GeLi Gas - ONTRAS
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sondern im Zusammenhang mit der Begründung zum Tenor zu 2. erläutert (siehe unten<br />
Abschnitt 4.3.3.).<br />
4.3.2.2.4. Rahmen der Geschäftsprozesse: Identifizierung einer Entnahmestelle<br />
(Abschnitt A.4. der Anlage)<br />
Abschnitt A.4. der Anlage widmet sich Fragen der Identifizierung einer Entnahmestelle. Die<br />
Identifikation der Entnahmestelle stellt einen zentralen Hilfsprozess für alle anderen Prozesse<br />
dar, da ohne eine Identifikation die Entnahmestelle weder korrekt zugeordnet noch entsprechende<br />
Ab- und Anmeldungen zutreffend vorgenommen werden können.<br />
(1) Der Abschnitt wurde hinsichtlich der Meldungen bei erfolgreicher Identifizierung einer<br />
Entnahmestelle konkretisiert. In der nächsten Mitteilung des Angefragten muss die zutreffende<br />
Messstellenbezeichnung enthalten sein, d.h. es muss sofort danach die eindeutige Messstellenbezeichnung<br />
für die Kommunikation verwendet werden. Auf diese Weise wird sichergestellt,<br />
dass sich die folgenden Nachrichten auf die zutreffende Entnahmestelle beziehen.<br />
(2) In einer Reihe von Stellungnahmen wurde die Mitteilungsfrist von drei Werktagen nach<br />
Meldungseingang kritisiert, weil sie von der entsprechenden Regelung in GPKE abweiche<br />
und/oder zu kurz sei (DREWAG, EnBW, E.ON, HSE, BGW/VKU). Sie sei nur bei vollständiger<br />
Automatisierung einhaltbar, während bei der derzeitigen Datenqualität eine manuelle Nachidentifikation<br />
erforderlich sei, so dass bei einer kurzen Frist eine hohe Ablehnungsquote zu befürchten<br />
sei (E.ON, HSE, BGW/VKU). Zum Teil wurde hierin auch eine Abweichung von § 37 Abs. 4<br />
<strong>Gas</strong>NZV erblickt (E.ON). Eine Stellungnahme sprach sich dagegen als „Schritt in Richtung einer<br />
europäischen Best Practice“ für diese Frist aus (bne u.a.).<br />
Hinsichtlich der Frist von drei Werktagen ist aufgrund einer weiteren Stellungnahme (SW<br />
Leipzig) zunächst klarzustellen, dass sie nur bei einer nicht erfolgreichen Identifizierung der<br />
Entnahmestelle gilt. Kann die Entnahmestelle identifiziert werden, gilt die Frist des nächsten<br />
Melde-Prozessschritts gemäß den jeweiligen Einzelprozessen, wobei bei der jeweiligen Meldung<br />
die genaue Messstellen- bzw. Zählpunktbezeichnung mitzuteilen ist. Einer Bestätigung bei<br />
erfolgreicher Identifizierung bedarf es nicht, da bei fehlender Ablehnungsmitteilung innerhalb der<br />
Dreitagesfrist davon ausgegangen werden kann, dass die Entnahmestelle identifiziert wurde.<br />
Ggf. kann dies Schadensersatzansprüche auslösen, da sich der Anfragende bei fehlender<br />
Nachricht innerhalb von drei Werktagen in der Regel darauf verlassen kann, dass die Entnahmestelle<br />
identifiziert werden konnte.<br />
Im Vergleich zu GPKE stellt die Frist eine bewusste Verschärfung dar. Aus den eine Verlängerung<br />
fordernden Stellungnahmen geht hervor, dass die Frist bei vollständiger Automatisierung<br />
eingehalten werden kann. Eine solche Automatisierung zu erreichen, ist das Ziel der Festlegung.<br />
Erst hiermit wird eine vollständige Massengeschäftstauglichkeit der Wechselprozesse erreicht.<br />
Dass die Datenqualität nicht ausreichen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Netzbetreiber