GeLi Gas - ONTRAS
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ist nicht erforderlich. Hierfür spricht auch die Regelung des § 33 <strong>Gas</strong>NZV, die keinerlei Differenzierung<br />
zwischen den unterschiedlichen Systemen vorsieht. Aus der Stellungnahme von E.ON<br />
geht ebenfalls nicht hervor, worin angesichts dieser Gleichbehandlung eine unzumutbare<br />
Belastung liegen würde.<br />
(3) In einigen Stellungnahmen wurde thematisiert, ob für den Fristlauf in Abschnitt D.1.2.2. der<br />
Anlage auf den <strong>Gas</strong>- oder den Kalendertag abzustellen sei (EnBW, E.ON, RWE). Die Beschlusskammer<br />
hat in Anknüpfung an diese Stellungnahmen im Rahmen der Begriffsbestimmungen<br />
in Abschnitt A.3. der Anlage noch einmal ausdrücklich festgelegt, dass für die Fristen<br />
der gesamten Festlegung jeweils Kalendertage maßgeblich sind, soweit nicht ausdrücklich<br />
etwas anderes bestimmt ist. Diese Festlegung steht nach Ansicht der Beschlusskammer nicht<br />
der Praxis entgegen, die Beendigung oder den Beginn der Versorgung im Rahmen der Wechselprozesse<br />
zum Ende bzw. Beginn eines <strong>Gas</strong>tags vorzunehmen.<br />
(4) Vorgeschlagen wurde, die Prozessschritte in Abschnitt D.1.2.2. der Anlage um Fristen zu<br />
ergänzen, die bei Eintreten eines Störungsfalls gelten sollen (EnBW). Dies erschien der<br />
Beschlusskammer nicht sachgerecht, da im Rahmen dieses Verfahrens nicht vorgegeben<br />
werden kann, wann eine Störung beseitigt ist und wann anschließend Messwerte übermittelt<br />
werden können. Eine nicht fristgebundene Regelung ist in § 33 Abs. 2 S. 4 <strong>Gas</strong>NZV enthalten.<br />
Einer darüber hinaus gehenden Konkretisierung bedarf es hier nicht.<br />
(5) Zutreffend wurde darauf hingewiesen, dass bei RLM-Entnahmestellen die Übersendung von<br />
Anfangs- und Endzählerständen zu Abrechnungs- und Bilanzierungszwecken oftmals nicht<br />
erforderlich sein dürfte, da es für Abrechnung und Bilanzierung jeweils nur auf die Stundenwerte<br />
des § 38 <strong>Gas</strong>NZV ankomme (SWM). Die Beschlusskammer hat daher in den relevanten<br />
Prozessschritten den Hinweis aufgenommen, dass Anfangs- und Endzählerstände nur zu<br />
übermitteln sind, wenn dies für den fraglichen Prozess erforderlich ist.<br />
(6) Zu Prozessschritt 1 wurde darauf hingewiesen (EV Halle/SWE), bei RLM-Kunden seien<br />
Anfangs- und Endzählerstände, die in der Entwurfsfassung zur Übermittlung vorgesehen waren,<br />
oftmals nicht relevant. Diese würden daher auch nicht gespeichert. Relevant sei nur die Liste der<br />
in jeder Stunde verbrauchten <strong>Gas</strong>menge. Die Beschlusskammer hat diesen sachgerechten<br />
Hinweis aufgegriffen und die Prozessschritte insgesamt dahingehend ergänzt, dass von<br />
Messeinrichtungen, die Anfangs- und Endzählerstände nicht erfassen, andere adäquate<br />
Messwerte zu übermitteln sind.<br />
(7) Prozessschritt 4 betrifft die Datenübermittlung im Rahmen des Prozesses „Beginn der<br />
Ersatz-/Grundversorgung“. Hierzu wurde angeregt (BGW/VKU, HSE), den Bezug auf die<br />
Grundversorgung zu streichen, da RLM-Kunden angesichts ihrer Energieabnahme nicht in den<br />
Anwendungsbereich der Grundversorgung fallen könnten. Gegen eine Streichung sprach<br />
jedoch, dass auch für RLM-Entnahmestellen der Prozess Beginn der Ersatz-/Grundversorgung<br />
praktische Relevanz entfalten kann, da auch RLM-Entnahmestellen ersatzversorgt werden