GeLi Gas - ONTRAS
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Änderung zulässig ist, sondern nur die Rechtsfolgen für den Fall, dass eine solche Änderung<br />
erfolgt. Sollten Änderungen nicht erfolgen, würde die Regelung leerlaufen. Wären Änderungen<br />
aber möglich und würden praktiziert, dann bietet die Vorgabe in <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> eine angemessene<br />
und interessengerechte Lösung.<br />
4.3.2.2.5. Rahmen der Geschäftsprozesse: Vollmachten (Abschnitt A.5. der Anlage)<br />
Abschnitt A.5. der Anlage, der Vorgaben für den Austausch von Vollmachten enthält, wurde<br />
gegenüber dem Entwurf nicht verändert.<br />
Lediglich in einer Stellungnahme wurde angeregt zu bestimmen, in welchen „begründeten<br />
Einzelfällen“ eine Übermittlung der Vollmachtsurkunde erforderlich sei und grundsätzlich eine<br />
Beschränkung auf den Austausch von Kopien in elektronischer Form zu beschränken (E.ON).<br />
Die hierzu vorgeschlagene Änderung der Formulierung des Entwurfs war jedoch nicht zu<br />
übernehmen. Der geforderte Grundsatz des elektronischen Austauschs – sofern nicht eine<br />
vertragliche Zusicherung der Existenz der Vollmachtsurkunde reicht – war bereits im Entwurf der<br />
Festlegung verankert. Dem Anliegen ist damit bereits Genüge getan. Ein begründeter Einzelfall<br />
kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Netzbetreiber Anhaltspunkte für ein betrügerisches<br />
Verhalten des Lieferanten oder der von ihm eingesetzten Personen erhält. Dies kann z.B. beim<br />
Einsatz von „Drückerkolonnen“ oder illegalen Formen des Telefonmarketing der Fall sein. Hier<br />
kann es zur Meldung von Lieferantenwechseln kommen, denen tatsächlich keine wirksamen<br />
Verträge mit den betroffenen Letztverbrauchern zugrunde liegen. Eine Definition des „begründeten<br />
Einzelfalls“ erscheint aufgrund der möglichen Vielfalt der Fallgruppen aber gerade nicht<br />
möglich.<br />
4.3.2.2.6. Rahmen der Geschäftsprozesse: Zuordnung der Entnahmestellen zu einem<br />
Lieferanten und zu Bilanzkreisen, Bestandslisten (Abschnitt A.6. der Anlage)<br />
Abschnitt A.6. der Anlage enthält Vorgaben für die Aufnahme von Entnahmestellen in Bestandslisten.<br />
Dieser Abschnitt wurde gegenüber dem Entwurf in größerem Umfang konkretisiert. Die<br />
Änderungen beziehen sich dabei vorwiegend auf Klarstellungen. Diese waren erforderlich, da<br />
zahlreiche Stellungnahmen weniger einen tief greifenden materiellen Dissens als vielmehr<br />
Verständnisprobleme hinsichtlich der von der Beschlusskammer beabsichtigten Regelungen<br />
erkennen ließen.<br />
(1) So war klarzustellen, dass die Bestandslisten, die am 16. Werktag versendet werden – d.h.<br />
nicht etwaige sonstige Listen, die an anderen Stichtagen versendet werden –, Grundlage der<br />
Bilanzierung sind, also die Zuordnung zum Bilanzkreis für den Folgemonat aufgrund dieser<br />
Bestandsliste erfolgen soll (BGW/VKU, EnBW). Zur Kennzeichnung des Unterschieds zwischen<br />
Bestandslisten und sonstigen Listen wurden Beispiele für die sonstigen insoweit nicht maßgeblichen<br />
Listen (Zugangs- oder Abgangslisten) eingefügt.