GeLi Gas - ONTRAS
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Rahmen einer gesonderten Prüfung nach Maßgabe des § 24 NDAV zu klären. Daher erscheint<br />
eine gesonderte Meldung zwischen den Prozessbeteiligten des Prozesses Lieferende hierzu<br />
überflüssig.<br />
(2) In der Tabelle der An- und Abmeldeszenarien wurden in der Zeile „Eingangsdatum der<br />
Abmeldung mehr als 6 Wochen nach Abmeldedatum“ die dort genannten Stichtage angepasst.<br />
Statt des im Entwurf vorgesehenen 15. Werktages ist nunmehr der 14. Werktag, 10.00 Uhr<br />
maßgeblich. Hierbei handelt es sich um eine Folgeanpassung an die Änderungen im Prozess<br />
„Lieferantenwechsel“ (Abschnitt B.1.3. Prozessschritt 7 der Anlage).<br />
(3) Zum Aufbau der Fallszenarien allgemein wurde in mehreren Stellungnahmen vorgeschlagen<br />
(BGW/VKU, DREWAG, EnBW, E.ON, HSE, RWE), auf eine tabellarische Darstellung insgesamt<br />
zu verzichten und stattdessen die für die einzelnen Fallgruppen geltenden Regelungen wie im<br />
BGW/VKU-Leitfaden jeweils gesondert in die nachfolgenden detaillierten Prozessbeschreibungen<br />
aufzunehmen. Dies führe zu einer geringeren Komplexität und einem besseren Verständnis<br />
der sich in den einzelnen Fällen ergebenden Rechtsfolgen. Diesem Vorschlag war nicht zu<br />
folgen.<br />
Die komplexere Regelungstechnik der Matrix ist erforderlich, um in einem Schritt einen Überblick<br />
über die Zuordnungssystematik in allen Fallgestaltungen zu erhalten, ohne dafür jeweils in den<br />
einzelnen Prozessschritten suchen zu müssen. Das Vor-die-Klammer-Ziehen der Regelungen<br />
führt zudem zu mehr Übersichtlichkeit bei den einzelnen Prozessbeschreibungen. Ein zusätzlicher<br />
Nutzen durch doppelte oder über die verschiedenen Prozessbeschreibungen verteilte<br />
Erläuterungen ist nicht ersichtlich. Nach Ansicht der Beschlusskammer wäre dies kontraproduktiv.<br />
Eine Übernahme etwa der Darstellung des BGW/VKU-Leitfadens erscheint zudem vor dem<br />
Hintergrund nicht sachgerecht, dass dieser die Lösungen für zahlreiche Fälle nicht enthält. Dies<br />
zeigen gerade die Unklarheiten, die im GPKE-Auslegungspapier der Verbände, dessen Regelungstechnik<br />
der BGW/VKU-Leitfaden übernommen hatte, adressiert sind (siehe dazu Abschnitt<br />
1.1.10. des GPKE-Auslegungspapiers, S. 10). Dort wird materiell gerade die Ergänzung um die<br />
in der Fallgruppen-Tabelle geregelten Szenarien gefordert. Dass die kompakte tabellarische<br />
Darstellung eine effiziente Auseinandersetzung mit den einzelnen Fallgruppen ermöglicht,<br />
zeigen schließlich auch die Stellungnahmen (z.B. Schleupen), die sich vertieft und instruktiv mit<br />
den einzelnen Szenarien der Tabelle beschäftigen.<br />
(4) Nach vereinzelter Ansicht (DREWAG) fehlten in den Fallszenarien Regelungen zu Bilanzierungsbeginn<br />
und Bilanzierungsende. Solche waren jedoch nach Ansicht der Beschlusskammer<br />
nicht in die Tabelle aufzunehmen. Soweit im Rahmen der Wechselprozesse relevant, trifft <strong>GeLi</strong><br />
<strong>Gas</strong> Regelungen zum Bilanzierungsbeginn abschließend und mit Geltung für alle Geschäftsprozesse<br />
in dem Abschnitt A.6. der Anlage („Zuordnung der Entnahmestellen zu einem Lieferanten<br />
und zu Bilanzkreisen“). Einer wiederholten Regelung im Rahmen der Tabelle bedarf es daher<br />
nicht.