27.06.2014 Aufrufe

GeLi Gas - ONTRAS

GeLi Gas - ONTRAS

GeLi Gas - ONTRAS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

47<br />

on, ob ein Fall des Lieferantenwechsels oder des Lieferbeginns vorliegt, ist daher für ihn<br />

erforderlich. Nicht übernommen wurde außerdem die gewünschte Einfügung einer Verpflichtung<br />

des Netzbetreibers in Prozessschritt 1b, dem Neulieferanten den Namen des Altlieferanten<br />

mitzuteilen (bne u.a.). Diesen kann der Neulieferant im Bedarfsfall beim Letztverbraucher<br />

erfragen. Diese Information kann aber ggf. optional als „Kann-Feld“ vorgesehen werden.<br />

Prozessschritt 3 betrifft die Abmeldung durch den Altlieferanten gegenüber dem Netzbetreiber<br />

im Rahmen des Teilprozesses „Lieferantenkonkurrenz bei fehlender Abmeldung“. Die hierfür im<br />

Entwurf vorgesehene Frist („bis zum Ablauf des 14. Werktages des Fristenmonats“) wurde auf<br />

10.00 Uhr des 14. Werktages verkürzt, um eine Angleichung an GPKE zu erreichen. Zwar<br />

weicht eine nach Uhrzeiten bemessene Frist von dem üblichen Fristenschema ab und verringert<br />

die Möglichkeiten zur Auflösung einer Lieferantenkonkurrenz, da eine nach 10.00 Uhr des<br />

14. Werktages eingehende Abmeldung für die Anmeldung des Neulieferanten nicht mehr<br />

berücksichtigt werden kann. Eine Angleichung an GPKE entsprach jedoch offenbar den<br />

einhelligen Interessen der Marktbeteiligten, soweit diese zu diesem Aspekt Stellung genommen<br />

haben (BGW/VKU, E.ON, HSE, RWE).<br />

(4) Zu der Tabelle „Lieferantenkonkurrenz bei Mehrfachanmeldung“ in Abschnitt B.1.5.4. der<br />

Anlage war gegenüber dem Entwurf ein Redaktionsversehen in der Überschrift zu korrigieren<br />

(bne u.a., EnBW).<br />

In Prozessschritt 1 wurde entsprechend der Tabelle „Lieferantenkonkurrenz bei fehlender<br />

Abmeldung“ (Abschnitt B.1.5.3. der Anlage) die Frist von 11 Werktagen, die für die Information<br />

des Netzbetreibers über den Eintritt der Lieferantenkonkurrenz vorgesehen war, auf 10 Werktage<br />

verkürzt (BGW/VKU, bne u.a., DREWAG, EnBW, E.ON, EV Halle/ SWE, HSE, RWE).<br />

Außerdem wurde die Anmerkungsspalte zu Prozessschritt 1 modifiziert, indem der Netzbetreiber<br />

verpflichtet wurde, den Zeitraum der Lieferantenkonkurrenz ggf. mit „Ende offen“ zu benennen.<br />

Die Begründung entspricht den Erwägungen zu Abschnitt B.1.5.3. der Anlage. Dies gilt auch für<br />

die nicht übernommene Anregung, den Netzbetreiber zu einer Mitteilung über die Namen der<br />

konkurrierenden Lieferanten zu verpflichten (bne u.a.). Insoweit ist regelmäßig davon auszugehen,<br />

dass den Anmeldungen Verträge mit dem zu versorgenden Letztverbraucher zugrunde<br />

liegen, von dem die Neulieferanten die erforderlichen Informationen erhalten bzw. den sie ggf. in<br />

Regress nehmen können.<br />

In Prozessschritt 3 wurde aufgrund mehrerer überzeugender Stellungnahmen (BGW/VKU, bne<br />

u.a., DREWAG, E.ON, HSE, RWE) der an dieser Stelle missverständliche Begriff des „Abbruchs“<br />

der Anmeldung in „Stornierung“ korrigiert. Hier handelt es sich materiell um eine<br />

Stornierung, da sie nicht einvernehmlich geregelt werden muss, sondern vom Netzbetreiber bei<br />

Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu akzeptieren ist. Hinsichtlich des Umstands,<br />

dass hier noch eine Stornierung möglich ist, obwohl bereits Folgeschritte veranlasst wurden,<br />

handelt es sich um eine Spezialregelung zu der Regelung in Abschnitt B.1.4. der Anlage (siehe

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!