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GeLi Gas - ONTRAS

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Rahmen einer gesonderten Prüfung nach Maßgabe des § 24 NDAV zu klären. Daher erscheint<br />

eine gesonderte Meldung zwischen den Prozessbeteiligten des Prozesses Lieferende hierzu<br />

überflüssig.<br />

(2) In der Tabelle der An- und Abmeldeszenarien wurden in der Zeile „Eingangsdatum der<br />

Abmeldung mehr als 6 Wochen nach Abmeldedatum“ die dort genannten Stichtage angepasst.<br />

Statt des im Entwurf vorgesehenen 15. Werktages ist nunmehr der 14. Werktag, 10.00 Uhr<br />

maßgeblich. Hierbei handelt es sich um eine Folgeanpassung an die Änderungen im Prozess<br />

„Lieferantenwechsel“ (Abschnitt B.1.3. Prozessschritt 7 der Anlage).<br />

(3) Zum Aufbau der Fallszenarien allgemein wurde in mehreren Stellungnahmen vorgeschlagen<br />

(BGW/VKU, DREWAG, EnBW, E.ON, HSE, RWE), auf eine tabellarische Darstellung insgesamt<br />

zu verzichten und stattdessen die für die einzelnen Fallgruppen geltenden Regelungen wie im<br />

BGW/VKU-Leitfaden jeweils gesondert in die nachfolgenden detaillierten Prozessbeschreibungen<br />

aufzunehmen. Dies führe zu einer geringeren Komplexität und einem besseren Verständnis<br />

der sich in den einzelnen Fällen ergebenden Rechtsfolgen. Diesem Vorschlag war nicht zu<br />

folgen.<br />

Die komplexere Regelungstechnik der Matrix ist erforderlich, um in einem Schritt einen Überblick<br />

über die Zuordnungssystematik in allen Fallgestaltungen zu erhalten, ohne dafür jeweils in den<br />

einzelnen Prozessschritten suchen zu müssen. Das Vor-die-Klammer-Ziehen der Regelungen<br />

führt zudem zu mehr Übersichtlichkeit bei den einzelnen Prozessbeschreibungen. Ein zusätzlicher<br />

Nutzen durch doppelte oder über die verschiedenen Prozessbeschreibungen verteilte<br />

Erläuterungen ist nicht ersichtlich. Nach Ansicht der Beschlusskammer wäre dies kontraproduktiv.<br />

Eine Übernahme etwa der Darstellung des BGW/VKU-Leitfadens erscheint zudem vor dem<br />

Hintergrund nicht sachgerecht, dass dieser die Lösungen für zahlreiche Fälle nicht enthält. Dies<br />

zeigen gerade die Unklarheiten, die im GPKE-Auslegungspapier der Verbände, dessen Regelungstechnik<br />

der BGW/VKU-Leitfaden übernommen hatte, adressiert sind (siehe dazu Abschnitt<br />

1.1.10. des GPKE-Auslegungspapiers, S. 10). Dort wird materiell gerade die Ergänzung um die<br />

in der Fallgruppen-Tabelle geregelten Szenarien gefordert. Dass die kompakte tabellarische<br />

Darstellung eine effiziente Auseinandersetzung mit den einzelnen Fallgruppen ermöglicht,<br />

zeigen schließlich auch die Stellungnahmen (z.B. Schleupen), die sich vertieft und instruktiv mit<br />

den einzelnen Szenarien der Tabelle beschäftigen.<br />

(4) Nach vereinzelter Ansicht (DREWAG) fehlten in den Fallszenarien Regelungen zu Bilanzierungsbeginn<br />

und Bilanzierungsende. Solche waren jedoch nach Ansicht der Beschlusskammer<br />

nicht in die Tabelle aufzunehmen. Soweit im Rahmen der Wechselprozesse relevant, trifft <strong>GeLi</strong><br />

<strong>Gas</strong> Regelungen zum Bilanzierungsbeginn abschließend und mit Geltung für alle Geschäftsprozesse<br />

in dem Abschnitt A.6. der Anlage („Zuordnung der Entnahmestellen zu einem Lieferanten<br />

und zu Bilanzkreisen“). Einer wiederholten Regelung im Rahmen der Tabelle bedarf es daher<br />

nicht.

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