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GeLi Gas - ONTRAS

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4.3.2.5.3. Prozess „Geschäftsdatenanfrage“ (Abschnitt D.3. der Anlage)<br />

Der Prozess „Geschäftsdatenanfrage“ beschreibt die Abläufe, mittels derer ein Marktbeteiligter<br />

(Anfragender) von einem anderen Marktbeteiligten (Angefragter) um die Übermittlung bestimmter<br />

Geschäftsdaten bittet und diese nach entsprechender Prüfung des Angefragten ggf. erhält.<br />

4.3.2.5.3.1. Prozess „Geschäftsdatenanfrage“ – Allgemeine Regelungen (Abschnitt D.3.<br />

der Anlage)<br />

(1) Die Begriffe der „Stammdaten“ und „Geschäftsdaten“ werden im Rahmen des vorliegenden<br />

Beschlusses synonym verwendet. Soweit der Prozess zur Anfrage nach Mitteilung bestimmter<br />

Daten als „Geschäftsdatenanfrage“ und nicht – wie im Entwurf vorgesehen – als „Stammdatenübermittlung“<br />

bezeichnet wurde, erfolgte dies – wie bereits ausgeführt (siehe oben, Abschnitt<br />

4.3.2.5.2.1.) – lediglich aus Gründen der terminologischen Übereinstimmung mit der für den<br />

Elektrizitätsbereich geltenden GPKE-Festlegung sowie aufgrund des verbreiteten Sprachgebrauchs.<br />

Materiell ergibt sich hinsichtlich des Kreises der von dem Prozess betroffenen Daten<br />

kein Unterschied zum Prozess „Stammdatenänderung“. Die Beschlusskammer konnte sich<br />

insofern die Ansichten einiger Stellungnehmender (BGW/VKU, bne u.a., E.ON, HSE), die eine<br />

genauere Differenzierung zwischen Stammdaten und Geschäftsdaten vorschlugen, nicht zu<br />

eigen machen. Ein inhaltlicher Unterschied zwischen Geschäfts- und Stammdaten ist für die<br />

Beschlusskammer nicht ersichtlich und auch in den Stellungnahmen nicht nachvollziehbar<br />

dargelegt worden.<br />

(2) Der Einleitungstext zu Abschnitt D.3. der Anlage enthielt im Entwurf den Hinweis, dass<br />

Stamm- bzw. Geschäftsdaten im Rahmen der Prozessabwicklung nur dann übermittelt werden<br />

können, wenn dies nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze zulässig ist. Der Hinweis auf die für<br />

jede Datenübermittlung ohnehin geltende Rechtslage diente lediglich Klarstellungszwecken. Er<br />

sollte verdeutlichen, dass in dem Annexprozess „Geschäftsdatenanfrage“ nicht das „Ob“,<br />

sondern lediglich das „Wie“ einer eventuellen Datenübermittlung geregelt ist.<br />

In mehreren Stellungnahmen wurde dazu angeregt, es solle konkretisiert werden, welche<br />

Gesetze genau zu beachten seien (BGW/VKU, HSE, SWM). Des Weiteren wurde darauf<br />

hingewiesen, dass auch die Vorlage einer Vollmacht des Letztverbrauchers Rechtmäßigkeitsvoraussetzung<br />

für einen Datenübermittlungsvorgang sein könne (bne u.a.). Den Vorschlag, die<br />

von den Beteiligten einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der vorliegenden<br />

Festlegung aufzuzählen, hielt die Beschlusskammer für nicht sinnvoll. Der sich aus vertraglichen<br />

und gesetzlichen Bestimmungen zusammensetzende Rechtsrahmen ist von allen Marktbeteiligten<br />

bereits im allgemeinen Geschäftsverkehr zu beachten, ohne dass es hierfür eines gesonderten<br />

Hinweises bedarf. Es obliegt jedem einzelnen, sein Verhalten so auszurichten, dass es nicht<br />

gegen rechtliche Vorgaben verstößt. Soweit die ggf. erforderliche Vorlage von Vollmachten<br />

betroffen war, wurde lediglich im Einleitungstext ergänzt, dass sich eine Befugnis zur Datenan-

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