GeLi Gas - ONTRAS
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4.3.2.3.2.2. Prozess „Lieferende“ – Grundregeln (Abschnitt B.2.2. der Anlage)<br />
(1) Zu den Grundregeln in Abschnitt B.2.2. wurde eine Ergänzung hinsichtlich der Bilanzierung<br />
bei Lieferbeginn/-ende in die Zukunft angeregt, die dem GPKE-Auslegungspapier der Verbände<br />
vom 25.01.2007 (S. 7-9, dort Abschnitt 1.1.8.) entsprechen solle (BGW/VKU, HSE, bne u.a.,<br />
E.ON). Nach dem Verständnis des Auslegungspapiers trifft GPKE ausdrücklich lediglich<br />
Regelungen für „rückwirkende Umzüge“, indem für deren bilanzielle Behandlung das<br />
Mehr-/Mindermengenmodell gelten solle. Daher könne es bei enger Auslegung von GPKE bei<br />
„in die Zukunft gemeldeten Umzügen“ zu einer Doppelbilanzierung in dem Bilanzkreis des<br />
Grundversorgers und des Neulieferanten kommen.<br />
Problembeschreibung und Lösungsvorschlag des GPKE-Auslegungspapiers, für „Ein-/Auszüge“<br />
unabhängig vom Meldezeitpunkt das Mehr-/Mindermengenmodell gemäß GPKE anzuwenden,<br />
betreffen letztlich nicht die Grundregeln in Abschnitt B.2.2. der Anlage, sondern die Reichweite<br />
des Mehr-/Mindermengenmodells. Der Sache nach wurde das in den Stellungnahmen enthaltene<br />
Anliegen daher nicht durch eine Ergänzung von Abschnitt B.2.2. der Anlage, sondern durch<br />
eine Klarstellung beim Mehr-/Mindermengenmodell (Abschnitt D.5. der Anlage) aufgegriffen.<br />
Insbesondere wurde dort der verzichtbare Begriff „rückwirkend[e]“ gestrichen. Dieser führte<br />
offenbar zu dem Missverständnis, hiermit seien nur die Fälle einer „rückwirkenden“ An- bzw.<br />
Abmeldung gemeint, obwohl der Begriff für unterschiedliche Zusammenhänge vorgesehen war,<br />
woraus sich von vornherein unterschiedliche inhaltliche und zeitliche Bezüge ergaben.<br />
(2) Unter Ziff. 1 der Grundregeln ist vorgesehen, dass frühzeitige An- und Abmeldungen (mehr<br />
als vier Wochen vor dem An- bzw. Abmeldedatum, d.h. dem Datum des gewünschten Lieferbeginns<br />
bzw. -endes) erst innerhalb der vier Wochen vor An- bzw. Abmeldedatum bearbeitet<br />
werden. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, unnötige Konfliktszenarien zu vermeiden. In<br />
der Formulierung des Entwurfs wurde ein vermeintlicher Widerspruch zu den sonstigen Bearbeitungsfristen<br />
gesehen, da die Regelung teilweise so verstanden wurde, dass die Bearbeitung an<br />
einem beliebigen Tag innerhalb der vier Wochen vor An- oder Abmeldedatum erfolgen könne<br />
(E.ON, bne u.a.).<br />
Durch die Einfügung der Ergänzung, dass die Bearbeitung zwar innerhalb der vier Wochen, aber<br />
„entsprechend den nachfolgenden Bearbeitungsfristen“ erfolgen muss, wurde dieser vermeintliche<br />
Widerspruch aufgelöst. Dem gleichen Zweck dient die Klarstellung in der Anmerkungsspalte<br />
zu den detaillierten Prozessbeschreibungen. Danach gilt in diesen Fällen der erste Tag der 4-<br />
Wochen-Frist im Rahmen dieser Prozesse als Eingangsdatum (vgl. „Lieferende“: Abschnitt<br />
B.2.5. Prozessschritte 3, 4 der Anlage sowie „Lieferbeginn“: Abschnitt B.3.5. Prozessschritte 4, 5<br />
der Anlage). Hinsichtlich der Frist für die Identifizierung der Entnahmestelle (EnBW) bleibt es<br />
allerdings bei der Regelung in Abschnitt A.4. der Anlage, nach der diese grundsätzlich anderen<br />
Fristen vorgeht. Die Beschränkung auf die Fiktion des Eingangs „im Rahmen dieses Prozesses“