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GeLi Gas - ONTRAS

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(1:1 Adressierung) oder ob Marktteilnehmern nach Ablauf der Umsetzungsfrist auch nachgelassen<br />

bleibt, die Datenübermittlung – etwa nachrichtentypabhängig – an verschiedene Adressen<br />

zu verlangen (z.B. Zusendung UTILMD-Nachrichten ausschließlich an adresse1@marktteilnehmer.de,<br />

MSCONS-Nachrichten dagegen an „adresse2@marktteilnehmer.de).<br />

In einer Mitte Juni 2007 veröffentlichten Mitteilung zur Umsetzung des Beschlusses BK6-06-009<br />

hat die Beschlusskammer 6 darauf hingewiesen, dass nach bisheriger Marktpraxis im Elektrizitätsbereich<br />

der elektronische Datenaustausch inhaltsabhängig an verschiedene Adressen<br />

durchaus nicht unüblich sei. Zugleich werde aber nicht verkannt, dass durch eine fortschreitende<br />

Aufspaltung von Zuständigkeiten und Systemen innerhalb von Unternehmen auch eine Tendenz<br />

zur Diversifizierung der elektronischen Adressen für den Datenaustausch entstehen könne, die<br />

spiegelbildlich einen erheblichen Adresspflegeaufwand bei allen anderen betroffenen Marktteilnehmern<br />

auslöse. Da diese Thematik mitsamt der hierbei zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkte<br />

jedoch nicht ausschließlich die Umsetzung des Beschlusses BK6-06-009 betreffe,<br />

sondern sich diese Fragen in gleicher Weise auch bei anderen noch zu treffenden Entscheidungen<br />

der Beschlusskammer 6 (Bilanzkreisabrechnung) oder der Beschlusskammer 7 (<strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong>)<br />

stellen dürften, erscheine es angezeigt, eine übergreifende Lösung anzustreben. Für die<br />

Umsetzung des Beschlusses BK6-06-009 zum 01.08.2007 sei nach Auffassung der Beschlusskammer<br />

6 bei Zweifelsfragen im Hinblick auf die Adressierung zunächst der zwischen den<br />

jeweiligen Marktbeteiligten bestehende Lieferantenrahmenvertrag zu berücksichtigen, der<br />

zumeist Übereinkünfte zur Adressierung enthalte. Im Übrigen gehe die Beschlusskammer 6<br />

davon aus, dass die Beschlussumsetzung zum 01.08.2007 keine zwingenden Änderungen<br />

solcher Adressierungsvereinbarungen bedinge und systembedingte Hindernisse zur Verwaltung<br />

mehrerer Adressen auf Seiten einzelner Marktteilnehmer bis zur Etablierung einer übergreifenden<br />

Lösung im Rahmen gegenseitiger Rücksichtnahme lösbar sei.<br />

Die erkennende Beschlusskammer hält in Abstimmung mit der Beschlusskammer 6 eine<br />

einheitliche Adressierung (1:1 Adressierung) nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Prozesse<br />

im <strong>Gas</strong>bereich für zweckmäßig. Eine entsprechende Regelung wurde daher in Abschnitt A.3.<br />

der Anlage ergänzt. Sofern sich die Beteiligten nicht freiwillig auf andere Lösungen verständigen,<br />

was nach Maßgabe des Tenors zu 3. und zu 4. möglich bleibt, kann es nicht Aufgabe eines<br />

Marktbeteiligten sein, die Unternehmensstruktur seiner Vertragspartner durch eine aufwändige<br />

Pflege von unterschiedlichen Adressen je Nachrichtentyp nachzuvollziehen. Es ist zu erwarten,<br />

dass bei einer solchen Anforderung auch die Fehleranfälligkeit der Kommunikation steigt, da<br />

Adresswechsel mit ausreichendem Vorlauf mitgeteilt und von dem Empfänger der Mitteilung zu<br />

bestimmten Stichtagen in die Systeme eingepflegt werden müssen. Es ist grundsätzlich die<br />

eigene Angelegenheit derjenigen Marktbeteiligten, die aufgrund unternehmensinterner Entscheidungen<br />

ihre Zuständigkeiten oder Systeme aufspalten oder Aufgaben an externe<br />

Dienstleister ausgliedern, für einen geordneten Kommunikationsfluss innerhalb des Unternehmens<br />

oder mit den eigenen Dienstleistern zu sorgen. Marktbeteiligte, die ihre Nachrichten

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