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GeLi Gas - ONTRAS

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schon im Entwurf enthaltenen Formulierung („Bestätigungen, die sich auf mehrere INVOIC-<br />

Nachrichten beziehen, sind zu einer REMADV-Nachricht zusammenzufassen. Eine REMADV-<br />

Nachricht wird in einer Datei versandt.“) war für die Beschlusskammer nicht nachvollziehbar. Die<br />

nun festgelegte Formulierung lehnt sich an GPKE (S. 88, Prozessschritt 4a) an. Inhaltlich ist der<br />

alternative Formulierungsvorschlag zudem teilweise inkorrekt, da die Bezüge zu den einzelnen<br />

INVOIC-Nachrichten über Segmentwiederholungen in einer REMADV erreicht werden. Eine<br />

Stapelung von einzelnen REMADV-Nachrichten in einer EDIFACT-Datei sollte im Idealfall, d.h.<br />

bei korrekter Anwendung des Nachrichtentyps, somit entfallen. Entsprechendes gilt für die<br />

Anmerkungen (bne u.a.) zu Prozessschritt 4b.<br />

(8) Prozessschritt 4b, die Ablehnung der Netznutzungsabrechnung, konnte gegenüber dem<br />

Entwurf unverändert bleiben. Über die o.g. Anregungen zur Verwendung von REMADV hinaus<br />

wurde hierzu angemerkt, dass die vorgesehene Frist für die Ablehnung der Netznutzungsabrechnung<br />

(„Unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 10. Werktag nach Eingang der Abrechnung“)<br />

gestrichen werden solle. Diese Frist entspricht jedoch der Fristsetzung bei Prozessschritt<br />

4a (Bestätigung der Netznutzungsabrechnung). Da es sich inhaltlich sowohl bei der Bestätigung<br />

als auch bei der Ablehnung um das Ergebnis der durchgeführten Prüfung handelt, ist ein<br />

Gleichlauf der Fristen sachlogisch. Zur Begründung der Ausgestaltung des Fristlaufs im Übrigen<br />

wird auf die Begründung zu Prozessschritt 4a hingewiesen.<br />

(9) Prozessschritt 8 enthält einen Prüfungsvorgang. Soweit relevant, hat der Netzbetreiber<br />

hiernach etwaige aus den vorangegangenen Prozessschritten 6 und 7 bei ihm eingegangene<br />

Informationen zu prüfen. Nach der Anmerkungsspalte hierzu kann bei „Änderungen, die sich nur<br />

geringfügig auf den Rechnungsbetrag auswirken und die im nächsten Abrechnungszeitraum<br />

ausgeglichen werden können, (...) in Abstimmung mit dem Transportkunden auf eine Stornierung<br />

der INVOIC-Nachrichten, Korrektur und Neuabrechnung der betroffenen Entnahmestellen<br />

verzichtet werden“. Es wurde angeregt, diese Regelung zu streichen (BGW/VKU, E.ON, HSE).<br />

Sie habe erhebliche Auswirkungen auf die Datenqualität und Massentauglichkeit der Prozesse;<br />

es sei unklar, was geringfügig sei (BGW/VKU, HSE).<br />

Diesen Vorschlägen konnte sich die Beschlusskammer nicht anschließen. GPKE (S. 88) enthält<br />

eine inhaltsgleiche Regelung. Zudem ist die Geringfügigkeitsklausel als optionale „Kann-<br />

Regelung“ formuliert, die nur im Einvernehmen mit dem Lieferanten angewendet werden kann.<br />

Die Regelprozesse Stornierung, Korrektur und Neuabrechnung bleiben davon unberührt. Bei der<br />

Konkretisierung des Merkmals der Geringfügigkeit können außerdem die Erfahrungen aus der<br />

Umsetzung der GPKE im Elektrizitätsbereich berücksichtigt werden.<br />

(10) Prozessschritt 9a regelt die Reaktion des Netzbetreibers für den Fall, dass die ursprüngliche<br />

Netznutzungsabrechnung vom Lieferanten abgelehnt wurde (Prozessschritt 4b), der<br />

Netzbetreiber nach Prüfung (Prozessschritt 5) aber an der Abrechnung festhält. Nach Prozessschritt<br />

9a hat er dies dem Lieferanten im Format UTILMD mitzuteilen.

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