GeLi Gas - ONTRAS
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„Lieferbeginn“ betrifft. Zum anderen besteht – wie bereits oben ausgeführt – in bestimmten<br />
Fallgruppen des Lieferbeginns sehr wohl das Bedürfnis einer gesonderten Kapazitätsprüfung<br />
durch den Netzbetreiber. Diese wurde auch in vielen Stellungnahmen gefordert (siehe oben<br />
Abschnitt 4.3.2.3.1.2, dort Anmerkungen zu Prozessschritt 7).<br />
(2) Zu Prozessschritt 3 (Anmeldung der Entnahmestelle) wurde eine Ergänzung der Mitteilungsobliegenheiten<br />
des Lieferanten in den Anmerkungen angeregt (BGW/VKU, E.ON, HSE, RWE).<br />
Die Beschlusskammer hat infolgedessen ein „u.a.“ angefügt, um zu verdeutlichen, dass die<br />
aufgezählten Informationen nicht abschließend sind. Dies ergibt sich auch bereits aus den<br />
Rahmenbedingungen zur Datenübermittlung (Abschnitt A.3. der Anlage). Danach sind bei der<br />
Abwicklung der Prozesse stets alle Informationen zu übermitteln, die zur vollständigen Umsetzung<br />
der einzelnen Prozessschritte erforderlich sind. Hierzu gehört auch die Mitteilung des<br />
Marktgebietes, aus dem der Lieferant den Letztverbraucher beliefern möchte (vgl. E.ON), da der<br />
Netzbetreiber nur so feststellen kann, ob die Änderung der Belieferungssituation an der Entnahmestelle<br />
mit einem Marktgebietswechsel verbunden ist, der ggf. einer gesonderten Kapazitätsprüfung<br />
bedarf.<br />
Zudem wurde vorgetragen, eine rückwirkende Anmeldung der Netznutzung komme für Lieferanten,<br />
die in dem betroffenen Netzgebiet nicht Grundversorger seien, nicht in Betracht (DREWAG).<br />
Dies folge daraus, dass nach § 2 Abs. 2 <strong>Gas</strong>GVV mit der Entnahme von <strong>Gas</strong> aus einem<br />
<strong>Gas</strong>versorgungsnetz der allgemeinen Versorgung automatisch ein Grundversorgungsvertrag<br />
zwischen Letztverbraucher und dem Grundversorger zustande komme. Der Auffassung war<br />
nicht zu folgen. Das Zustandekommen oder die Wirksamkeit eines <strong>Gas</strong>lieferverhältnisses sind<br />
nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Abwicklung der Prozesse zum Lieferantenwechsel.<br />
Hier geht es allein um die Frage, welchem Lieferanten eine Entnahmestelle netzseitig<br />
zugeordnet wird. Dies kann auch im Falle eines Lieferbeginns jeder Lieferant und nicht lediglich<br />
der Grundversorger sein. § 2 Abs. 2 <strong>Gas</strong>GVV setzt lediglich voraus, dass ein Grundversorgungsvertrag<br />
vorliegt. Ob dieser Vertrag im Einzelfall tatsächlich durch die Entnahme von <strong>Gas</strong><br />
aus einem <strong>Gas</strong>versorgungsnetz zustande kommen ist, ist im Einzelfall zivilrechtlich zu klären.<br />
Jedenfalls wird nicht mit jeder Entnahme von <strong>Gas</strong> aus einem <strong>Gas</strong>versorgungsnetz ein Grundversorgungsvertrag<br />
geschlossen.<br />
Es wurde weiter vorgeschlagen, im Anschluss an die Mitteilung des Neulieferanten an den<br />
Netzbetreiber, ob die Anmeldung der Entnahmestelle im Rahmen eines Lieferantenwechsels<br />
oder aber eines Lieferbeginns erfolge, solle eine Klarstellung eingefügt werden, dass die<br />
Beschreibung „Lieferbeginn“ unter Abschnitt B.3.5. der Anlage nur den Fall Lieferbeginn<br />
beschreibt (E.ON). Eine solche Klarstellung war nach Ansicht der Beschlusskammer verzichtbar,<br />
da der Titel „Lieferbeginn“ keine Zweifel an dem Anwendungsbereich der Prozessbeschreibung<br />
aufkommen lässt.