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GeLi Gas - ONTRAS

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4.3.2.3.2.2. Prozess „Lieferende“ – Grundregeln (Abschnitt B.2.2. der Anlage)<br />

(1) Zu den Grundregeln in Abschnitt B.2.2. wurde eine Ergänzung hinsichtlich der Bilanzierung<br />

bei Lieferbeginn/-ende in die Zukunft angeregt, die dem GPKE-Auslegungspapier der Verbände<br />

vom 25.01.2007 (S. 7-9, dort Abschnitt 1.1.8.) entsprechen solle (BGW/VKU, HSE, bne u.a.,<br />

E.ON). Nach dem Verständnis des Auslegungspapiers trifft GPKE ausdrücklich lediglich<br />

Regelungen für „rückwirkende Umzüge“, indem für deren bilanzielle Behandlung das<br />

Mehr-/Mindermengenmodell gelten solle. Daher könne es bei enger Auslegung von GPKE bei<br />

„in die Zukunft gemeldeten Umzügen“ zu einer Doppelbilanzierung in dem Bilanzkreis des<br />

Grundversorgers und des Neulieferanten kommen.<br />

Problembeschreibung und Lösungsvorschlag des GPKE-Auslegungspapiers, für „Ein-/Auszüge“<br />

unabhängig vom Meldezeitpunkt das Mehr-/Mindermengenmodell gemäß GPKE anzuwenden,<br />

betreffen letztlich nicht die Grundregeln in Abschnitt B.2.2. der Anlage, sondern die Reichweite<br />

des Mehr-/Mindermengenmodells. Der Sache nach wurde das in den Stellungnahmen enthaltene<br />

Anliegen daher nicht durch eine Ergänzung von Abschnitt B.2.2. der Anlage, sondern durch<br />

eine Klarstellung beim Mehr-/Mindermengenmodell (Abschnitt D.5. der Anlage) aufgegriffen.<br />

Insbesondere wurde dort der verzichtbare Begriff „rückwirkend[e]“ gestrichen. Dieser führte<br />

offenbar zu dem Missverständnis, hiermit seien nur die Fälle einer „rückwirkenden“ An- bzw.<br />

Abmeldung gemeint, obwohl der Begriff für unterschiedliche Zusammenhänge vorgesehen war,<br />

woraus sich von vornherein unterschiedliche inhaltliche und zeitliche Bezüge ergaben.<br />

(2) Unter Ziff. 1 der Grundregeln ist vorgesehen, dass frühzeitige An- und Abmeldungen (mehr<br />

als vier Wochen vor dem An- bzw. Abmeldedatum, d.h. dem Datum des gewünschten Lieferbeginns<br />

bzw. -endes) erst innerhalb der vier Wochen vor An- bzw. Abmeldedatum bearbeitet<br />

werden. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, unnötige Konfliktszenarien zu vermeiden. In<br />

der Formulierung des Entwurfs wurde ein vermeintlicher Widerspruch zu den sonstigen Bearbeitungsfristen<br />

gesehen, da die Regelung teilweise so verstanden wurde, dass die Bearbeitung an<br />

einem beliebigen Tag innerhalb der vier Wochen vor An- oder Abmeldedatum erfolgen könne<br />

(E.ON, bne u.a.).<br />

Durch die Einfügung der Ergänzung, dass die Bearbeitung zwar innerhalb der vier Wochen, aber<br />

„entsprechend den nachfolgenden Bearbeitungsfristen“ erfolgen muss, wurde dieser vermeintliche<br />

Widerspruch aufgelöst. Dem gleichen Zweck dient die Klarstellung in der Anmerkungsspalte<br />

zu den detaillierten Prozessbeschreibungen. Danach gilt in diesen Fällen der erste Tag der 4-<br />

Wochen-Frist im Rahmen dieser Prozesse als Eingangsdatum (vgl. „Lieferende“: Abschnitt<br />

B.2.5. Prozessschritte 3, 4 der Anlage sowie „Lieferbeginn“: Abschnitt B.3.5. Prozessschritte 4, 5<br />

der Anlage). Hinsichtlich der Frist für die Identifizierung der Entnahmestelle (EnBW) bleibt es<br />

allerdings bei der Regelung in Abschnitt A.4. der Anlage, nach der diese grundsätzlich anderen<br />

Fristen vorgeht. Die Beschränkung auf die Fiktion des Eingangs „im Rahmen dieses Prozesses“

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