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GeLi Gas - ONTRAS

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„Lieferbeginn“ betrifft. Zum anderen besteht – wie bereits oben ausgeführt – in bestimmten<br />

Fallgruppen des Lieferbeginns sehr wohl das Bedürfnis einer gesonderten Kapazitätsprüfung<br />

durch den Netzbetreiber. Diese wurde auch in vielen Stellungnahmen gefordert (siehe oben<br />

Abschnitt 4.3.2.3.1.2, dort Anmerkungen zu Prozessschritt 7).<br />

(2) Zu Prozessschritt 3 (Anmeldung der Entnahmestelle) wurde eine Ergänzung der Mitteilungsobliegenheiten<br />

des Lieferanten in den Anmerkungen angeregt (BGW/VKU, E.ON, HSE, RWE).<br />

Die Beschlusskammer hat infolgedessen ein „u.a.“ angefügt, um zu verdeutlichen, dass die<br />

aufgezählten Informationen nicht abschließend sind. Dies ergibt sich auch bereits aus den<br />

Rahmenbedingungen zur Datenübermittlung (Abschnitt A.3. der Anlage). Danach sind bei der<br />

Abwicklung der Prozesse stets alle Informationen zu übermitteln, die zur vollständigen Umsetzung<br />

der einzelnen Prozessschritte erforderlich sind. Hierzu gehört auch die Mitteilung des<br />

Marktgebietes, aus dem der Lieferant den Letztverbraucher beliefern möchte (vgl. E.ON), da der<br />

Netzbetreiber nur so feststellen kann, ob die Änderung der Belieferungssituation an der Entnahmestelle<br />

mit einem Marktgebietswechsel verbunden ist, der ggf. einer gesonderten Kapazitätsprüfung<br />

bedarf.<br />

Zudem wurde vorgetragen, eine rückwirkende Anmeldung der Netznutzung komme für Lieferanten,<br />

die in dem betroffenen Netzgebiet nicht Grundversorger seien, nicht in Betracht (DREWAG).<br />

Dies folge daraus, dass nach § 2 Abs. 2 <strong>Gas</strong>GVV mit der Entnahme von <strong>Gas</strong> aus einem<br />

<strong>Gas</strong>versorgungsnetz der allgemeinen Versorgung automatisch ein Grundversorgungsvertrag<br />

zwischen Letztverbraucher und dem Grundversorger zustande komme. Der Auffassung war<br />

nicht zu folgen. Das Zustandekommen oder die Wirksamkeit eines <strong>Gas</strong>lieferverhältnisses sind<br />

nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Abwicklung der Prozesse zum Lieferantenwechsel.<br />

Hier geht es allein um die Frage, welchem Lieferanten eine Entnahmestelle netzseitig<br />

zugeordnet wird. Dies kann auch im Falle eines Lieferbeginns jeder Lieferant und nicht lediglich<br />

der Grundversorger sein. § 2 Abs. 2 <strong>Gas</strong>GVV setzt lediglich voraus, dass ein Grundversorgungsvertrag<br />

vorliegt. Ob dieser Vertrag im Einzelfall tatsächlich durch die Entnahme von <strong>Gas</strong><br />

aus einem <strong>Gas</strong>versorgungsnetz zustande kommen ist, ist im Einzelfall zivilrechtlich zu klären.<br />

Jedenfalls wird nicht mit jeder Entnahme von <strong>Gas</strong> aus einem <strong>Gas</strong>versorgungsnetz ein Grundversorgungsvertrag<br />

geschlossen.<br />

Es wurde weiter vorgeschlagen, im Anschluss an die Mitteilung des Neulieferanten an den<br />

Netzbetreiber, ob die Anmeldung der Entnahmestelle im Rahmen eines Lieferantenwechsels<br />

oder aber eines Lieferbeginns erfolge, solle eine Klarstellung eingefügt werden, dass die<br />

Beschreibung „Lieferbeginn“ unter Abschnitt B.3.5. der Anlage nur den Fall Lieferbeginn<br />

beschreibt (E.ON). Eine solche Klarstellung war nach Ansicht der Beschlusskammer verzichtbar,<br />

da der Titel „Lieferbeginn“ keine Zweifel an dem Anwendungsbereich der Prozessbeschreibung<br />

aufkommen lässt.

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