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GeLi Gas - ONTRAS

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sondern im Zusammenhang mit der Begründung zum Tenor zu 2. erläutert (siehe unten<br />

Abschnitt 4.3.3.).<br />

4.3.2.2.4. Rahmen der Geschäftsprozesse: Identifizierung einer Entnahmestelle<br />

(Abschnitt A.4. der Anlage)<br />

Abschnitt A.4. der Anlage widmet sich Fragen der Identifizierung einer Entnahmestelle. Die<br />

Identifikation der Entnahmestelle stellt einen zentralen Hilfsprozess für alle anderen Prozesse<br />

dar, da ohne eine Identifikation die Entnahmestelle weder korrekt zugeordnet noch entsprechende<br />

Ab- und Anmeldungen zutreffend vorgenommen werden können.<br />

(1) Der Abschnitt wurde hinsichtlich der Meldungen bei erfolgreicher Identifizierung einer<br />

Entnahmestelle konkretisiert. In der nächsten Mitteilung des Angefragten muss die zutreffende<br />

Messstellenbezeichnung enthalten sein, d.h. es muss sofort danach die eindeutige Messstellenbezeichnung<br />

für die Kommunikation verwendet werden. Auf diese Weise wird sichergestellt,<br />

dass sich die folgenden Nachrichten auf die zutreffende Entnahmestelle beziehen.<br />

(2) In einer Reihe von Stellungnahmen wurde die Mitteilungsfrist von drei Werktagen nach<br />

Meldungseingang kritisiert, weil sie von der entsprechenden Regelung in GPKE abweiche<br />

und/oder zu kurz sei (DREWAG, EnBW, E.ON, HSE, BGW/VKU). Sie sei nur bei vollständiger<br />

Automatisierung einhaltbar, während bei der derzeitigen Datenqualität eine manuelle Nachidentifikation<br />

erforderlich sei, so dass bei einer kurzen Frist eine hohe Ablehnungsquote zu befürchten<br />

sei (E.ON, HSE, BGW/VKU). Zum Teil wurde hierin auch eine Abweichung von § 37 Abs. 4<br />

<strong>Gas</strong>NZV erblickt (E.ON). Eine Stellungnahme sprach sich dagegen als „Schritt in Richtung einer<br />

europäischen Best Practice“ für diese Frist aus (bne u.a.).<br />

Hinsichtlich der Frist von drei Werktagen ist aufgrund einer weiteren Stellungnahme (SW<br />

Leipzig) zunächst klarzustellen, dass sie nur bei einer nicht erfolgreichen Identifizierung der<br />

Entnahmestelle gilt. Kann die Entnahmestelle identifiziert werden, gilt die Frist des nächsten<br />

Melde-Prozessschritts gemäß den jeweiligen Einzelprozessen, wobei bei der jeweiligen Meldung<br />

die genaue Messstellen- bzw. Zählpunktbezeichnung mitzuteilen ist. Einer Bestätigung bei<br />

erfolgreicher Identifizierung bedarf es nicht, da bei fehlender Ablehnungsmitteilung innerhalb der<br />

Dreitagesfrist davon ausgegangen werden kann, dass die Entnahmestelle identifiziert wurde.<br />

Ggf. kann dies Schadensersatzansprüche auslösen, da sich der Anfragende bei fehlender<br />

Nachricht innerhalb von drei Werktagen in der Regel darauf verlassen kann, dass die Entnahmestelle<br />

identifiziert werden konnte.<br />

Im Vergleich zu GPKE stellt die Frist eine bewusste Verschärfung dar. Aus den eine Verlängerung<br />

fordernden Stellungnahmen geht hervor, dass die Frist bei vollständiger Automatisierung<br />

eingehalten werden kann. Eine solche Automatisierung zu erreichen, ist das Ziel der Festlegung.<br />

Erst hiermit wird eine vollständige Massengeschäftstauglichkeit der Wechselprozesse erreicht.<br />

Dass die Datenqualität nicht ausreichen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Netzbetreiber

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