GeLi Gas - ONTRAS
GeLi Gas - ONTRAS
GeLi Gas - ONTRAS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
47<br />
on, ob ein Fall des Lieferantenwechsels oder des Lieferbeginns vorliegt, ist daher für ihn<br />
erforderlich. Nicht übernommen wurde außerdem die gewünschte Einfügung einer Verpflichtung<br />
des Netzbetreibers in Prozessschritt 1b, dem Neulieferanten den Namen des Altlieferanten<br />
mitzuteilen (bne u.a.). Diesen kann der Neulieferant im Bedarfsfall beim Letztverbraucher<br />
erfragen. Diese Information kann aber ggf. optional als „Kann-Feld“ vorgesehen werden.<br />
Prozessschritt 3 betrifft die Abmeldung durch den Altlieferanten gegenüber dem Netzbetreiber<br />
im Rahmen des Teilprozesses „Lieferantenkonkurrenz bei fehlender Abmeldung“. Die hierfür im<br />
Entwurf vorgesehene Frist („bis zum Ablauf des 14. Werktages des Fristenmonats“) wurde auf<br />
10.00 Uhr des 14. Werktages verkürzt, um eine Angleichung an GPKE zu erreichen. Zwar<br />
weicht eine nach Uhrzeiten bemessene Frist von dem üblichen Fristenschema ab und verringert<br />
die Möglichkeiten zur Auflösung einer Lieferantenkonkurrenz, da eine nach 10.00 Uhr des<br />
14. Werktages eingehende Abmeldung für die Anmeldung des Neulieferanten nicht mehr<br />
berücksichtigt werden kann. Eine Angleichung an GPKE entsprach jedoch offenbar den<br />
einhelligen Interessen der Marktbeteiligten, soweit diese zu diesem Aspekt Stellung genommen<br />
haben (BGW/VKU, E.ON, HSE, RWE).<br />
(4) Zu der Tabelle „Lieferantenkonkurrenz bei Mehrfachanmeldung“ in Abschnitt B.1.5.4. der<br />
Anlage war gegenüber dem Entwurf ein Redaktionsversehen in der Überschrift zu korrigieren<br />
(bne u.a., EnBW).<br />
In Prozessschritt 1 wurde entsprechend der Tabelle „Lieferantenkonkurrenz bei fehlender<br />
Abmeldung“ (Abschnitt B.1.5.3. der Anlage) die Frist von 11 Werktagen, die für die Information<br />
des Netzbetreibers über den Eintritt der Lieferantenkonkurrenz vorgesehen war, auf 10 Werktage<br />
verkürzt (BGW/VKU, bne u.a., DREWAG, EnBW, E.ON, EV Halle/ SWE, HSE, RWE).<br />
Außerdem wurde die Anmerkungsspalte zu Prozessschritt 1 modifiziert, indem der Netzbetreiber<br />
verpflichtet wurde, den Zeitraum der Lieferantenkonkurrenz ggf. mit „Ende offen“ zu benennen.<br />
Die Begründung entspricht den Erwägungen zu Abschnitt B.1.5.3. der Anlage. Dies gilt auch für<br />
die nicht übernommene Anregung, den Netzbetreiber zu einer Mitteilung über die Namen der<br />
konkurrierenden Lieferanten zu verpflichten (bne u.a.). Insoweit ist regelmäßig davon auszugehen,<br />
dass den Anmeldungen Verträge mit dem zu versorgenden Letztverbraucher zugrunde<br />
liegen, von dem die Neulieferanten die erforderlichen Informationen erhalten bzw. den sie ggf. in<br />
Regress nehmen können.<br />
In Prozessschritt 3 wurde aufgrund mehrerer überzeugender Stellungnahmen (BGW/VKU, bne<br />
u.a., DREWAG, E.ON, HSE, RWE) der an dieser Stelle missverständliche Begriff des „Abbruchs“<br />
der Anmeldung in „Stornierung“ korrigiert. Hier handelt es sich materiell um eine<br />
Stornierung, da sie nicht einvernehmlich geregelt werden muss, sondern vom Netzbetreiber bei<br />
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu akzeptieren ist. Hinsichtlich des Umstands,<br />
dass hier noch eine Stornierung möglich ist, obwohl bereits Folgeschritte veranlasst wurden,<br />
handelt es sich um eine Spezialregelung zu der Regelung in Abschnitt B.1.4. der Anlage (siehe