GeLi Gas - ONTRAS
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monatlich zum 16. WT versendeten Listen der zugeordneten Lieferstellen herangezogen<br />
werden“) impliziert keine Fristverlängerung, zumal die Prüfungsfrist der Netznutzungsabrechnung<br />
in Abhängigkeit der Messwertübermittlung beginnt. Nicht zusätzlich regelungsbedürftig<br />
(dafür bne u.a., EnBW, RWE) erscheint, dass Abweichungen zwischen MSCONS und INVOIC<br />
zu einer Ablehnung der Netznutzungsabrechnung führen. Dies trifft automatisch zu, da die<br />
Abrechnung in diesem Fall offensichtlich fehlerhaft ist, so dass Prozessschritt 4b (Ablehnung der<br />
Netznutzungsabrechnung) ausgelöst wird.<br />
(6) Prozessschritt 4a beinhaltet die Bestätigung der Netznutzungsabrechnung mit Zahlungsavise.<br />
Die gegenüber dem Entwurf unveränderte Frist sieht hierfür eine Bearbeitung „unverzüglich,<br />
jedoch spätestens bis zum 10. Werktag nach Eingang der Abrechnung“ vor. Mehrere Stellungnahmen<br />
(BGW/VKU, E.ON, HSE, RWE) hielten mit im Detail abweichenden Formulierungen<br />
eine Anpassung an GPKE (S. 88) für erforderlich. Danach muss die Bearbeitung spätestens<br />
zum Zahlungsziel der Netznutzungsabrechnung erfolgen, wobei nach GPKE (S. 87, Prozessschritt<br />
2) wie nach der vorliegenden Festlegung (Prozessschritt 2, Anmerkungsspalte) das<br />
Zahlungsziel 10 Werktage nach Versand der INVOIC nicht unterschreiten darf.<br />
Für die Netzbetreiber bestehen jedoch keine Anreize, längere als die vorgesehenen Mindestzahlungsziele<br />
einzuräumen und damit ihre Forderungen ohne Notwendigkeit zu stunden. Es ist<br />
daher davon auszugehen, dass die Netzbetreiber sich regelmäßig auf die Einräumung des<br />
verpflichtend vorgegebenen Mindestzeitraums von 10 Werktagen nach Versand der Netznutzungsabrechnung<br />
per INVOIC beschränken werden. In diesem Fall wirkt die vorliegend in<br />
Prozessschritt 4 vorgesehene Regelung identisch wie die Regelungen in GPKE. Es besteht der<br />
gleiche Zeitraum von 10 Werktagen für die Bestätigung der Netznutzungsabrechnung durch den<br />
Lieferanten. Sieht der Netzbetreiber ein Zahlungsziel von 10 Werktagen oder länger vor, kann<br />
die Bestätigung mit Zahlungsavise dennoch zum 10. Werktag nach Eingang der Abrechnung<br />
erfolgen, ohne dass hierdurch das Zahlungsziel verkürzt würde. In der Meldung ist dann<br />
hinsichtlich der Zahlungsavise das in der Zukunft liegende Zahlungsziel anzugeben. Würde man<br />
den Vorschlägen folgen, müsste bei längerem Zahlungsziel die Nachricht erst später abgesandt<br />
werden. Dies widerspräche dem Prinzip, dass Meldungen möglichst unverzüglich ausgetauscht<br />
werden sollen. Dies steht insoweit im Einklang mit GPKE, als sich zwar die Meldefrist nach dem<br />
Zahlungsziel der Netznutzungsabrechnung richtet (GPKE S. 88, Prozessschritt 4a), aber dafür<br />
eine Prüfungsfrist von 10 Werktagen vorgesehen ist (GPKE S. 87, Prozessschritt 3). Diese<br />
Regelungen müssen in einer Gesamtschau gewürdigt werden.<br />
(7) Ergänzt wurde hingegen in der Anmerkungsspalte zu Prozessschritt 4a, dass eine Bestätigung<br />
der Zahlung durch den Lieferanten mittels REMADV mitzuteilen ist. Dies dient der Klarstellung,<br />
dass auch Bestätigungen stets mitzuteilen sind. Eine weitergehende Ergänzung, wonach<br />
„die positiven REMADV-Nachrichten in einer REMADV-Datei zusammengefasst werden“ (bne<br />
u.a.), wurde nicht übernommen. Die von bne u.a. insoweit konstatierte Missverständlichkeit der