27.06.2014 Aufrufe

GeLi Gas - ONTRAS

GeLi Gas - ONTRAS

GeLi Gas - ONTRAS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

64<br />

(1) Zu diesem Prozessschritt wurde angemerkt, er könne ersatzlos gestrichen werden, da die<br />

Behandlung der dort geregelten Fälle bereits durch den Prozess „Lieferantenkonflikt“ (gemeint<br />

ist wohl „Lieferantenkonkurrenz“) abgedeckt sei (SWM). Dem war nicht zu folgen, da zwischen<br />

den Prozessschritten der „Lieferantenkonkurrenz“ und denen der „Zwangsabmeldung“ keine<br />

Regelungsidentität besteht. Während der Prozessschritt „Lieferantenkonkurrenz“ zur Lösung von<br />

Konkurrenzsituationen dient, die während des Prozesses „Lieferantenwechsel“ entstanden dient,<br />

wird der Prozessschritt „Zwangsabmeldung“ durch Konkurrenzsituationen im Rahmen des<br />

Prozesses „Lieferbeginn“ ausgelöst. Zwar weist die der Zwangsabmeldung vorausgehende<br />

Belieferungssituation Ähnlichkeiten zur Regelung der „Lieferantenkonkurrenz bei fehlender<br />

Abmeldung“ auf, da in beiden Fällen dem Zuordnungsbegehren eines neuen Lieferanten an<br />

einer Entnahmestelle keine Abmeldung eines Altlieferanten gegenübersteht. Der Prozess der<br />

„Lieferantenkonkurrenz bei fehlender Abmeldung“ gilt aber nur bei Konkurrenz um einen<br />

identischen Letztverbraucher und ist daher auf den Fall des in dem Abschnitt B.3. der Anlage<br />

geregelten Lieferbeginns gerade nicht anwendbar. Zudem sehen die Regelungen unterschiedliche<br />

Rechtsfolgen bei einem Schweigen des Altlieferanten vor: Im Falle der Lieferantenkonkurrenz<br />

verbleibt die Entnahmestelle beim Altlieferanten (vgl. Anmerkungen zu Prozessschritt 2 des<br />

Prozesses „Auflösung Lieferantenkonkurrenz bei fehlender Abmeldung“, Abschnitt 1.5.3. der<br />

Anlage), bei der Zwangsabmeldung wird die Entnahmestelle dagegen vom Altlieferanten<br />

abgemeldet und dem Neulieferanten zugeordnet. Dies ist auch sachgerecht, da sich im Falle<br />

des Lieferbeginns die Lieferanten nicht um die Versorgung des gleichen Letztverbrauchers<br />

streiten. Deshalb ist auch nicht die bei der Lieferantenkonkurrenz geltende „prima-facie“-<br />

Vermutung anzuwenden, dass im Zweifelsfall die Versorgung durch den bisherigen Lieferanten<br />

fortgeführt werden soll.<br />

(2) In die Anmerkungen zu Prozessschritt 5a (Erstellung der Abmeldungsanfrage) war der<br />

Begriff der Abmeldungsanfrage zu definieren, nachdem in mehreren Stellungnahmen<br />

(BGW/VKU, E.ON, HSE, RWE) darauf hingewiesen wurde, dass eine Definition dieses Begriffs<br />

bislang fehlt. Die Abmeldungsanfrage ist nach der nunmehr eingefügten Definition eine Mitteilung<br />

an den Altlieferanten darüber, dass ein Neulieferant die Entnahmestelle zur Versorgung<br />

angemeldet hat mit der Bitte um Prüfung, ob eine Abmeldung der Entnahmestelle erfolgen<br />

muss.<br />

Zudem wurde angemerkt, dass auf die Mitteilung des Netzbetreibers an den Altlieferanten, ob<br />

die erfolgte Neuanmeldung im Rahmen eines Lieferantenwechsels oder aber eines Lieferbeginns<br />

eingegangen sei, verzichtet werden könne, da im Falle eines Lieferantenwechsels der<br />

Teilprozess „Lieferantenkonkurrenz wegen fehlender Abmeldung“ anzuwenden sei (bne u.a.,<br />

E.ON, EV Halle/ SWE). Mit der Schlussfolgerung stimmt die Beschlusskammer – wie bereits<br />

ausgeführt – überein. Die Mitteilung erscheint aber dennoch notwendig, weil die Prozesse<br />

unterschiedliche Verhaltensanforderungen für den Verbleib der Entnahmestelle beim Altlieferanten<br />

vorsehen. Der Altlieferant kann seine Reaktion auf die Abmeldungsanfrage daher nur

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!