GeLi Gas - ONTRAS
GeLi Gas - ONTRAS
GeLi Gas - ONTRAS
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
125<br />
Netzbetreiber zum Nachweis der Diskriminierungsfreiheit in allgemeiner Form verpflichtet<br />
werden, auch wenn der Nachweis in der Regel durch entsprechende Protokolle erbracht werden<br />
könnte. Die Beschlusskammer behält sich vor, bei anderen Nachweisen weitere detaillierte<br />
Auskünfte oder Dokumente nachzufordern, sollte sie bei ihrer Prüfung im Einzelfall zu dem<br />
Schluss kommen, dass der Nachweis nicht überzeugend erbracht wurde. Sollte der Fall<br />
eintreten, dass Netzbetreibern der Nachweis nicht gelingt, dürfte ein Verstoß gegen gesetzliche<br />
und verordnungsrechtliche Vorgaben sowie gegen diese Festlegung vorliegen, der gemäß § 95<br />
Abs. 1 Nr. 4 sowie Nr. 5 lit. b) EnWG i.V.m. § 44 Abs. 2 Nr. 1 <strong>Gas</strong>NZV unmittelbar bußgeldbewehrt<br />
ist. Es dürfte daher im Eigeninteresse jedes Netzbetreibers liegen, die erforderlichen<br />
Dokumente im erforderlichen Umfang vorzuhalten, um sie ggf. vorlegen zu können. Damit wird<br />
nach Ansicht der Beschlusskammer dem berechtigten Anliegen der Netznutzer, Diskriminierungsfreiheit<br />
auch im Einzelfall sicherzustellen, ausreichend Rechnung getragen.<br />
4.3.5.3. Befristung der Sonderregelung für den assoziierten Vertrieb<br />
Die Sonderregelung für verbundene Unternehmen war zu befristen. Mit der Befristung dieser<br />
Regelung setzt die Beschlusskammer – wie in GPKE vorgesehen – das gesetzliche Leitbild<br />
eines unabhängigen Netzbetreiberunternehmens um.<br />
Eine Befristung der Sonderregelung ist grundsätzlich erforderlich. Die Vorschrift des § 37 Abs. 1<br />
<strong>Gas</strong>NZV sieht ausdrücklich „einheitliche“ Verfahren und den elektronischen Datenaustausch in<br />
einem „einheitlichen“ Format vor. Damit sollen unterschiedliche Prozesse und Datenformate<br />
zwischen Netzbetreibern und Netznutzern unterbunden werden. Dies umfasst auch die mit dem<br />
Netzbetreiber verbundenen Vertriebsorganisationen, da weder Gesetz noch Verordnung<br />
zwischen dritten Netznutzern und assoziierten Netznutzern unterscheiden. Im Gegenteil: Dem<br />
EnWG liegt ersichtlich die Vorstellung eines unabhängigen und nur den Aufgaben des sicheren,<br />
bedarfsgerechten und preiswerten Betriebs des Netzes verpflichteten Netzbetreibers zugrunde,<br />
für den es keine Rolle spielt und spielen darf, wer sein Netz nutzt (siehe GPKE S. 60 f.). Nur<br />
durch gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Vertriebsunternehmen lässt sich der vom<br />
Gesetzgeber gewollte wirksame und unverfälschte Wettbewerb auf dem <strong>Gas</strong>markt herstellen<br />
und bewahren. Die Befristung soll deshalb eine dauerhafte formale Ungleichbehandlung<br />
zwischen assoziierten und nicht assoziierten Lieferanten verhindern und damit eine formale und<br />
materielle Gleichbehandlung aller Wettbewerber auf dem <strong>Gas</strong>handelsmarkt gewährleisten.<br />
Besondere Kritik in den Stellungnahmen hat die Länge der im Entwurf vorgesehenen Befristung<br />
hervorgerufen. Sie wurde häufig als zu kurz bezeichnet (BGW/VKU, DVGW, E.ON, swb).<br />
Ursprünglich hat die Beschlusskammer einen Gleichlauf mit GPKE beabsichtigt und deshalb die<br />
Sonderregelung für verbundene Unternehmen im Entwurf bis zum 01.10.2009 befristet. Exakt<br />
dieses Datum wurde auch in GPKE festgelegt. Hintergrund des vorgesehenen zeitlichen<br />
Gleichlaufs war, dass die Beschlusskammer eine Umstellung der Systeme innerhalb von