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GeLi Gas - ONTRAS

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Netzbetreiber zum Nachweis der Diskriminierungsfreiheit in allgemeiner Form verpflichtet<br />

werden, auch wenn der Nachweis in der Regel durch entsprechende Protokolle erbracht werden<br />

könnte. Die Beschlusskammer behält sich vor, bei anderen Nachweisen weitere detaillierte<br />

Auskünfte oder Dokumente nachzufordern, sollte sie bei ihrer Prüfung im Einzelfall zu dem<br />

Schluss kommen, dass der Nachweis nicht überzeugend erbracht wurde. Sollte der Fall<br />

eintreten, dass Netzbetreibern der Nachweis nicht gelingt, dürfte ein Verstoß gegen gesetzliche<br />

und verordnungsrechtliche Vorgaben sowie gegen diese Festlegung vorliegen, der gemäß § 95<br />

Abs. 1 Nr. 4 sowie Nr. 5 lit. b) EnWG i.V.m. § 44 Abs. 2 Nr. 1 <strong>Gas</strong>NZV unmittelbar bußgeldbewehrt<br />

ist. Es dürfte daher im Eigeninteresse jedes Netzbetreibers liegen, die erforderlichen<br />

Dokumente im erforderlichen Umfang vorzuhalten, um sie ggf. vorlegen zu können. Damit wird<br />

nach Ansicht der Beschlusskammer dem berechtigten Anliegen der Netznutzer, Diskriminierungsfreiheit<br />

auch im Einzelfall sicherzustellen, ausreichend Rechnung getragen.<br />

4.3.5.3. Befristung der Sonderregelung für den assoziierten Vertrieb<br />

Die Sonderregelung für verbundene Unternehmen war zu befristen. Mit der Befristung dieser<br />

Regelung setzt die Beschlusskammer – wie in GPKE vorgesehen – das gesetzliche Leitbild<br />

eines unabhängigen Netzbetreiberunternehmens um.<br />

Eine Befristung der Sonderregelung ist grundsätzlich erforderlich. Die Vorschrift des § 37 Abs. 1<br />

<strong>Gas</strong>NZV sieht ausdrücklich „einheitliche“ Verfahren und den elektronischen Datenaustausch in<br />

einem „einheitlichen“ Format vor. Damit sollen unterschiedliche Prozesse und Datenformate<br />

zwischen Netzbetreibern und Netznutzern unterbunden werden. Dies umfasst auch die mit dem<br />

Netzbetreiber verbundenen Vertriebsorganisationen, da weder Gesetz noch Verordnung<br />

zwischen dritten Netznutzern und assoziierten Netznutzern unterscheiden. Im Gegenteil: Dem<br />

EnWG liegt ersichtlich die Vorstellung eines unabhängigen und nur den Aufgaben des sicheren,<br />

bedarfsgerechten und preiswerten Betriebs des Netzes verpflichteten Netzbetreibers zugrunde,<br />

für den es keine Rolle spielt und spielen darf, wer sein Netz nutzt (siehe GPKE S. 60 f.). Nur<br />

durch gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Vertriebsunternehmen lässt sich der vom<br />

Gesetzgeber gewollte wirksame und unverfälschte Wettbewerb auf dem <strong>Gas</strong>markt herstellen<br />

und bewahren. Die Befristung soll deshalb eine dauerhafte formale Ungleichbehandlung<br />

zwischen assoziierten und nicht assoziierten Lieferanten verhindern und damit eine formale und<br />

materielle Gleichbehandlung aller Wettbewerber auf dem <strong>Gas</strong>handelsmarkt gewährleisten.<br />

Besondere Kritik in den Stellungnahmen hat die Länge der im Entwurf vorgesehenen Befristung<br />

hervorgerufen. Sie wurde häufig als zu kurz bezeichnet (BGW/VKU, DVGW, E.ON, swb).<br />

Ursprünglich hat die Beschlusskammer einen Gleichlauf mit GPKE beabsichtigt und deshalb die<br />

Sonderregelung für verbundene Unternehmen im Entwurf bis zum 01.10.2009 befristet. Exakt<br />

dieses Datum wurde auch in GPKE festgelegt. Hintergrund des vorgesehenen zeitlichen<br />

Gleichlaufs war, dass die Beschlusskammer eine Umstellung der Systeme innerhalb von

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