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GeLi Gas - ONTRAS

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geschäft anfallenden Geschäftsprozesse zur Belieferung von Kunden mit <strong>Gas</strong> allein genügt<br />

deshalb nicht, um die Anforderung eines effizienten und massengeschäftstauglichen Netzzugangs<br />

nach § 20 Abs. 1 EnWG zu erfüllen. Zur Umsetzung und Anwendung dieser Geschäftsprozesse<br />

ist vielmehr die bundesweit einheitliche Verwendung eines Datenformats erforderlich,<br />

da anderenfalls die automatisierte Kommunikation der EDV-Systeme der Marktbeteiligten zur<br />

Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung nicht möglich wäre und damit eine effizienter<br />

Netzzugang wesentlich erschwert wäre (siehe hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom<br />

28.03.2007, Az. VI-3 Kart 294/06 (V), Bl. 9 des amtl. Umdrucks.).<br />

Die bislang uneinheitlich, schwerfällig und einzelfallbezogen abgewickelten Wechselprozesse<br />

stellen eine erhebliche Marktzutrittsbarriere für Unternehmen dar, die bundesweit Kunden mit<br />

<strong>Gas</strong> beliefern wollen. Denn für diese ist es notwendig, dass sie auf standardisierte und verbindliche<br />

Prozesse und Datenformate zurückgreifen können, die eine weitgehend elektronische<br />

Abwicklung erlauben. Bisher waren die Prozessschritte nicht nur uneinheitlich, sondern die<br />

jeweiligen Arbeitsvorgänge mussten sogar teilweise manuell bzw. mit fehleranfälligen Datenformaten<br />

abgewickelt werden. Die dadurch bei den netzübergreifend tätigen Lieferanten entstandenen<br />

Transaktionskosten wirkten sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen<br />

(siehe auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der <strong>Gas</strong>NZV, BR Drs. 246/05,<br />

S. 51) und damit auch auf den von ihnen darstellbaren <strong>Gas</strong>preis aus. Dies gilt vor allem im<br />

Vergleich zu den etablierten Vertrieben, also jenen Händlern, die im jeweiligen traditionellen<br />

Versorgungsgebiet bereits seit Jahren liefern. Diese mit dem Netzbetreiber zumeist assoziierten<br />

Vertriebe haben gegenüber neuen Lieferanten bisher den Vorteil, dass sie sich nicht auf<br />

unterschiedliche Prozesse einstellen müssen, da sich ihre Kunden in der Regel im Gebiet eines<br />

Netzbetreibers befinden. Neue Händler dagegen sind darauf angewiesen, sich auf mehrere<br />

Netzbetreiber einzustellen, da sie Kunden in unterschiedlichen Versorgungs- und Netzgebieten<br />

akquirieren müssen, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Der bisherige Zustand uneinheitlicher<br />

Geschäftsprozesse und Datenformate erzeugt Wettbewerbsnachteile bei neuen Händlern<br />

gegenüber integrierten Energieversorgungsunternehmen, die nach den Zielsetzungen des<br />

EnWG gerade nicht erwünscht sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2007, Az. VI-3 Kart<br />

294/06 (V), Bl. 9 f. des amtl. Umdrucks).<br />

4.1.2. Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zwecke<br />

Die Festlegung dient auch der Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zwecke einer<br />

möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen<br />

Versorgung der Allgemeinheit mit <strong>Gas</strong>. Bei der Festlegung der Prozesse und Datenformate<br />

zum Lieferantenwechsel stehen insbesondere die Ziele einer preisgünstigen, verbraucherfreundlichen<br />

und effizienten Versorgung im Vordergrund.

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