GeLi Gas - ONTRAS
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2<br />
unter der Voraussetzung, dass allen Dritten diese Vereinbarung zur Abwicklung<br />
der Geschäftsprozesse nach Ziff. 1 unter Verwendung des von Ziff. 2 abweichenden<br />
Datenformats oder zugehöriger Nachrichtentypen auf Anfrage ebenfalls angeboten<br />
wird. Betreiber von <strong>Gas</strong>versorgungsnetzen haben den Wortlaut einer solchen<br />
Vereinbarung der Bundesnetzagentur vorzulegen, die Möglichkeit einer solchen<br />
Vereinbarung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und Netznutzern auf<br />
Nachfrage ein ausformuliertes Angebot über den Abschluss einer solchen Vereinbarung<br />
vorzulegen, das ohne weitere Verhandlungen angenommen werden<br />
kann.<br />
4. Der Datenaustausch im Rahmen der Anwendung der Geschäftsprozesse nach<br />
Ziff. 1 darf für eine mit dem Betreiber eines <strong>Gas</strong>versorgungsnetzes im Sinne von<br />
§ 3 Nr. 38 EnWG verbundene Vertriebsorganisation von Ziff. 2 abweichen, sofern<br />
dies diskriminierungsfrei erfolgt. Macht ein Netzbetreiber von dieser Ausnahme<br />
Gebrauch, hat er der Beschlusskammer vorab sowie auf Verlangen nachzuweisen,<br />
wie die Diskriminierungsfreiheit sichergestellt wird. Er hat den Gebrauch auf<br />
seiner Internetseite anzuzeigen. Der Gebrauch ist bis zum 01.10.2010 befristet.<br />
5. In abgeschlossene sowie in neu abzuschließende Ausspeiseverträge ist folgende<br />
Regelung aufzunehmen:<br />
„Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit <strong>Gas</strong> erfolgt nach der<br />
von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse<br />
und Datenformate vom 20.08.2007 (Az. BK7-06-067) oder einer diese<br />
Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur.“<br />
6. Ein Widerruf bleibt vorbehalten.<br />
7. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.<br />
Gründe<br />
I.<br />
Das vorliegende Verwaltungsverfahren betrifft die Festlegung der Geschäftsprozesse, die die<br />
Marktteilnehmer bei dem Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit <strong>Gas</strong> durchzuführen<br />
haben.<br />
1. Mit der Liberalisierung der deutschen Energiemärkte im Jahr 1998 war das Ziel verbunden,<br />
dass Letztverbraucher ihren in Wettbewerb stehenden Energielieferanten eigenständig wählen<br />
können. Für die beim Wechsel des Lieferanten erforderliche Abwicklung existierten jedoch keine<br />
einheitlichen Geschäftsprozesse und Datenformate. Solche Geschäftsprozesse dienen der<br />
Konkretisierung der vom jeweiligen Marktteilnehmer vorzunehmenden Arbeitsschritte. Sie regeln<br />
die Bearbeitungsfrist, den Meldungsinhalt und den Meldungsempfänger. In Verbindung mit<br />
einheitlichen elektronischen Datenformaten erlauben sie die Verwendung moderner Kommunikationsmedien<br />
und damit die Automatisierung des anfallenden Datenaustauschs. Aus dem<br />
Fehlen solcher Geschäftsprozesse und Datenformate resultierten enorme Abwicklungsschwierigkeiten,<br />
Verzögerungen und Hindernisse bei der Belieferung durch neue Lieferanten, da diese<br />
mit jedem einzelnen Netzbetreiber die Ausgestaltung des Wechselprozesses im Rahmen eines