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GeLi Gas - ONTRAS

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erfassen den Zugang vom ausspeisenden <strong>Gas</strong>versorgungsnetz bis zum virtuellen Handelspunkt<br />

des jeweiligen Marktgebietes („Zweivertragsmodell“). Sie enthalten bislang in unterschiedlichem<br />

Ausmaß und in unterschiedlicher Ausprägung Regelungen zum Datenaustausch und zu den<br />

Geschäftsprozessen und sind damit ein wesentlicher Grund für die fehlende Einheitlichkeit. Die<br />

Verpflichtung zur Vertragsanpassung dient der Sicherstellung der termingerechten bundesweiten<br />

Umsetzung der neuen Regeln zum Lieferantenwechsel. So wird verhindert, dass entgegenstehende<br />

Vertragsinhalte in den schon geschlossenen Ausspeiseverträgen verbleiben und auf<br />

diese Weise den Lieferantenwechsel behindernde Unsicherheit erzeugt wird.<br />

Die Entscheidung trägt gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 <strong>Gas</strong>NZV zur Verwirklichung eines effizienten<br />

Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zwecke bei. Diese Ziele liegen der<br />

Entscheidung zur Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zugrunde. Die<br />

Vereinheitlichung der Ausspeiseverträge unterstützt folgerichtig die Erreichung der genannten<br />

Ziele, weil die entsprechende Vorgabe für die Ausspeiseverträge für eine möglichst schnelle und<br />

umfassende Umsetzung der Vorgaben im Markt sorgen wird. Darauf zielt die Verankerung<br />

unmittelbarer vertraglicher und gerichtlich durchsetzbarer Ansprüche in den Ausspeiseverträgen.<br />

Insbesondere das Risiko, unmittelbar vertraglichen Schadensersatzansprüchen (neben den<br />

gesetzlichen Ansprüchen aus § 32 Abs. 3 EnWG) ausgesetzt zu sein, wird die Umsetzung der<br />

Vorgaben beschleunigen. Dies empfiehlt sich insbesondere aufgrund der großen Anzahl von<br />

Netzbetreibern. Bei mehr als 700 aktiven <strong>Gas</strong>versorgungsnetzbetreibern kann die Einhaltung<br />

dieser Festlegung nur unvollkommen flächendeckend von Amts wegen kontrolliert werden.<br />

Folglich ist es sinnvoll, unmittelbare Rechtsansprüche zwischen den Marktteilnehmern zu<br />

schaffen, um eine rasche und bundeseinheitliche, aber auch eigenverantwortliche Umsetzung<br />

sicher zu stellen.<br />

Zwar bedeutet die Vorgabe zur Aufnahme einer Vertragsklausel einen Eingriff in die Vertragsfreiheit<br />

sowohl des Netzbetreibers als auch des Lieferanten. Dieser ist jedoch bereits in der<br />

<strong>Gas</strong>NZV vorgesehen, die eine Vereinheitlichung einer Reihe von Verträgen vorsieht, die im<br />

Zusammenhang mit dem Netzzugang stehen. Zudem sorgt eine einheitlich anzuwendende<br />

Klausel für Rechtssicherheit und Transparenz und unterstützt die Erreichung der oben genannten<br />

Ziele. Der durch diese Vertragsanpassung hervorgerufene Aufwand ist auch nicht unverhältnismäßig.<br />

Mit der Festlegung der Geschäftsprozesse und Datenformate besteht ohnehin die<br />

Verpflichtung, die Ausspeiseverträge auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Entscheidung zu überprüfen<br />

und Änderungen vorzunehmen, sofern dies – wie in den meisten Fällen – erforderlich ist.<br />

Eine Übernahme der vorgegebenen Vertragsklauseln dürfte deshalb ohne unverhältnismäßigen<br />

Mehraufwand möglich sein. Im Gegenteil vertraut die Beschlusskammer sogar auf eine erleichterte<br />

Umsetzung durch die Vorgabe einer konkreten und einheitlichen Formulierung.

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