GeLi Gas - ONTRAS
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4.3.5. Befristet abweichende Vereinbarung beim Datenaustausch mit dem assoziierten<br />
Vertrieb (Tenor zu 4.)<br />
Mit dem Tenor zu 4. wird mit Betreibern von <strong>Gas</strong>versorgungsnetzen den im Sinne des § 3 Nr. 38<br />
EnWG verbundenen Vertriebsorganisationen die Möglichkeit eingeräumt, den Datenaustausch<br />
im Rahmen der anzuwendenden Geschäftsprozesse bis zum 01.10.2010 abweichend zu regeln.<br />
4.3.5.1. Gegenstand und Ziel der Sonderregelung für den assoziierten Vertrieb<br />
Die Sonderregelung für den assoziierten Vertrieb erlaubt es den verbundenen Unternehmen,<br />
bestehende Geschäftsprozesse und den entsprechenden Datenaustausch zunächst beizubehalten.<br />
Netzbetreiber und assoziierter Vertrieb können also bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist bei<br />
der Abwicklung des Lieferantenwechselprozesses sowohl von den festgelegten Prozessschritten<br />
(Tenor zu 1.) als auch von den Datenformaten und Nachrichtentypen (Tenor zu 2.) abweichen,<br />
sofern die Diskriminierungsfreiheit sichergestellt ist.<br />
Mit dieser Regelung bietet die Beschlusskammer den verbundenen Unternehmen die Gelegenheit,<br />
bestehende Geschäftsprozesse und den entsprechenden Datenaustausch zunächst<br />
beizubehalten. Damit soll den Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, die erforderliche<br />
konzerninterne Umstrukturierung der Informationsverarbeitung über einen erweiterten Zeitraum<br />
zu strecken. Hierdurch werden die Belastungen dieser Unternehmen relativiert, da die neuen<br />
Geschäftsprozesse und Datenformate zunächst (d.h. nach Ablauf der knapp einjährigen<br />
Übergangsfrist) nur mit Drittlieferanten zwingend angewendet werden müssen.<br />
Die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sinnvolle und vertretbare Sonderregelung für verbundene<br />
Unternehmen wurde in keiner Stellungnahme grundsätzlich kritisiert. Hierzu hat ggf. auch<br />
die klare Bewertung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Zulässigkeit der vergleichbaren<br />
Regelung in der GPKE beigetragen, in der ausgeführt wird:<br />
„Die Zulassung der Abweichung unter Auflagen ist ersichtlich nur das Ergebnis der behördlichen<br />
Verhältnismäßigkeitsprüfung, die in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt,<br />
dass die Anpassung der Geschäftsprozesse und Datenformate bei den integrierten<br />
Energieversorgungsunternehmen eine besondere Übergangsregelung benötigt.“<br />
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2007, Az. VI-3 Kart 358/06 (V), Bl. 9 des amtl.<br />
Umdrucks.)<br />
Aufgrund dessen blieben Gegenstand und Gestaltung dieser Sonderregelung im Vergleich zum<br />
Entwurf auch unverändert. Lediglich die letzten beiden Sätze wurden sprachlich gestrafft, ohne<br />
dass dies zu einer inhaltlichen Änderung geführt hätte.<br />
Einer Stellungnahme (SWM) war zu entnehmen, dass nicht hinreichend deutlich würde, worin<br />
sich die Sonderregelung für den assoziierten Vertrieb von der Möglichkeit der Vereinbarungen<br />
bilateraler Abweichungen nach dem Tenor zu 3. unterscheide. Insbesondere sei nicht verständ-