GeLi Gas - ONTRAS
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Materiell führt die vorgeschlagene Vorgehensweise mit dem Vollzug von An- und Abmeldung zu<br />
einem späteren als dem ursprünglich gewünschten Termin zu demselben Ergebnis, welches die<br />
Fallszenarien im Entwurf bereits vorsahen. Die Differenzierung zwischen der Ablehnung der<br />
ursprünglichen An- und Abmeldung und Bestätigung von An- und Abmeldung in die Zukunft<br />
erscheint aber aus Transparenz- und Klarstellungsgründen sachgerecht, da zwischen den<br />
Kommunikationspartnern im Rahmen des vollautomatisierten Verfahrens deutlich gemacht<br />
werden kann, dass dem ursprünglichen An- bzw. Abmeldewunsch nicht nachgekommen wird.<br />
4.3.2.3.2.4. Prozess „Lieferende“ – Detaillierte Beschreibung (Abschnitt B.2.5. der<br />
Anlage)<br />
(1) Im Hinblick auf die detaillierte Prozessbeschreibung des Prozesses „Lieferende“ (Abschnitt<br />
B.2.5. der Anlage) wurde die Aufnahme einer gesonderten Darstellung des Prozesses „Lieferende<br />
bei RLM-Entnahmestellen“ gefordert (HSE, BGW/VKU, EnBW). Dieser solle u.a.<br />
Regelungen zur Ersatzversorgung von im Niederdruck versorgten RLM-Entnahmestellen sowie<br />
zu Möglichkeiten und Grenzen einer Anschlusssperrung enthalten. Dem Vorschlag war nicht zu<br />
entsprechen.<br />
Einer gesonderten Prozessbeschreibung für RLM-Entnahmestellen bedarf es nicht, da die unter<br />
Abschnitt B.2. der Anlage gefasste Prozessbeschreibung des Prozesses „Lieferende“ für alle<br />
Entnahmestellen – und damit auch für solche mit RLM – Anwendung findet. Einer gesonderten<br />
Tabelle entsprechend den Fallszenarien unter B.2.3. der Anlage bedarf es ebenfalls nicht, weil<br />
für RLM-Entnahmestellen das Prinzip der rückwirkenden Meldungen nicht gilt. Ausreichend sind<br />
die RLM-Spezialregelungen in den Grundregeln (z.B. An- und Abmeldung nur in die Zukunft)<br />
sowie in den detaillierten Prozessbeschreibungen. Der Übergang in die Ersatzversorgung richtet<br />
sich – wie bei allen Entnahmestellen – nach dem Prozess „Beginn der Ersatz-/ Grundversorgung“.<br />
Die Unterbrechung des Netzanschlusses oder der Anschlussnutzung folgt – wie<br />
bei allen Entnahmestellen – den gesonderten Bestimmungen des § 24 NDAV und war im<br />
Rahmen dieser Festlegung nicht zu regeln.<br />
(2) Zu Prozessschritt 2 wurde die Anmerkung aufgenommen, dass die Abmeldung der Entnahmestelle<br />
durch den Altlieferanten außer von einer Kündigung des <strong>Gas</strong>liefervertrages auch von<br />
anderen Umständen ausgelöst werden kann, und dass für diesen Fall die Fristenregeln entsprechende<br />
Anwendung finden. Diese Ergänzung folgt den Stellungnahmen von bne u.a. und<br />
EnBW, die darauf hinwiesen, dass es Fälle geben könne, in denen der Altlieferant die Zuordnung<br />
einer Entnahmestelle zu seiner Person auch ohne Kündigung des Liefervertrags beenden<br />
möchte. Ein Anwendungsfall könnte sein, dass der Letztverbraucher unbekannt verzogen und<br />
daher die Erklärung der Kündigung ihm gegenüber nicht möglich ist. Die vorgeschlagene<br />
Ergänzung entspricht dem für diese Fälle bestehenden Regelungsbedarf und war daher<br />
aufzunehmen.