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GeLi Gas - ONTRAS

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vollziehbaren An- oder Abmeldungen in der Zwischenzeit die Entnahmestelle gemäß dem<br />

Prozess „Beginn der Grund- und Ersatzversorgung“ angemeldet wird. Diese Anmeldung<br />

vollzieht sich dann gemäß den in dieser speziellen Prozessbeschreibung vorgesehenen Fristen<br />

ohne weiteren Zeitverzug.<br />

Zur Regelung in Ziff. 3 lit. c) der Grundregeln, nach der Zuordnungslücken dadurch zu vermeiden<br />

sind, dass in die Zukunft wirkende An- und Abmeldungen zeitlich aufeinander abgestimmt<br />

werden, wurde angemerkt, es sei nicht klar, wie dies zu geschehen habe (bne u.a., E.ON). Dies<br />

beruht jedoch auf einem Missverständnis der Bedeutung dieser Grundregel. Sie dient der<br />

Harmonisierung von An- und Abmeldungen, die mehr als sechs Wochen nach An- oder Abmeldedatum<br />

beim Netzbetreiber eingehen und daher nur in die Zukunft hinein möglich sind<br />

(vgl. Abschnitt 2.3. der Anlage, Tabellenzeile „Eingangsdatum der Abmeldung mehr als 6<br />

Wochen nach Anmeldedatum“, Tabellenspalten „Eingangsdatum der Anmeldung bis 6 Wochen<br />

nach Anmeldedatum“ und „Eingangsdatum der Anmeldung mehr als 6 Wochen nach Anmeldedatum“).<br />

In diesen Fällen geht es darum, dass der Netzbetreiber bei den von ihm vorgenommenen<br />

Terminkorrekturen ein möglichst passgenaues „Matching“ vornimmt, so dass zeitliche<br />

Konflikte vermieden werden. Eine Verpflichtung der Lieferanten, sich untereinander abzustimmen,<br />

ergibt sich hieraus nicht. Um dies deutlicher herauszustellen, wurde der im Entwurf<br />

enthaltene Begriff „Lieferlücken“, der als unklar kritisiert wurde (EV Halle/ SWE, BGW/VKU) hier<br />

und in Ziff. 4 der Grundsätze durch „Zuordnungslücken“ ersetzt.<br />

(5) Unter Ziff. 4 der Grundsätze ist vorgesehen, dass verbleibende Zuordnungslücken zu<br />

vermeiden sind, indem die Entnahmestelle zur Ersatz-/Grundversorgung angemeldet wird.<br />

Soweit im Entwurf die Anmeldung „zur Ersatzversorgung“ vorgesehen war, wurde dies entsprechend<br />

den hierzu eingegangenen Stellungnahmen (E.ON, RWE) geändert. Im Einklang mit den<br />

detaillierten Prozessbeschreibungen soll der Netzbetreiber zunächst eine pauschale Anmeldungsanfrage<br />

an den Ersatz-/Grundversorger vornehmen, dem es obliegt zu prüfen, ob ein Fall<br />

der Grundversorgung oder ein Fall der Ersatzversorgung vorliegt.<br />

Nicht übernommen wurde die Anregung, eine Anmeldung an den Ersatz-/Grundversorger im<br />

Anschluss an den Prozess „Lieferende“ nur dann vorzunehmen, wenn ein Letztverbraucher in<br />

der Folge <strong>Gas</strong> entnimmt (EV Halle/ SWE hierzu und zu Abschnitt B.2.3. der Anlage). Eine<br />

solche Einschränkung wäre nicht sachgerecht. Zwar stellt der tatsächliche <strong>Gas</strong>bezug eine<br />

Tatbestandsvoraussetzung für das Zustandekommen der Ersatzversorgung dar. Ob ein solcher<br />

<strong>Gas</strong>bezug erfolgt ist, kann aber regelmäßig nur im Nachhinein beurteilt werden. Um eine<br />

Entnahmestelle nicht völlig ohne Zuordnung zu lassen, ist sie daher subsidiär stets von dem<br />

Ersatz-/Grundversorger anzumelden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Diese<br />

Zuordnung ist jedoch rein formaler und vorsorglicher Natur. Ob für eine derart zugeordnete<br />

Entnahmestelle tatsächlich eine Ersatzversorgung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften<br />

erfolgt, ist eine hiervon gesondert zu prüfende Frage.

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