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GeLi Gas - ONTRAS

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gungsnetzen erfordert – wie bei den Elektrizitätsnetzen (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom<br />

28.03.2007, Az. VI-3 Kart 358/06 (V), Bl. 10 des amtl. Umdrucks) – nicht nur einheitliche<br />

Geschäftsprozesse und Datenformate, sondern auch einen für alle Marktteilnehmer bundesweit<br />

gleich effizienten elektronischen Datenaustausch.<br />

„Die hierfür anfallenden, teils beträchtlichen Aufwendungen der Netzbetreiber müssen<br />

grundsätzlich hingenommen werden“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2007,<br />

Az. VI-3 Kart 358/06 (V), Bl. 10 des amtl. Umdrucks).<br />

„Die Kostenlast der Umstellung muss prinzipiell von den Netzbetreibern getragen werden.<br />

... Ganz allgemein ist Regulierung von Haus aus für die regulierten (netz-) Monopolisten<br />

teuer. Allein mit dem Hinweis auf erhebliche Kosten kann sie nicht abgewehrt werden“<br />

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2007, Az. VI-3 Kart 294/06 (V), Bl. 11 des<br />

amtl. Umdrucks).<br />

Zum anderen erwartet die Beschlusskammer, dass bei einer Anpassung der Datenverarbeitungssysteme<br />

einmalig anfallende Kosten sich durch Effizienzgewinne und Einsparungen bei<br />

der künftigen Prozessabwicklung amortisieren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass<br />

sich die Vorgaben für die Belieferung mit <strong>Gas</strong> eng an die Regelungen im Elektrizitätsbereicht<br />

(GPKE) anlehnen, so dass sich der Zusatzaufwand für Mehrspartenunternehmen in akzeptablen<br />

Grenzen halten wird. Jedenfalls ist der Beschlusskammer von keinem Unternehmen vorgetragen<br />

worden, dass die Umsetzung dieser Verpflichtung wirtschaftlich unzumutbar sei.<br />

Darüber hinaus wird den Netzbetreibern zur Umsetzung der Vorgaben dieses Beschlusses eine<br />

Frist bis zum 01.08.2008 eingeräumt. Dabei hat die Beschlusskammer die innerhalb der<br />

Unternehmen erforderlichen technischen und betrieblichen Aufwendungen berücksichtigt und<br />

eine angemessene Umsetzungsfrist festgesetzt. Die sachgerechte Bemessung der Frist<br />

bestätigen auch die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung. In der zur Anhörung veröffentlichten<br />

Entwurfsfassung hatte die Beschlusskammer für die Unternehmen eine Umsetzungsfrist bis zum<br />

01.06.2008 vorgesehen. Gegen diese Fristenregelung sind von den Stellungnehmenden keine<br />

grundsätzlichen Einwände erhoben worden. Im Rahmen der vorliegenden Festlegung wurde die<br />

Umsetzungsfrist sogar noch bis auf den 01.08.2008 verlängert, um der Verfahrensdauer<br />

Rechnung zu tragen und den betroffenen Unternehmen die Implementierung der Prozesse zu<br />

erleichtern.<br />

4.3. Konkrete Ausgestaltung der Festlegung ist fehlerfrei<br />

Bei der Entscheidung zur Ausgestaltung der Festlegung hat die Beschlusskammer das ihr<br />

zustehende Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Die konkrete Ausgestaltung der in der<br />

Anlage beschriebenen Geschäftsprozesse und Datenformate mit den entsprechenden Übergangsfristen<br />

(siehe folgende Abschnitte 4.3.2. und 4.3.3.) sowie der Ermöglichung abweichender<br />

Vereinbarungen (siehe folgende Abschnitte 4.3.4. und 4.3.5.) und die Regelung eines

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