GeLi Gas - ONTRAS
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4.3.2.5.1. Prozess „Messwertübermittlung“ (Abschnitt D.1. der Anlage)<br />
Der Prozess „Messwertübermittlung“ beschreibt die Abwicklungsschritte, die zu vollziehen sind,<br />
wenn die Ermittlung und Übermittlung eines Messwerts erforderlich wird. Da EnWG und<br />
<strong>Gas</strong>NZV bei den Rechtsvorgaben zur Ermittlung von Messwerten trennscharf zwischen Letztverbrauchern<br />
mit Standardlastprofilen und solchen mit registrierender Leistungsmessung<br />
differenzieren, gliedert sich auch die Festlegung der <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> in die Teilprozesse „Messwertübermittlung<br />
für SLP Entnahmestellen“ (Abschnitt D.1.2.1. der Anlage) und „Messwertübermittlung<br />
für RLM-Entnahmestellen“ (Abschnitt D.1.2.2. der Anlage). In den beiden Teilprozessen<br />
werden die bei der Messwertübermittlung erforderlichen Vorgänge unter Berücksichtigung der<br />
jeweiligen Besonderheiten der verschiedenen Prozesse beim Wechsel des Lieferanten dargestellt.<br />
4.3.2.5.1.1. Prozess „Messwertübermittlung“ – Allgemeine Regelungen (Abschnitt D.1.<br />
der Anlage)<br />
Die grundsätzlichen, für beide Teilprozesse (SLP bzw. RLM) geltenden Regelungen ergeben<br />
sich ohne gesonderte Zwischenüberschrift aus dem Eingangstext in Abschnitt D.1. der Anlage.<br />
Hierzu gingen mehrere Stellungnahmen ein, die teils verworfen wurden, teils zu Änderungen des<br />
Entwurfs führten.<br />
(1) Den Vorschlag der EnBW, den Prozess analog zu GPKE „Zählerstands-/Zählwertübermittlung“<br />
zu benennen, hat die Beschlusskammer nicht aufgegriffen, da die<br />
Bezeichnung der betroffenen Daten als „Messwerte“ im <strong>Gas</strong>bereich eine bereits gefestigte<br />
Diktion darstellt. Inhaltlich ergibt sich daraus jedoch keine Abweichung zu GPKE, da die Begriffe<br />
„Messwerte“ und „Zählwerte“ synonym verwendet werden (vgl. z.B. § 38 Abs. 3 S. 1 <strong>Gas</strong>NZV).<br />
Die Bezeichnung des Prozesses ist auch konsistent mit der Benennung im BGW/VKU-Leitfaden<br />
sowie der gaswirtschaftlich geprägten Begrifflichkeit der „Messstellenbezeichnung“.<br />
(2) In den grundsätzlichen Regelungen zum Prozess „Messwertübermittlung“ in Abschnitt D.1.<br />
der Anlage hat die Beschlusskammer einen Hinweis darauf eingefügt, dass Messwerte neben<br />
dem Netzbetreiber auch von Dritten erhoben und übertragen werden können, soweit Rechtsvorschriften<br />
oder eine zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung dies zulassen. Dies<br />
erfolgte unter teilweiser Berücksichtigung einer Stellungnahme, nach der im Rahmen der<br />
Prozessbeschreibung zu regeln sei, dass der Netzbetreiber ggf. vom Transportkunden selbst<br />
ermittelte Messwerte anzunehmen und seiner Netznutzungsabrechnung zugrunde zu legen<br />
habe (bne u.a.). Eine derart weit reichende Festlegung hält die Beschlusskammer nicht für<br />
möglich. § 21b EnWG stellt eine nicht vom Netzbetreiber vorgenommene Messwertermittlung<br />
unter den ausdrücklichen Vorbehalt, dass diese durch Rechtsverordnung des Bundes gesondert<br />
zugelassen wird. Ob und inwiefern eine Selbstablesung des Transportkunden zulässig ist, kann<br />
somit im Rahmen einer Festlegung nicht geregelt werden, sondern richtet sich nach den