GeLi Gas - ONTRAS
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nach der Einleitung zu Abschnitt D.1. als Messwerte definiert sind, gilt diese Frist auch für<br />
Ersatzwerte.<br />
(6) Hinsichtlich der Aufzählung von Art und Inhalt der zu übertragenden Messwerte („Bei<br />
Messeinrichtungen...sind u.a. zu übermitteln“) war zu ergänzen, dass Messwerte stets nur<br />
insoweit übertragen werden müssen, als sie für den jeweiligen Abrechnungs- oder Bilanzierungsvorgang<br />
erforderlich sind („soweit erforderlich“). Einige Stellungnahmen beruhen auf dem<br />
Verständnis, es müssten bei jedem Übermittlungsvorgang alle verfügbaren Informationen, die in<br />
Abrechnungs- oder Bilanzierungsvorgängen jemals Bedeutung erlangen können, übermittelt<br />
werden. Die bei der Aufzählung vorgenommene Klarstellung weist nunmehr darauf hin, dass es<br />
nur auf die für einen einzelnen Prozessschritt erforderlichen Daten ankommt. Dies kann im<br />
Einzelfall ggf. allein der Zählerstand sein.<br />
(7) Der Ansicht, neben den von der Festlegung vorgesehenen Messwerten dürften keine<br />
weiteren Daten aufgrund bilateraler Vereinbarung zwischen den Beteiligten übertragen werden<br />
(bne u.a.), kann sich die Beschlusskammer nicht anschließen. Dem Netzbetreiber und dem<br />
Lieferanten bleibt es im Rahmen ihrer Privatautonomie unter Berücksichtigung von Diskriminierungsverboten<br />
unbenommen, neben den in den einzelnen Prozessschritten festgeschriebenen<br />
abrechnungs- und bilanzierungsrelevanten Daten nach entsprechender bilateraler Vereinbarung<br />
auch andere Daten zu übermitteln. Auch solche Daten sollten dann aber über EDIFACT<br />
übermittelt werden, so dass die größtmögliche Automatisierung im Sinne von § 37 Abs. 2<br />
<strong>Gas</strong>NZV erreicht wird.<br />
(8) In einigen Stellungnahmen wurde angeregt, für die Ausgestaltung der Messwertermittlung<br />
und -übermittlung auf das DVGW Arbeitsblatt G 685 zu verweisen (BGW/VKU, HSE). Dem<br />
entsprechend wurde ein Hinweis in Abschnitt D.1. der Anlage aufgenommen, dass das DVGW<br />
Arbeitsblatt G 685, soweit einschlägig, in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten ist. Der<br />
Hinweis auf die Anwendung der G 685 dient der Klarstellung. Es handelt sich hier um eine<br />
allgemein anerkannte Regel der Technik, die im Markt eine breite Anwendung findet. Allerdings<br />
sind die nach dem Prozess Messwertübermittlung zu übermittelnden Daten nicht notwendig auf<br />
die G 685 beschränkt, da dieses Arbeitsblatt nur die Übermittlung von Messwerten zum Zwecke<br />
der <strong>Gas</strong>abrechnung regelt. Bei der vorliegenden Festlegung können – gerade für den Bereich<br />
der Bilanzierung – auch weitere Messwerte relevant werden, deren Übermittlung nicht ausgeschlossen<br />
werden soll.<br />
(9) Soweit darauf hingewiesen wurde (Schleupen), der Zyklus für die Turnusablesung werde von<br />
<strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> nicht vorgegeben, war ein solcher im Rahmen des vorliegenden Beschlusses auch<br />
nicht festzulegen. Der Zyklus einer Turnusablesung ist gesetzlich nicht eindeutig festgeschrieben.<br />
Lediglich in § 12 Abs. 1 <strong>Gas</strong>GVV (vgl. auch § 38a <strong>Gas</strong>NZV) wird der <strong>Gas</strong>verbrauch nach<br />
Wahl des Grundversorgers monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate