GeLi Gas - ONTRAS
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erfassen den Zugang vom ausspeisenden <strong>Gas</strong>versorgungsnetz bis zum virtuellen Handelspunkt<br />
des jeweiligen Marktgebietes („Zweivertragsmodell“). Sie enthalten bislang in unterschiedlichem<br />
Ausmaß und in unterschiedlicher Ausprägung Regelungen zum Datenaustausch und zu den<br />
Geschäftsprozessen und sind damit ein wesentlicher Grund für die fehlende Einheitlichkeit. Die<br />
Verpflichtung zur Vertragsanpassung dient der Sicherstellung der termingerechten bundesweiten<br />
Umsetzung der neuen Regeln zum Lieferantenwechsel. So wird verhindert, dass entgegenstehende<br />
Vertragsinhalte in den schon geschlossenen Ausspeiseverträgen verbleiben und auf<br />
diese Weise den Lieferantenwechsel behindernde Unsicherheit erzeugt wird.<br />
Die Entscheidung trägt gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 <strong>Gas</strong>NZV zur Verwirklichung eines effizienten<br />
Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zwecke bei. Diese Ziele liegen der<br />
Entscheidung zur Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zugrunde. Die<br />
Vereinheitlichung der Ausspeiseverträge unterstützt folgerichtig die Erreichung der genannten<br />
Ziele, weil die entsprechende Vorgabe für die Ausspeiseverträge für eine möglichst schnelle und<br />
umfassende Umsetzung der Vorgaben im Markt sorgen wird. Darauf zielt die Verankerung<br />
unmittelbarer vertraglicher und gerichtlich durchsetzbarer Ansprüche in den Ausspeiseverträgen.<br />
Insbesondere das Risiko, unmittelbar vertraglichen Schadensersatzansprüchen (neben den<br />
gesetzlichen Ansprüchen aus § 32 Abs. 3 EnWG) ausgesetzt zu sein, wird die Umsetzung der<br />
Vorgaben beschleunigen. Dies empfiehlt sich insbesondere aufgrund der großen Anzahl von<br />
Netzbetreibern. Bei mehr als 700 aktiven <strong>Gas</strong>versorgungsnetzbetreibern kann die Einhaltung<br />
dieser Festlegung nur unvollkommen flächendeckend von Amts wegen kontrolliert werden.<br />
Folglich ist es sinnvoll, unmittelbare Rechtsansprüche zwischen den Marktteilnehmern zu<br />
schaffen, um eine rasche und bundeseinheitliche, aber auch eigenverantwortliche Umsetzung<br />
sicher zu stellen.<br />
Zwar bedeutet die Vorgabe zur Aufnahme einer Vertragsklausel einen Eingriff in die Vertragsfreiheit<br />
sowohl des Netzbetreibers als auch des Lieferanten. Dieser ist jedoch bereits in der<br />
<strong>Gas</strong>NZV vorgesehen, die eine Vereinheitlichung einer Reihe von Verträgen vorsieht, die im<br />
Zusammenhang mit dem Netzzugang stehen. Zudem sorgt eine einheitlich anzuwendende<br />
Klausel für Rechtssicherheit und Transparenz und unterstützt die Erreichung der oben genannten<br />
Ziele. Der durch diese Vertragsanpassung hervorgerufene Aufwand ist auch nicht unverhältnismäßig.<br />
Mit der Festlegung der Geschäftsprozesse und Datenformate besteht ohnehin die<br />
Verpflichtung, die Ausspeiseverträge auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Entscheidung zu überprüfen<br />
und Änderungen vorzunehmen, sofern dies – wie in den meisten Fällen – erforderlich ist.<br />
Eine Übernahme der vorgegebenen Vertragsklauseln dürfte deshalb ohne unverhältnismäßigen<br />
Mehraufwand möglich sein. Im Gegenteil vertraut die Beschlusskammer sogar auf eine erleichterte<br />
Umsetzung durch die Vorgabe einer konkreten und einheitlichen Formulierung.