GeLi Gas - ONTRAS
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(1:1 Adressierung) oder ob Marktteilnehmern nach Ablauf der Umsetzungsfrist auch nachgelassen<br />
bleibt, die Datenübermittlung – etwa nachrichtentypabhängig – an verschiedene Adressen<br />
zu verlangen (z.B. Zusendung UTILMD-Nachrichten ausschließlich an adresse1@marktteilnehmer.de,<br />
MSCONS-Nachrichten dagegen an „adresse2@marktteilnehmer.de).<br />
In einer Mitte Juni 2007 veröffentlichten Mitteilung zur Umsetzung des Beschlusses BK6-06-009<br />
hat die Beschlusskammer 6 darauf hingewiesen, dass nach bisheriger Marktpraxis im Elektrizitätsbereich<br />
der elektronische Datenaustausch inhaltsabhängig an verschiedene Adressen<br />
durchaus nicht unüblich sei. Zugleich werde aber nicht verkannt, dass durch eine fortschreitende<br />
Aufspaltung von Zuständigkeiten und Systemen innerhalb von Unternehmen auch eine Tendenz<br />
zur Diversifizierung der elektronischen Adressen für den Datenaustausch entstehen könne, die<br />
spiegelbildlich einen erheblichen Adresspflegeaufwand bei allen anderen betroffenen Marktteilnehmern<br />
auslöse. Da diese Thematik mitsamt der hierbei zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkte<br />
jedoch nicht ausschließlich die Umsetzung des Beschlusses BK6-06-009 betreffe,<br />
sondern sich diese Fragen in gleicher Weise auch bei anderen noch zu treffenden Entscheidungen<br />
der Beschlusskammer 6 (Bilanzkreisabrechnung) oder der Beschlusskammer 7 (<strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong>)<br />
stellen dürften, erscheine es angezeigt, eine übergreifende Lösung anzustreben. Für die<br />
Umsetzung des Beschlusses BK6-06-009 zum 01.08.2007 sei nach Auffassung der Beschlusskammer<br />
6 bei Zweifelsfragen im Hinblick auf die Adressierung zunächst der zwischen den<br />
jeweiligen Marktbeteiligten bestehende Lieferantenrahmenvertrag zu berücksichtigen, der<br />
zumeist Übereinkünfte zur Adressierung enthalte. Im Übrigen gehe die Beschlusskammer 6<br />
davon aus, dass die Beschlussumsetzung zum 01.08.2007 keine zwingenden Änderungen<br />
solcher Adressierungsvereinbarungen bedinge und systembedingte Hindernisse zur Verwaltung<br />
mehrerer Adressen auf Seiten einzelner Marktteilnehmer bis zur Etablierung einer übergreifenden<br />
Lösung im Rahmen gegenseitiger Rücksichtnahme lösbar sei.<br />
Die erkennende Beschlusskammer hält in Abstimmung mit der Beschlusskammer 6 eine<br />
einheitliche Adressierung (1:1 Adressierung) nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Prozesse<br />
im <strong>Gas</strong>bereich für zweckmäßig. Eine entsprechende Regelung wurde daher in Abschnitt A.3.<br />
der Anlage ergänzt. Sofern sich die Beteiligten nicht freiwillig auf andere Lösungen verständigen,<br />
was nach Maßgabe des Tenors zu 3. und zu 4. möglich bleibt, kann es nicht Aufgabe eines<br />
Marktbeteiligten sein, die Unternehmensstruktur seiner Vertragspartner durch eine aufwändige<br />
Pflege von unterschiedlichen Adressen je Nachrichtentyp nachzuvollziehen. Es ist zu erwarten,<br />
dass bei einer solchen Anforderung auch die Fehleranfälligkeit der Kommunikation steigt, da<br />
Adresswechsel mit ausreichendem Vorlauf mitgeteilt und von dem Empfänger der Mitteilung zu<br />
bestimmten Stichtagen in die Systeme eingepflegt werden müssen. Es ist grundsätzlich die<br />
eigene Angelegenheit derjenigen Marktbeteiligten, die aufgrund unternehmensinterner Entscheidungen<br />
ihre Zuständigkeiten oder Systeme aufspalten oder Aufgaben an externe<br />
Dienstleister ausgliedern, für einen geordneten Kommunikationsfluss innerhalb des Unternehmens<br />
oder mit den eigenen Dienstleistern zu sorgen. Marktbeteiligte, die ihre Nachrichten