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GeLi Gas - ONTRAS

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ist nicht erforderlich. Hierfür spricht auch die Regelung des § 33 <strong>Gas</strong>NZV, die keinerlei Differenzierung<br />

zwischen den unterschiedlichen Systemen vorsieht. Aus der Stellungnahme von E.ON<br />

geht ebenfalls nicht hervor, worin angesichts dieser Gleichbehandlung eine unzumutbare<br />

Belastung liegen würde.<br />

(3) In einigen Stellungnahmen wurde thematisiert, ob für den Fristlauf in Abschnitt D.1.2.2. der<br />

Anlage auf den <strong>Gas</strong>- oder den Kalendertag abzustellen sei (EnBW, E.ON, RWE). Die Beschlusskammer<br />

hat in Anknüpfung an diese Stellungnahmen im Rahmen der Begriffsbestimmungen<br />

in Abschnitt A.3. der Anlage noch einmal ausdrücklich festgelegt, dass für die Fristen<br />

der gesamten Festlegung jeweils Kalendertage maßgeblich sind, soweit nicht ausdrücklich<br />

etwas anderes bestimmt ist. Diese Festlegung steht nach Ansicht der Beschlusskammer nicht<br />

der Praxis entgegen, die Beendigung oder den Beginn der Versorgung im Rahmen der Wechselprozesse<br />

zum Ende bzw. Beginn eines <strong>Gas</strong>tags vorzunehmen.<br />

(4) Vorgeschlagen wurde, die Prozessschritte in Abschnitt D.1.2.2. der Anlage um Fristen zu<br />

ergänzen, die bei Eintreten eines Störungsfalls gelten sollen (EnBW). Dies erschien der<br />

Beschlusskammer nicht sachgerecht, da im Rahmen dieses Verfahrens nicht vorgegeben<br />

werden kann, wann eine Störung beseitigt ist und wann anschließend Messwerte übermittelt<br />

werden können. Eine nicht fristgebundene Regelung ist in § 33 Abs. 2 S. 4 <strong>Gas</strong>NZV enthalten.<br />

Einer darüber hinaus gehenden Konkretisierung bedarf es hier nicht.<br />

(5) Zutreffend wurde darauf hingewiesen, dass bei RLM-Entnahmestellen die Übersendung von<br />

Anfangs- und Endzählerständen zu Abrechnungs- und Bilanzierungszwecken oftmals nicht<br />

erforderlich sein dürfte, da es für Abrechnung und Bilanzierung jeweils nur auf die Stundenwerte<br />

des § 38 <strong>Gas</strong>NZV ankomme (SWM). Die Beschlusskammer hat daher in den relevanten<br />

Prozessschritten den Hinweis aufgenommen, dass Anfangs- und Endzählerstände nur zu<br />

übermitteln sind, wenn dies für den fraglichen Prozess erforderlich ist.<br />

(6) Zu Prozessschritt 1 wurde darauf hingewiesen (EV Halle/SWE), bei RLM-Kunden seien<br />

Anfangs- und Endzählerstände, die in der Entwurfsfassung zur Übermittlung vorgesehen waren,<br />

oftmals nicht relevant. Diese würden daher auch nicht gespeichert. Relevant sei nur die Liste der<br />

in jeder Stunde verbrauchten <strong>Gas</strong>menge. Die Beschlusskammer hat diesen sachgerechten<br />

Hinweis aufgegriffen und die Prozessschritte insgesamt dahingehend ergänzt, dass von<br />

Messeinrichtungen, die Anfangs- und Endzählerstände nicht erfassen, andere adäquate<br />

Messwerte zu übermitteln sind.<br />

(7) Prozessschritt 4 betrifft die Datenübermittlung im Rahmen des Prozesses „Beginn der<br />

Ersatz-/Grundversorgung“. Hierzu wurde angeregt (BGW/VKU, HSE), den Bezug auf die<br />

Grundversorgung zu streichen, da RLM-Kunden angesichts ihrer Energieabnahme nicht in den<br />

Anwendungsbereich der Grundversorgung fallen könnten. Gegen eine Streichung sprach<br />

jedoch, dass auch für RLM-Entnahmestellen der Prozess Beginn der Ersatz-/Grundversorgung<br />

praktische Relevanz entfalten kann, da auch RLM-Entnahmestellen ersatzversorgt werden

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