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GeLi Gas - ONTRAS

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damit das Interesse an der Zuordnung erhalten bleiben. Bei bloßer Ablehnung unter Mitteilung<br />

des nächstmöglichen Termins besteht ansonsten die Gefahr, dass Anmeldefristen versäumt<br />

oder vorrangige Positionen im Fall der Konkurrenz mit einem dritten Neulieferanten verloren<br />

gehen.<br />

4.3.2.3.1.2. Prozess „Lieferantenwechsel“ – Detaillierte Beschreibung der Prozessschritte<br />

(Abschnitt B.1.3. der Anlage)<br />

Bei der detaillierten Beschreibung des Prozesses „Lieferantenwechsel“ (Abschnitt B.1.3. der<br />

Anlage) wurden aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen mehrere Prozessschritte<br />

gegenüber dem Entwurf geändert bzw. konkretisiert.<br />

(1) In Prozessschritt 1 war im Entwurf vorgesehen, dass der Neulieferant ggf. vorab durch eine<br />

Anfrage beim Netzbetreiber klären könne, ob die für die Belieferung notwendige Kapazität (bei<br />

Marktgebietswechsel) zur Verfügung steht. Dies wurde in einer Vielzahl von Stellungnahmen<br />

kritisiert (BGW/VKU, bne u.a., E.ON, EV Halle/ SWE, HSE, RWE). Hierfür wurden unterschiedliche<br />

Gründe angeführt. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Neulieferant die<br />

Kapazität nicht prüfen könne, dass im Rahmen einer unverbindlichen Anfrage keine Kapazitätsprüfung<br />

erfolgen dürfe und es einer eigenen Prozessbeschreibung für diese bedürfe.<br />

Hierzu ist zunächst zu entgegnen, dass die vorgesehene optionale Prüfung durch den Lieferanten<br />

keine eigene Untersuchung der Kapazitätssituation beinhaltet, die er nicht leisten kann.<br />

Vielmehr beschränkt sich seine Aufgabe auf die Stellung der Anfrage, während die eigentliche<br />

Prüfung durch den Netzbetreiber erfolgen muss. Insoweit ist die Formulierung im Entwurf<br />

offenbar teilweise missverstanden worden. Die Anmerkungsspalte war gleichwohl dahingehend<br />

zu ändern, dass nicht mehr eine Anfrage nach der erforderlichen Kapazität, sondern lediglich<br />

nach der bisherigen Marktgebietszuordnung der Entnahmestelle vorgesehen ist. Die Stellungnahmen<br />

überzeugen insoweit, als eine Abfrage von Geschäftsdaten bzw. Stammdaten keine<br />

vorherige Kapazitätsprüfung beinhalten kann. Geschäftsdaten bzw. Stammdaten sind nur<br />

solche, die der Angefragte (hier Netzbetreiber) in seiner Datenbank vorhält oder vorhalten muss.<br />

Dies ist für eine anschlussindividuelle Kapazitätsprüfung nicht der Fall. Zudem würde eine<br />

vorherige Kapazitätsprüfung zu unsicheren Ergebnissen führen, da die Antwort nur auf den Ist-<br />

Zeitpunkt bezogen sein kann. Etwaige Saldierungseffekte (sog. „Netting-Effekte“) zu späteren<br />

Stichtagen könnten nicht berücksichtigt werden. Damit wäre die Auskunft des Netzbetreibers für<br />

den Neulieferanten letztlich nicht verlässlich. Die vorgenommene Änderung stellt klar, dass<br />

Auskunft über die Marktgebietszuordnung zu erteilen ist. Hierbei handelt es sich um ein Datum,<br />

das dem Netzbetreiber bekannt sein muss und das er in seiner Datenbank vorzuhalten hat (vgl.<br />

Prozessschritt 3b). Für die Geschäftsdatenanfrage ist hierbei UTILMD als Nachrichtentyp<br />

vorgesehen (Schleupen). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Prozess „Geschäftsdatenanfrage“<br />

und bedarf an dieser Stelle keiner gesonderten Regelung. Unabhängig davon ist in Anse-

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