GeLi Gas - ONTRAS
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Annexprozess (bzw. die Beschreibung eines Modells) zum Lieferantenwechsel dar, da es zwar<br />
einerseits um eine bilanzielle Zuordnung der Mengen geht, andererseits die Ursache für die<br />
notwendige Zuordnung der <strong>Gas</strong>mengen in den vorstehend beschriebenen Prozessen liegt.<br />
Ausgangspunkt hierfür ist, dass Bestandslisten, die Grundlage der Bilanzierung sind, zu<br />
bestimmten Stichtagen erstellt werden, während sich die tatsächliche Versorgungslage, die sich<br />
letztlich in der bilanziellen Behandlung widerspiegeln muss, aufgrund anderer Fristigkeiten<br />
bestimmt. Der Anwendungsbereich wurde im Vergleich zum Entwurf insbesondere dadurch<br />
klargestellt, dass der Begriff der „rückwirkenden“ Mengenzuordnung gestrichen wurde. Hierdurch<br />
wird deutlicher herausgestellt, dass das Mehr-/Mindermindermengenmodell nicht auf die<br />
Mengenzuordnung bei rückwirkend gemeldeten Wechselprozessen im Rahmen von Ein- oder<br />
Auszügen beschränkt ist, sondern generell gilt, soweit Belieferungssituation und bilanzielle<br />
Zuordnung auseinander fallen.<br />
(1) Einige Stellungnahmen zur Abgrenzung des hier beschriebenen Mehr-/Mindermengenmodells<br />
zum Verfahren nach § 29 Abs. 5 und 6 <strong>Gas</strong>NZV (BGW/VKU, SWM, SWM, E.ON, HSE)<br />
lassen erkennen, dass insoweit Missverständnisse aufgetreten sind. Wie schon im Entwurf<br />
beschrieben, handelt es sich beim Mehr-/Mindermengenmodell nicht um das Verfahren zur<br />
Verrechnung von Differenzmengen nach § 29 Abs. 5 und 6 <strong>Gas</strong>NZV, während die Stellungnahmen<br />
von einer Identität ausgehen. Die Herleitung abrechnungsrelevanter Energiemengen unter<br />
Berücksichtigung z.B. von Prognose- und tatsächlichen Verbrauchswerten, mit denen sich die<br />
verordnungsrechtlichen Regelungen befassen, ist nicht Gegenstand der hier dargelegten<br />
Grundsätze einer Mengenzuordnung. Die hier zu verrechnenden Mengen ergeben sich vielmehr<br />
allein aufgrund der zeitlichen Abweichung zwischen der tatsächlichen Versorgungslage und dem<br />
Stand der Bestandslisten. Insofern ist eine Unterscheidung nach Lastprofilverfahren (dafür<br />
SWM) in diesem Zusammenhang ebenso verzichtbar wie die Darstellung weitergehender und<br />
detaillierter Regelungen zur Bilanzierung. Aus redaktionellen Gründen wurde lediglich die im<br />
Entwurf versehentlich enthaltene Einschränkung auf SLP-Kunden im ersten Absatz unter<br />
Abschnitt D.5. modifiziert, da der Anwendungsbereich der Festlegung nicht auf Regelungen für<br />
SLP-Kunden begrenzt ist.<br />
(2) Das Ablaufdiagramm unter Abschnitt D.5. veranschaulicht das Mehr-/Mindermengenmodell<br />
beispielhaft. Hierzu erbetene Klarstellungen, die sich auf die Zuordnung der Mengen während<br />
des Leerstandes bezogen (E.ON, RWE), wurden nicht aufgenommen. Aus dem Diagramm geht<br />
– nach den redaktionellen Ergänzungen – eindeutig hervor, dass die Mengen dem Ersatz-<br />
/Grundversorger zuzuordnen sind, nicht aber, welchem Kunden (z.B. dem Anschlussnehmer) sie<br />
von dem Ersatz-/Grundversorger in Rechnung gestellt werden können. Hierbei handelt es sich<br />
jedoch nicht um eine Frage, die das Mehr-/Mindermengenmodell betrifft, sondern um eine Frage<br />
der Vertragsverpflichtungen zwischen dem Lieferanten und dem in Betracht kommenden<br />
Letztverbraucher. Diese ist von der vorliegenden Festlegung nicht zu regeln.