GeLi Gas - ONTRAS
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geschäft anfallenden Geschäftsprozesse zur Belieferung von Kunden mit <strong>Gas</strong> allein genügt<br />
deshalb nicht, um die Anforderung eines effizienten und massengeschäftstauglichen Netzzugangs<br />
nach § 20 Abs. 1 EnWG zu erfüllen. Zur Umsetzung und Anwendung dieser Geschäftsprozesse<br />
ist vielmehr die bundesweit einheitliche Verwendung eines Datenformats erforderlich,<br />
da anderenfalls die automatisierte Kommunikation der EDV-Systeme der Marktbeteiligten zur<br />
Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung nicht möglich wäre und damit eine effizienter<br />
Netzzugang wesentlich erschwert wäre (siehe hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom<br />
28.03.2007, Az. VI-3 Kart 294/06 (V), Bl. 9 des amtl. Umdrucks.).<br />
Die bislang uneinheitlich, schwerfällig und einzelfallbezogen abgewickelten Wechselprozesse<br />
stellen eine erhebliche Marktzutrittsbarriere für Unternehmen dar, die bundesweit Kunden mit<br />
<strong>Gas</strong> beliefern wollen. Denn für diese ist es notwendig, dass sie auf standardisierte und verbindliche<br />
Prozesse und Datenformate zurückgreifen können, die eine weitgehend elektronische<br />
Abwicklung erlauben. Bisher waren die Prozessschritte nicht nur uneinheitlich, sondern die<br />
jeweiligen Arbeitsvorgänge mussten sogar teilweise manuell bzw. mit fehleranfälligen Datenformaten<br />
abgewickelt werden. Die dadurch bei den netzübergreifend tätigen Lieferanten entstandenen<br />
Transaktionskosten wirkten sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen<br />
(siehe auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der <strong>Gas</strong>NZV, BR Drs. 246/05,<br />
S. 51) und damit auch auf den von ihnen darstellbaren <strong>Gas</strong>preis aus. Dies gilt vor allem im<br />
Vergleich zu den etablierten Vertrieben, also jenen Händlern, die im jeweiligen traditionellen<br />
Versorgungsgebiet bereits seit Jahren liefern. Diese mit dem Netzbetreiber zumeist assoziierten<br />
Vertriebe haben gegenüber neuen Lieferanten bisher den Vorteil, dass sie sich nicht auf<br />
unterschiedliche Prozesse einstellen müssen, da sich ihre Kunden in der Regel im Gebiet eines<br />
Netzbetreibers befinden. Neue Händler dagegen sind darauf angewiesen, sich auf mehrere<br />
Netzbetreiber einzustellen, da sie Kunden in unterschiedlichen Versorgungs- und Netzgebieten<br />
akquirieren müssen, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Der bisherige Zustand uneinheitlicher<br />
Geschäftsprozesse und Datenformate erzeugt Wettbewerbsnachteile bei neuen Händlern<br />
gegenüber integrierten Energieversorgungsunternehmen, die nach den Zielsetzungen des<br />
EnWG gerade nicht erwünscht sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2007, Az. VI-3 Kart<br />
294/06 (V), Bl. 9 f. des amtl. Umdrucks).<br />
4.1.2. Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zwecke<br />
Die Festlegung dient auch der Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zwecke einer<br />
möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen<br />
Versorgung der Allgemeinheit mit <strong>Gas</strong>. Bei der Festlegung der Prozesse und Datenformate<br />
zum Lieferantenwechsel stehen insbesondere die Ziele einer preisgünstigen, verbraucherfreundlichen<br />
und effizienten Versorgung im Vordergrund.