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GeLi Gas - ONTRAS

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Abschnitt 4.3.2.1.) sowie der Anlage <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> dargestellt. Den Prozessbeschreibungen sind vor<br />

Abschnitt A.1. der Anlage ein Inhalts- und Abkürzungsverzeichnis vorangestellt sowie mit dem<br />

„Rahmen der Geschäftsprozesse“ ein allgemeiner Teil, der generelle Regelungen sowie eine<br />

Übersicht über die Einzelprozesse beinhaltet (siehe folgenden Abschnitt 4.3.2.2.). Der Beschreibung<br />

des Rahmens folgen die detaillierten Prozessbeschreibungen für den Wechsel des<br />

Lieferanten aufgrund vertraglicher Lieferbeziehungen (siehe folgenden Abschnitt 4.3.2.3.) sowie<br />

aufgrund gesetzlicher Lieferbeziehungen (siehe folgenden Abschnitt 4.3.2.4.). Zum Schluss<br />

folgen die Annexprozesse beim Wechsel des Lieferanten (siehe folgenden Abschnitt 4.3.2.5.).<br />

Im Folgenden werden insbesondere die wesentlichen Änderungen gegenüber dem öffentlich<br />

konsultierten Entwurf vom 28.02.2007 sowie die hierfür maßgeblichen Argumente dargestellt.<br />

Soweit die Beschlusskammer trotz kritischer Stellungnahmen an dem Entwurf festhält, wird<br />

hierauf in gleicher Weise eingegangen. Aufgrund der Vielzahl und des erheblichen Umfangs der<br />

Stellungnahmen, die mehrere hundert Tabellenseiten umfassen, erscheint eine vollständige<br />

Darstellung aller Anmerkungen, ihrer Einschätzung durch die Beschlusskammer sowie ggf. der<br />

sich hieraus ergebenden Änderungen gegenüber dem Entwurf nicht zweckmäßig. Es wurden<br />

jedoch sämtliche Stellungnahmen gesichtet und ausgewertet, so dass eine umfassende<br />

Anhörung gewährleistet ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den in den Akten befindlichen<br />

Prüfvermerk vom 23.07.2007 verwiesen.<br />

4.3.2.1. Übergangsfrist für die Einführung der Geschäftsprozesse<br />

Abweichend vom Entwurf enthält der Tenor zu 1. nunmehr ausdrücklich eine Übergangsfrist für<br />

die Einführung der Geschäftsprozesse. Dies dient der Klarstellung, da im Entwurf die Übergangsfrist<br />

lediglich auf die Abwicklung der Prozesse im Datenformat EDIFACT bezogen war. Die<br />

vorgesehene Regelung hätte daher dem Wortlaut nach die Verpflichtung zur Folge gehabt, die<br />

im Tenor zu 1. geregelten Geschäftsprozesse ohne Umsetzungsfrist sofort nach Erlass der<br />

Entscheidung anzuwenden. Eine gleichzeitige Einführung der Prozesse nach dem Tenor zu 1.<br />

und des Datenformats nach dem Tenor zu 2. ist jedoch erforderlich, da nur so von Beginn eine<br />

vollständig automatisierte Abwicklung möglich ist. Auf diese Weise bedarf es keiner kostenträchtigen<br />

Zwischenlösung im Übergang von den bisherigen Prozessen, für die sich die Netzbetreiber<br />

auf den BGW/VKU-Leitfaden geeinigt haben, zu den EDIFACT-gestützten Prozessen auf der<br />

Grundlage der vorliegenden Festlegung. Hierbei war zu berücksichtigen, dass auch die isolierte<br />

Umsetzung der Anforderungen des Tenors zu 1. allein schon deshalb einen zeitlichen, mit der<br />

Umsetzungsfrist angemessen berücksichtigten Vorlauf erfordert, weil es der Schulung von<br />

Mitarbeitern in den Unternehmen bedarf.

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