GeLi Gas - ONTRAS
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Zu Prozessschritt 2 sowie insgesamt zu Abschnitt B.2.5. der Anlage wurde zudem angemerkt<br />
(RWE), es fehle ein Hinweis darauf, dass Meldungen nur vier Wochen vor dem Auszugstermin<br />
und spätestens sechs Wochen nach dem Auszugstermin beim Netzbetreiber gemeldet werden<br />
können. Ein solcher Hinweis wäre jedoch nicht zutreffend, da Meldungen unter Zugrundelegung<br />
der Grundregeln (Abschnitt B.2.2. der Anlage) gerade auch außerhalb dieses Zeitraums<br />
abgegeben werden können. Dies ist zulässig, hat aber dann Auswirkungen auf Zeitpunkt und<br />
Rechtsfolge der Meldungsbearbeitung.<br />
Zu Prozessschritt 2 wurde weiterhin der Standpunkt vertreten (SWM), die Abmeldung der<br />
Entnahmestellen durch den Altlieferanten erfolge gemäß dem bestätigten Kündigungstermin und<br />
damit nicht unbedingt "unverzüglich", sondern "fristgerecht". Diesem Vorschlag war nicht zu<br />
folgen, da die in Prozessschritt 2 geforderte Unverzüglichkeit sich auf die Übersendung der<br />
Meldung an den Netzbetreiber und nicht auf das gewünschte Abmeldedatum bezieht. Wie bei<br />
GPKE (S. 36) erfolgt die Abmeldung unverzüglich nach Kündigung, auch wenn diese erst in die<br />
Zukunft wirken soll. Bei Eingang der Abmeldungsmitteilung mehr als vier Wochen vor dem<br />
Abmeldedatum wird diese dann erst zu Beginn dieses 4-Wochen-Zeitraums bearbeitet. Der<br />
frühzeitige Meldungseingang sichert aber, dass die Entnahmestelle, auf die sich die Meldung<br />
bezieht, unverzüglich identifiziert werden kann.<br />
(3) In den Anmerkungen zu Prozessschritt 3 hat die Beschlusskammer die Definition des dort<br />
verwendeten Begriffes „Bestätigungsdatum“ eingefügt (BGW/VKU, bne u.a., HSE). Danach ist<br />
das Bestätigungsdatum das Datum, an dem der Netzbetreiber die Abmeldung einer Entnahmestelle<br />
durch den Altlieferanten beantwortet. Dieses ist Ausgangspunkt für die Berechnung des<br />
Datums, zu dem die Abmeldung einer RLM-Entnahmestelle gemäß Prozessschritt 3 vollzogen<br />
werden kann.<br />
Hinsichtlich der Berechnung dieses Datums wurde darauf hingewiesen (EnBW), dass das vom<br />
Altlieferanten gewünschte Abmeldedatum in Erweiterung des bislang in den Anmerkungen zu<br />
Prozessschritt 3 enthaltenen Grundsatzes nicht nur dann abgelehnt werden müsse, wenn es vor<br />
dem Eingangsdatum liege, sondern auch, wenn es mit dem Eingangsdatum identisch sei. Dieser<br />
Hinweis erscheint sachgerecht, war jedoch noch auf den Werktag nach dem Eingangsdatum<br />
auszuweiten. Nach dem in der Fristberechnung enthaltenen allgemeinen Grundsatz ist frühester<br />
Zeitpunkt für das Abmeldungsdatum bei RLM-Entnahmestellen der zweite Werktag nach dem<br />
Eingangsdatum. Dem Wunsch eines Altlieferanten nach einer Abmeldung zum Folgetag des<br />
Eingangsdatums kann daher ebenfalls nicht entsprochen werden.<br />
Weiter wurde vorgeschlagen (RWE), die Frist für die Prüfung der Abmeldung durch den<br />
Altlieferanten dahingehend zu konkretisieren, dass die Prüfung wie in GPKE bis spätestens zum<br />
Ablauf des 10. Werktages nach Eingangsdatum der Abmeldung zu vollziehen sei. Dem war nicht<br />
zu folgen. Anmerkung und Vorschlag sind in sich widersprüchlich, da GPKE für den parallelen<br />
Prozessschritt gar keine Fristvorgabe enthält. Die Festlegung einer „unverzüglichen“ Prüfung