würde, der als solcher nicht<br />

Adressat der Festlegung ist. Letztlich liegt die Verantwortung für die Erarbeitung der Nachrichtenformate<br />

als Ausprägung einer besonderen Kooperationspflicht bei den einzelnen Netzbetreibern<br />

(vgl. § 37 Abs. 1 und 2 <strong>Gas</strong>NZV).<br />

(8) Hinsichtlich der Adressierung haben sich im Elektrizitätsbereich Diskussionen darüber<br />

ergeben, ob der elektronische Datenaustausch für die von der GPKE-Festlegung erfassten<br />

Nachrichtentypen je Marktteilnehmer nur über jeweils eine E-Mail-Adresse abzuwickeln ist

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