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GeLi Gas - ONTRAS

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4.3.5. Befristet abweichende Vereinbarung beim Datenaustausch mit dem assoziierten<br />

Vertrieb (Tenor zu 4.)<br />

Mit dem Tenor zu 4. wird mit Betreibern von <strong>Gas</strong>versorgungsnetzen den im Sinne des § 3 Nr. 38<br />

EnWG verbundenen Vertriebsorganisationen die Möglichkeit eingeräumt, den Datenaustausch<br />

im Rahmen der anzuwendenden Geschäftsprozesse bis zum 01.10.2010 abweichend zu regeln.<br />

4.3.5.1. Gegenstand und Ziel der Sonderregelung für den assoziierten Vertrieb<br />

Die Sonderregelung für den assoziierten Vertrieb erlaubt es den verbundenen Unternehmen,<br />

bestehende Geschäftsprozesse und den entsprechenden Datenaustausch zunächst beizubehalten.<br />

Netzbetreiber und assoziierter Vertrieb können also bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist bei<br />

der Abwicklung des Lieferantenwechselprozesses sowohl von den festgelegten Prozessschritten<br />

(Tenor zu 1.) als auch von den Datenformaten und Nachrichtentypen (Tenor zu 2.) abweichen,<br />

sofern die Diskriminierungsfreiheit sichergestellt ist.<br />

Mit dieser Regelung bietet die Beschlusskammer den verbundenen Unternehmen die Gelegenheit,<br />

bestehende Geschäftsprozesse und den entsprechenden Datenaustausch zunächst<br />

beizubehalten. Damit soll den Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, die erforderliche<br />

konzerninterne Umstrukturierung der Informationsverarbeitung über einen erweiterten Zeitraum<br />

zu strecken. Hierdurch werden die Belastungen dieser Unternehmen relativiert, da die neuen<br />

Geschäftsprozesse und Datenformate zunächst (d.h. nach Ablauf der knapp einjährigen<br />

Übergangsfrist) nur mit Drittlieferanten zwingend angewendet werden müssen.<br />

Die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sinnvolle und vertretbare Sonderregelung für verbundene<br />

Unternehmen wurde in keiner Stellungnahme grundsätzlich kritisiert. Hierzu hat ggf. auch<br />

die klare Bewertung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Zulässigkeit der vergleichbaren<br />

Regelung in der GPKE beigetragen, in der ausgeführt wird:<br />

„Die Zulassung der Abweichung unter Auflagen ist ersichtlich nur das Ergebnis der behördlichen<br />

Verhältnismäßigkeitsprüfung, die in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt,<br />

dass die Anpassung der Geschäftsprozesse und Datenformate bei den integrierten<br />

Energieversorgungsunternehmen eine besondere Übergangsregelung benötigt.“<br />

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2007, Az. VI-3 Kart 358/06 (V), Bl. 9 des amtl.<br />

Umdrucks.)<br />

Aufgrund dessen blieben Gegenstand und Gestaltung dieser Sonderregelung im Vergleich zum<br />

Entwurf auch unverändert. Lediglich die letzten beiden Sätze wurden sprachlich gestrafft, ohne<br />

dass dies zu einer inhaltlichen Änderung geführt hätte.<br />

Einer Stellungnahme (SWM) war zu entnehmen, dass nicht hinreichend deutlich würde, worin<br />

sich die Sonderregelung für den assoziierten Vertrieb von der Möglichkeit der Vereinbarungen<br />

bilateraler Abweichungen nach dem Tenor zu 3. unterscheide. Insbesondere sei nicht verständ-

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