GeLi Gas - ONTRAS
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übernommen. Hiermit wurden die zu GPKE aufgetretenen Auslegungsfragen im Einklang mit<br />
dem GPKE-Auslegungspapier der Verbände vom 25.01.2007 (S. 5) bereits eindeutig in der<br />
vorliegenden Festlegung beantwortet.<br />
Nicht geändert wurden hingegen die hier und in den Folgeprozessen (Prozessschritt 5a und 5b)<br />
vorgesehenen Fristen, nach denen eine „unverzügliche“ Bearbeitung, die spätestens am<br />
5. Werktag nach Eingang der Kündigung abgeschlossen sein muss, vorgegeben wird. Die<br />
hiergegen erhobenen Einwände (BGW/VKU, E.ON), mit denen eine nicht unverzügliche<br />
Bearbeitung (E.ON) bzw. eine Anpassung an den BGW/VKU-Leitfaden (BGW/VKU) angeregt<br />
wird, überzeugen nicht. Die „unverzügliche“ Bearbeitung innerhalb der vorgesehenen Fristen<br />
stellt entgegen diesen Einwänden durchaus einen Vorteil für den Lieferanten dar. Die Pflicht zur<br />
sofortigen Prozessbearbeitung soll die zeitnahe und kontinuierliche Abwicklung sicherstellen.<br />
Dies sollte bei einer elektronischen Abwicklung gegenüber einer reinen stichtagsbezogenen<br />
Verarbeitung im Fristenmonat keinen Mehraufwand darstellen. Vielmehr dürfte sich der Arbeitsaufwand<br />
besser steuern lassen. Auf diese Weise können auch Probleme im Vorfeld<br />
aufgrund einer raschen Antwort beseitigt werden.<br />
(5) Prozessschritt 5a und 5b regeln die Bestätigung oder Zurückweisung der Kündigung durch<br />
den Altlieferanten. Zu den im Entwurf vorgesehenen Formulierungen gab es eine Vielzahl von<br />
Anmerkungen, die sich im Wesentlichen darauf bezogen, unter welchen Umständen eine<br />
Kündigungsbestätigung „zum nächstmöglichen Termin“ bzw. unter welchen Voraussetzungen<br />
zumindest eine Information über diesen Termin erfolgen sollte (BGW/VKU, bne u.a., HSE, RWE,<br />
EnBW, E.ON, RWE, SWM). Außerdem wurde eine Erweiterung des Prozesses um die Verpflichtung<br />
des Altlieferanten gefordert, bei Antwort auf die Kündigung mindestens die Zählpunktbezeichnung<br />
(bzw. Messstellenbezeichnung) und die Kundennummer des Netzbetreibers zu<br />
übermitteln (DREWAG).<br />
Während eine Verpflichtung des Altlieferanten zur Übermittlung der Messstellenbezeichnung als<br />
zu weitgehend erscheint, da er für deren Dokumentation und Pflege nicht originär zuständig ist,<br />
wurden aufgrund der übrigen Anregungen die Prozessschritte 5a und 5b inhaltlich weiter an<br />
GPKE angeglichen. Die Kündigung zu einem gewünschten Termin kann – analog GPKE –<br />
zurückgewiesen werden, wenn Fristen (Kündigungsfrist, Mindestvertragslaufzeit) nicht eingehalten<br />
wurden. Im Falle einer Abweisung werden die Kündigung zum nächsten Kündigungstermin<br />
bestätigt und dieser Termin dem Neulieferanten mitgeteilt, sofern eine Kündigung zum nächstmöglichen<br />
Zeitpunkt gewünscht ist. Andernfalls ist eine bloße Mitteilung über den nächstmöglichen<br />
Kündigungstermin erforderlich. So wird vermieden, dass erneut eine Kündigung geschickt<br />
werden muss. Aus systematischen Gründen wird der Fall einer Bestätigung zum modifizierten<br />
Termin (anders als bei GPKE) unter Prozessschritt 5b geregelt, da es sich um eine Ablehnung<br />
mit Bestätigung eines modifizierten Termins handelt.