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GeLi Gas - ONTRAS

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Änderung zulässig ist, sondern nur die Rechtsfolgen für den Fall, dass eine solche Änderung<br />

erfolgt. Sollten Änderungen nicht erfolgen, würde die Regelung leerlaufen. Wären Änderungen<br />

aber möglich und würden praktiziert, dann bietet die Vorgabe in <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> eine angemessene<br />

und interessengerechte Lösung.<br />

4.3.2.2.5. Rahmen der Geschäftsprozesse: Vollmachten (Abschnitt A.5. der Anlage)<br />

Abschnitt A.5. der Anlage, der Vorgaben für den Austausch von Vollmachten enthält, wurde<br />

gegenüber dem Entwurf nicht verändert.<br />

Lediglich in einer Stellungnahme wurde angeregt zu bestimmen, in welchen „begründeten<br />

Einzelfällen“ eine Übermittlung der Vollmachtsurkunde erforderlich sei und grundsätzlich eine<br />

Beschränkung auf den Austausch von Kopien in elektronischer Form zu beschränken (E.ON).<br />

Die hierzu vorgeschlagene Änderung der Formulierung des Entwurfs war jedoch nicht zu<br />

übernehmen. Der geforderte Grundsatz des elektronischen Austauschs – sofern nicht eine<br />

vertragliche Zusicherung der Existenz der Vollmachtsurkunde reicht – war bereits im Entwurf der<br />

Festlegung verankert. Dem Anliegen ist damit bereits Genüge getan. Ein begründeter Einzelfall<br />

kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Netzbetreiber Anhaltspunkte für ein betrügerisches<br />

Verhalten des Lieferanten oder der von ihm eingesetzten Personen erhält. Dies kann z.B. beim<br />

Einsatz von „Drückerkolonnen“ oder illegalen Formen des Telefonmarketing der Fall sein. Hier<br />

kann es zur Meldung von Lieferantenwechseln kommen, denen tatsächlich keine wirksamen<br />

Verträge mit den betroffenen Letztverbrauchern zugrunde liegen. Eine Definition des „begründeten<br />

Einzelfalls“ erscheint aufgrund der möglichen Vielfalt der Fallgruppen aber gerade nicht<br />

möglich.<br />

4.3.2.2.6. Rahmen der Geschäftsprozesse: Zuordnung der Entnahmestellen zu einem<br />

Lieferanten und zu Bilanzkreisen, Bestandslisten (Abschnitt A.6. der Anlage)<br />

Abschnitt A.6. der Anlage enthält Vorgaben für die Aufnahme von Entnahmestellen in Bestandslisten.<br />

Dieser Abschnitt wurde gegenüber dem Entwurf in größerem Umfang konkretisiert. Die<br />

Änderungen beziehen sich dabei vorwiegend auf Klarstellungen. Diese waren erforderlich, da<br />

zahlreiche Stellungnahmen weniger einen tief greifenden materiellen Dissens als vielmehr<br />

Verständnisprobleme hinsichtlich der von der Beschlusskammer beabsichtigten Regelungen<br />

erkennen ließen.<br />

(1) So war klarzustellen, dass die Bestandslisten, die am 16. Werktag versendet werden – d.h.<br />

nicht etwaige sonstige Listen, die an anderen Stichtagen versendet werden –, Grundlage der<br />

Bilanzierung sind, also die Zuordnung zum Bilanzkreis für den Folgemonat aufgrund dieser<br />

Bestandsliste erfolgen soll (BGW/VKU, EnBW). Zur Kennzeichnung des Unterschieds zwischen<br />

Bestandslisten und sonstigen Listen wurden Beispiele für die sonstigen insoweit nicht maßgeblichen<br />

Listen (Zugangs- oder Abgangslisten) eingefügt.

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