GeLi Gas - ONTRAS
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damit das Interesse an der Zuordnung erhalten bleiben. Bei bloßer Ablehnung unter Mitteilung<br />
des nächstmöglichen Termins besteht ansonsten die Gefahr, dass Anmeldefristen versäumt<br />
oder vorrangige Positionen im Fall der Konkurrenz mit einem dritten Neulieferanten verloren<br />
gehen.<br />
4.3.2.3.1.2. Prozess „Lieferantenwechsel“ – Detaillierte Beschreibung der Prozessschritte<br />
(Abschnitt B.1.3. der Anlage)<br />
Bei der detaillierten Beschreibung des Prozesses „Lieferantenwechsel“ (Abschnitt B.1.3. der<br />
Anlage) wurden aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen mehrere Prozessschritte<br />
gegenüber dem Entwurf geändert bzw. konkretisiert.<br />
(1) In Prozessschritt 1 war im Entwurf vorgesehen, dass der Neulieferant ggf. vorab durch eine<br />
Anfrage beim Netzbetreiber klären könne, ob die für die Belieferung notwendige Kapazität (bei<br />
Marktgebietswechsel) zur Verfügung steht. Dies wurde in einer Vielzahl von Stellungnahmen<br />
kritisiert (BGW/VKU, bne u.a., E.ON, EV Halle/ SWE, HSE, RWE). Hierfür wurden unterschiedliche<br />
Gründe angeführt. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Neulieferant die<br />
Kapazität nicht prüfen könne, dass im Rahmen einer unverbindlichen Anfrage keine Kapazitätsprüfung<br />
erfolgen dürfe und es einer eigenen Prozessbeschreibung für diese bedürfe.<br />
Hierzu ist zunächst zu entgegnen, dass die vorgesehene optionale Prüfung durch den Lieferanten<br />
keine eigene Untersuchung der Kapazitätssituation beinhaltet, die er nicht leisten kann.<br />
Vielmehr beschränkt sich seine Aufgabe auf die Stellung der Anfrage, während die eigentliche<br />
Prüfung durch den Netzbetreiber erfolgen muss. Insoweit ist die Formulierung im Entwurf<br />
offenbar teilweise missverstanden worden. Die Anmerkungsspalte war gleichwohl dahingehend<br />
zu ändern, dass nicht mehr eine Anfrage nach der erforderlichen Kapazität, sondern lediglich<br />
nach der bisherigen Marktgebietszuordnung der Entnahmestelle vorgesehen ist. Die Stellungnahmen<br />
überzeugen insoweit, als eine Abfrage von Geschäftsdaten bzw. Stammdaten keine<br />
vorherige Kapazitätsprüfung beinhalten kann. Geschäftsdaten bzw. Stammdaten sind nur<br />
solche, die der Angefragte (hier Netzbetreiber) in seiner Datenbank vorhält oder vorhalten muss.<br />
Dies ist für eine anschlussindividuelle Kapazitätsprüfung nicht der Fall. Zudem würde eine<br />
vorherige Kapazitätsprüfung zu unsicheren Ergebnissen führen, da die Antwort nur auf den Ist-<br />
Zeitpunkt bezogen sein kann. Etwaige Saldierungseffekte (sog. „Netting-Effekte“) zu späteren<br />
Stichtagen könnten nicht berücksichtigt werden. Damit wäre die Auskunft des Netzbetreibers für<br />
den Neulieferanten letztlich nicht verlässlich. Die vorgenommene Änderung stellt klar, dass<br />
Auskunft über die Marktgebietszuordnung zu erteilen ist. Hierbei handelt es sich um ein Datum,<br />
das dem Netzbetreiber bekannt sein muss und das er in seiner Datenbank vorzuhalten hat (vgl.<br />
Prozessschritt 3b). Für die Geschäftsdatenanfrage ist hierbei UTILMD als Nachrichtentyp<br />
vorgesehen (Schleupen). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Prozess „Geschäftsdatenanfrage“<br />
und bedarf an dieser Stelle keiner gesonderten Regelung. Unabhängig davon ist in Anse-