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GeLi Gas - ONTRAS

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4.3.4. Abweichende Vereinbarung von Prozessschritten/Datenformaten (Tenor zu 3.)<br />

Mit dem Tenor zu 3. hat die Beschlusskammer die Möglichkeit geschaffen, bei der Abwicklung<br />

der Prozessschritte oder der Ausgestaltung des Datenaustauschs von den vorliegenden<br />

Festlegungen der <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> abzuweichen.<br />

4.3.4.1 Gegenstand und Ziel der Sonderregelung<br />

Der Tenor zu 3. gestattet es, bei der Abwicklung der Geschäftsprozesse und dem dabei<br />

einzusetzenden Datenformat von den Vorgaben des Tenors zu 1. und zu 2. abzuweichen. Eine<br />

Abweichung ist nur dann und nur insoweit zulässig, als die Betroffenen dies zuvor im Rahmen<br />

einer bilateralen Vereinbarung ausdrücklich geregelt haben.<br />

Die Abweichungsmöglichkeit wurde im Rahmen der Anhörung von keinem Stellungnehmenden<br />

kritisiert. Somit wird anerkannt und die Chance eröffnet, alternative technische oder organisatorische<br />

Lösungsansätze künftig erleichtert in die Prozessabwicklung integrieren zu können.<br />

Solche können sich z.B. aufgrund des informationstechnischen Fortschrittes ergeben. Der<br />

innovationsoffene Regelungsansatz des Tenors zu 3. zielt somit darauf ab, Effizienz und<br />

Automatisierung der Prozessabwicklung kontinuierlich zu verbessern. Des Weiteren können<br />

individuelle Sondervereinbarungen aber auch dazu dienen, den jeweiligen Rahmenbedingungen<br />

bei den verschiedenen Marktbeteiligten flexibel Rechnung zu tragen. So können sich z.B. für<br />

einen örtlichen Verteilernetzbetreiber, über dessen Netz mehrere 100.000 Haushaltskunden<br />

angeschlossen sind, an einzelnen Stellen andere Bedürfnisse bei der Verfahrensgestaltung<br />

ergeben als bei einem Fernleitungsnetzbetreiber, an dessen Netz nur eine geringe Anzahl<br />

industrieller Großkunden versorgt wird. Die Möglichkeit, in diesen Fällen einvernehmlich von den<br />

allgemeinen Vorgaben der Prozessgestaltung abzuweichen, reduziert für die Betroffenen die<br />

Belastung bei der Durchführung der Wechselprozesse. Sie ist damit zugleich Ausdruck des<br />

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Schließlich gewährleistet die Beschlusskammer mit dem<br />

Tenor zu 3. den Gleichlauf mit dem Tenor zu 5. der GPKE. Dort ist für die Abwicklung des<br />

Lieferantenwechsels im Elektrizitätssektor ebenfalls die Möglichkeit individueller Verfahrensgestaltungen<br />

vorgesehen. Mehrspartenunternehmen, die bereits für den Elektrizitätsbereich<br />

Verfahrensabweichungen vereinbart und umgesetzt haben, werden so in die Lage versetzt,<br />

diese grundsätzlich auch auf den <strong>Gas</strong>bereich zu übertragen.<br />

Die Möglichkeit einer individuellen Verfahrensgestaltung im Einzelfall ändert allerdings nichts<br />

daran, dass die Festlegungen des vorliegenden Beschlusses verbindlich sind. Die Netzbetreiber<br />

sind weiterhin verpflichtet, allen Marktbeteiligten den durch <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> vorgesehenen prozeduralen<br />

Rahmen anzubieten. Die Möglichkeit, abweichende Vereinbarungen zu treffen, stellt lediglich<br />

eine freiwillige Option, nicht aber eine Pflicht der Marktbeteiligten dar. Davon Gebrauch zu<br />

machen, bedarf des Einvernehmens zwischen den Beteiligten.

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