GeLi Gas - ONTRAS
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schon im Entwurf enthaltenen Formulierung („Bestätigungen, die sich auf mehrere INVOIC-<br />
Nachrichten beziehen, sind zu einer REMADV-Nachricht zusammenzufassen. Eine REMADV-<br />
Nachricht wird in einer Datei versandt.“) war für die Beschlusskammer nicht nachvollziehbar. Die<br />
nun festgelegte Formulierung lehnt sich an GPKE (S. 88, Prozessschritt 4a) an. Inhaltlich ist der<br />
alternative Formulierungsvorschlag zudem teilweise inkorrekt, da die Bezüge zu den einzelnen<br />
INVOIC-Nachrichten über Segmentwiederholungen in einer REMADV erreicht werden. Eine<br />
Stapelung von einzelnen REMADV-Nachrichten in einer EDIFACT-Datei sollte im Idealfall, d.h.<br />
bei korrekter Anwendung des Nachrichtentyps, somit entfallen. Entsprechendes gilt für die<br />
Anmerkungen (bne u.a.) zu Prozessschritt 4b.<br />
(8) Prozessschritt 4b, die Ablehnung der Netznutzungsabrechnung, konnte gegenüber dem<br />
Entwurf unverändert bleiben. Über die o.g. Anregungen zur Verwendung von REMADV hinaus<br />
wurde hierzu angemerkt, dass die vorgesehene Frist für die Ablehnung der Netznutzungsabrechnung<br />
(„Unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 10. Werktag nach Eingang der Abrechnung“)<br />
gestrichen werden solle. Diese Frist entspricht jedoch der Fristsetzung bei Prozessschritt<br />
4a (Bestätigung der Netznutzungsabrechnung). Da es sich inhaltlich sowohl bei der Bestätigung<br />
als auch bei der Ablehnung um das Ergebnis der durchgeführten Prüfung handelt, ist ein<br />
Gleichlauf der Fristen sachlogisch. Zur Begründung der Ausgestaltung des Fristlaufs im Übrigen<br />
wird auf die Begründung zu Prozessschritt 4a hingewiesen.<br />
(9) Prozessschritt 8 enthält einen Prüfungsvorgang. Soweit relevant, hat der Netzbetreiber<br />
hiernach etwaige aus den vorangegangenen Prozessschritten 6 und 7 bei ihm eingegangene<br />
Informationen zu prüfen. Nach der Anmerkungsspalte hierzu kann bei „Änderungen, die sich nur<br />
geringfügig auf den Rechnungsbetrag auswirken und die im nächsten Abrechnungszeitraum<br />
ausgeglichen werden können, (...) in Abstimmung mit dem Transportkunden auf eine Stornierung<br />
der INVOIC-Nachrichten, Korrektur und Neuabrechnung der betroffenen Entnahmestellen<br />
verzichtet werden“. Es wurde angeregt, diese Regelung zu streichen (BGW/VKU, E.ON, HSE).<br />
Sie habe erhebliche Auswirkungen auf die Datenqualität und Massentauglichkeit der Prozesse;<br />
es sei unklar, was geringfügig sei (BGW/VKU, HSE).<br />
Diesen Vorschlägen konnte sich die Beschlusskammer nicht anschließen. GPKE (S. 88) enthält<br />
eine inhaltsgleiche Regelung. Zudem ist die Geringfügigkeitsklausel als optionale „Kann-<br />
Regelung“ formuliert, die nur im Einvernehmen mit dem Lieferanten angewendet werden kann.<br />
Die Regelprozesse Stornierung, Korrektur und Neuabrechnung bleiben davon unberührt. Bei der<br />
Konkretisierung des Merkmals der Geringfügigkeit können außerdem die Erfahrungen aus der<br />
Umsetzung der GPKE im Elektrizitätsbereich berücksichtigt werden.<br />
(10) Prozessschritt 9a regelt die Reaktion des Netzbetreibers für den Fall, dass die ursprüngliche<br />
Netznutzungsabrechnung vom Lieferanten abgelehnt wurde (Prozessschritt 4b), der<br />
Netzbetreiber nach Prüfung (Prozessschritt 5) aber an der Abrechnung festhält. Nach Prozessschritt<br />
9a hat er dies dem Lieferanten im Format UTILMD mitzuteilen.