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GeLi Gas - ONTRAS

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Dementsprechend konnte die Beschlusskammer sich nicht der Stellungnahme der Netznutzer<br />

(bne u.a.) zu dem Tenor zu 3. anschließen. Danach sollten die Netzbetreiber dazu verpflichtet<br />

werden, für den Wechsel von Kunden, die nicht Lastprofilkunden sind, Wechselprozesse mit<br />

einer kürzeren Frist als einem Monat anzubieten. Die Etablierung eines solchen beschleunigten<br />

Prozesses für RLM-Kunden ist nach dem Tenor zu 3. zwar möglich, kann aber nur auf freiwilliger<br />

Basis erfolgen. Zutreffend ist, dass die Monatsfrist des § 37 Abs. 4 Satz 1 <strong>Gas</strong>NZV die<br />

Einhaltung des Fristenmonats lediglich für SLP-Kunden zwingend vorschreibt. Andererseits<br />

verlangt § 37 Abs. 1 <strong>Gas</strong>NZV prinzipiell die Entwicklung „einheitlicher“ Verfahren. Eine Unterscheidung<br />

der Prozesse für RLM- und SLP-Kunden hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen<br />

würde dem Gebot einer möglichst einheitlichen Prozessgestaltung entgegenstehen. Die<br />

notwendigen Prüfungs- und Kommunikationsabläufe sind zudem sowohl bei RLM- als auch bei<br />

SLP-Kunden in der Regel deckungsgleich. Allein aus dem Umstand, dass ein Anschluss mit<br />

einer registrierenden Leistungsmessung ausgestattet ist, ergeben sich auch keine unmittelbaren<br />

Möglichkeiten einer Prozessverkürzung (z.B. bei der Anmeldung der Entnahmestelle). Dort wo<br />

Besonderheiten der registrierenden Leistungsmessung eine Straffung des Prozessablaufs<br />

ermöglichen, hat die Beschlusskammer dies bei den einzelnen Prozessen durch besondere<br />

Regelungen berücksichtigt (vgl. z.B. die verkürzten Fristen für die Übermittlung von Messwerten<br />

von RLM-Entnahmestellen in dem Prozess „Messwertübermittlung“, Abschnitt D.1.2.2. der<br />

Anlage).<br />

4.3.4.2 Diskriminierungsfreie Anwendung der Sonderregelung<br />

Bilaterale Vereinbarungen, mit denen von der Möglichkeit des Tenors zu 3. Gebrauch gemacht<br />

wird, dürfen nicht zu einer formalen Diskriminierung anderer Marktbeteiligter führen. Um dies<br />

sicherzustellen, müssen Netzbetreiber nach dem Tenor zu 3. abweichende Vereinbarungen, die<br />

sie mit einem Unternehmen getroffen haben, in gleicher Weise auch allen anderen Marktbeteiligten<br />

anbieten. Damit diese von der Möglichkeit einer Sondervereinbarung Kenntnis erlangen<br />

können, hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite in angemessener Form hierauf hinzuweisen.<br />

Um einen zügigen Vertragsschluss auch mit dritten Marktbeteiligten zu unterstützen, sind<br />

die Netzbetreiber ferner verpflichtet, Interessenten auf Nachfrage ein ausformuliertes Angebot<br />

über den Abschluss einer solchen Vereinbarung vorzulegen, das diese ohne weitere Konkretisierung<br />

annehmen können.<br />

Die Transparenz wird schließlich durch die im Tenor zu 3. vorgesehene Verpflichtung der<br />

Netzbetreiber erhöht, beabsichtigte Sondervereinbarungen vorab in vollständigem Wortlaut der<br />

Bundesnetzagentur vorzulegen. Diese kann so geplante bilaterale Regelungen umfassend<br />

prüfen. Diskriminierungsansätze können damit erkannt und rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen<br />

beseitigt werden, bevor die Sondervereinbarung wirksam wird.

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