GeLi Gas - ONTRAS
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Dementsprechend konnte die Beschlusskammer sich nicht der Stellungnahme der Netznutzer<br />
(bne u.a.) zu dem Tenor zu 3. anschließen. Danach sollten die Netzbetreiber dazu verpflichtet<br />
werden, für den Wechsel von Kunden, die nicht Lastprofilkunden sind, Wechselprozesse mit<br />
einer kürzeren Frist als einem Monat anzubieten. Die Etablierung eines solchen beschleunigten<br />
Prozesses für RLM-Kunden ist nach dem Tenor zu 3. zwar möglich, kann aber nur auf freiwilliger<br />
Basis erfolgen. Zutreffend ist, dass die Monatsfrist des § 37 Abs. 4 Satz 1 <strong>Gas</strong>NZV die<br />
Einhaltung des Fristenmonats lediglich für SLP-Kunden zwingend vorschreibt. Andererseits<br />
verlangt § 37 Abs. 1 <strong>Gas</strong>NZV prinzipiell die Entwicklung „einheitlicher“ Verfahren. Eine Unterscheidung<br />
der Prozesse für RLM- und SLP-Kunden hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen<br />
würde dem Gebot einer möglichst einheitlichen Prozessgestaltung entgegenstehen. Die<br />
notwendigen Prüfungs- und Kommunikationsabläufe sind zudem sowohl bei RLM- als auch bei<br />
SLP-Kunden in der Regel deckungsgleich. Allein aus dem Umstand, dass ein Anschluss mit<br />
einer registrierenden Leistungsmessung ausgestattet ist, ergeben sich auch keine unmittelbaren<br />
Möglichkeiten einer Prozessverkürzung (z.B. bei der Anmeldung der Entnahmestelle). Dort wo<br />
Besonderheiten der registrierenden Leistungsmessung eine Straffung des Prozessablaufs<br />
ermöglichen, hat die Beschlusskammer dies bei den einzelnen Prozessen durch besondere<br />
Regelungen berücksichtigt (vgl. z.B. die verkürzten Fristen für die Übermittlung von Messwerten<br />
von RLM-Entnahmestellen in dem Prozess „Messwertübermittlung“, Abschnitt D.1.2.2. der<br />
Anlage).<br />
4.3.4.2 Diskriminierungsfreie Anwendung der Sonderregelung<br />
Bilaterale Vereinbarungen, mit denen von der Möglichkeit des Tenors zu 3. Gebrauch gemacht<br />
wird, dürfen nicht zu einer formalen Diskriminierung anderer Marktbeteiligter führen. Um dies<br />
sicherzustellen, müssen Netzbetreiber nach dem Tenor zu 3. abweichende Vereinbarungen, die<br />
sie mit einem Unternehmen getroffen haben, in gleicher Weise auch allen anderen Marktbeteiligten<br />
anbieten. Damit diese von der Möglichkeit einer Sondervereinbarung Kenntnis erlangen<br />
können, hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite in angemessener Form hierauf hinzuweisen.<br />
Um einen zügigen Vertragsschluss auch mit dritten Marktbeteiligten zu unterstützen, sind<br />
die Netzbetreiber ferner verpflichtet, Interessenten auf Nachfrage ein ausformuliertes Angebot<br />
über den Abschluss einer solchen Vereinbarung vorzulegen, das diese ohne weitere Konkretisierung<br />
annehmen können.<br />
Die Transparenz wird schließlich durch die im Tenor zu 3. vorgesehene Verpflichtung der<br />
Netzbetreiber erhöht, beabsichtigte Sondervereinbarungen vorab in vollständigem Wortlaut der<br />
Bundesnetzagentur vorzulegen. Diese kann so geplante bilaterale Regelungen umfassend<br />
prüfen. Diskriminierungsansätze können damit erkannt und rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen<br />
beseitigt werden, bevor die Sondervereinbarung wirksam wird.