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GeLi Gas - ONTRAS

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(2) Den Vorschlag, den Anwendungsbereich des Teilprozesses der Messwertübermittlung für<br />

RLM-Entnahmestellen auch auf die Messwertübermittlung bei Verwendung analytischer<br />

Lastprofile zu erstrecken (bne u.a.), konnte die Beschlusskammer nicht aufgreifen. Der Vorschlag<br />

ging davon aus, dass das bilanzierungstechnische Vorgehen bei Anwendung des<br />

analytischen Verfahrens dem Vorgehen bei RLM-Entnahmestellen (werktägliche Übermittlung)<br />

entspreche. Die zur Abwicklung des analytischen Standardlastprofils erforderlichen Daten<br />

dienen primär der Durchführung der Bilanzierungsprozesse und stehen nicht in hinreichend<br />

engem Zusammenhang mit dem Wechsel des Lieferanten, so dass im Rahmen der hier zu<br />

regelnden Annexprozesse keine Festlegungen zu treffen waren.<br />

4.3.2.5.1.3. Prozess „Messwertübermittlung“ – Messwertübermittlung für SLP-<br />

Entnahmestellen (Abschnitt D.1.2.1. der Anlage)<br />

Abschnitt D.1.2.1. der Anlage enthält den Teilprozess der Messwertübermittlung für SLP-<br />

Entnahmestellen.<br />

(1) Die Prozessschritte 1 bis 5 dieses Teilprozesses sehen u.a. vor, dass die Messwertübermittlung<br />

„unverzüglich vor Erstellung der Netznutzungsabrechnung“ erfolgen muss. Entsprechende<br />

Regelungen finden sich in den Teilprozessen für RLM-Entnahmestellen in Abschnitt D.1.2.2. der<br />

Anlage. Mehrere Stellungnahmen haben sich für eine Streichung dieser Anknüpfung an die<br />

Netznutzungsabrechnung ausgesprochen (E.ON, bne u.a., BGW/VKU, HSE), was teils beide<br />

Abschnitte, teils lediglich Abschnitt D.1.2.2. der Anlage betraf. Dem war nicht zu folgen.<br />

Soweit bne u.a. hierzu ausführen, durch das Anknüpfen an die Netznutzungsabrechnung<br />

würden die ebenfalls in den Fristenregelungen vorgesehenen maximalen Tagesfristen ausgehöhlt,<br />

ist dies nicht nachzuvollziehen. Eine „Aushebelung“ der Frist des jeweils zweiten Halbsatzes<br />

einer Bestimmung („spätestens bis zum Ablauf des 28. Tages ...“) durch den jeweils ersten<br />

Halbsatz („unverzüglich vor Erstellung der Netznutzungsabrechnung“) ist nicht zu erkennen. Sie<br />

besagt lediglich, dass die Messwerte immer vor der Netznutzungsabrechnung übermittelt<br />

werden müssen. Dies ist erforderlich, da sie die Grundlage der – nur anhand der Messwerte<br />

hinreichend prüfbaren – Abrechnung bilden. Eine weitere Eingrenzung erfolgt sodann durch die<br />

weitere, nach Tagen bemessene Fristbestimmung. Inhaltlich bestand insoweit kein Dissens, da<br />

der Vorschlag von bne u.a. lediglich auf eine redaktionelle Änderung hinauslief (Streichung, aber<br />

Ergänzung der Anmerkungsspalte um den Satz: „Die Übermittlung der Messwerte hat immer vor<br />

Versendung der Netznutzungsabrechnung zu erfolgen.“).<br />

Soweit im Übrigen eine Begründung für die geforderte Streichung gegeben wurde (BGW/VKU,<br />

HSE), betraf die Argumentation hierfür nicht Abschnitt D.1.2.1. der Anlage, sondern Abschnitt<br />

D.1.2.2. der Anlage und wird dort erörtert.<br />

(2) In Prozessschritt 4 des für die SLP-Entnahmestellen geltenden Teilprozesses (Messwertübermittlung<br />

bei Beginn der Ersatz-/Grundversorgung) war in Anknüpfung an eine Stellungnah-

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