GeLi Gas - ONTRAS
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(1) Zu diesem Prozessschritt wurde angemerkt, er könne ersatzlos gestrichen werden, da die<br />
Behandlung der dort geregelten Fälle bereits durch den Prozess „Lieferantenkonflikt“ (gemeint<br />
ist wohl „Lieferantenkonkurrenz“) abgedeckt sei (SWM). Dem war nicht zu folgen, da zwischen<br />
den Prozessschritten der „Lieferantenkonkurrenz“ und denen der „Zwangsabmeldung“ keine<br />
Regelungsidentität besteht. Während der Prozessschritt „Lieferantenkonkurrenz“ zur Lösung von<br />
Konkurrenzsituationen dient, die während des Prozesses „Lieferantenwechsel“ entstanden dient,<br />
wird der Prozessschritt „Zwangsabmeldung“ durch Konkurrenzsituationen im Rahmen des<br />
Prozesses „Lieferbeginn“ ausgelöst. Zwar weist die der Zwangsabmeldung vorausgehende<br />
Belieferungssituation Ähnlichkeiten zur Regelung der „Lieferantenkonkurrenz bei fehlender<br />
Abmeldung“ auf, da in beiden Fällen dem Zuordnungsbegehren eines neuen Lieferanten an<br />
einer Entnahmestelle keine Abmeldung eines Altlieferanten gegenübersteht. Der Prozess der<br />
„Lieferantenkonkurrenz bei fehlender Abmeldung“ gilt aber nur bei Konkurrenz um einen<br />
identischen Letztverbraucher und ist daher auf den Fall des in dem Abschnitt B.3. der Anlage<br />
geregelten Lieferbeginns gerade nicht anwendbar. Zudem sehen die Regelungen unterschiedliche<br />
Rechtsfolgen bei einem Schweigen des Altlieferanten vor: Im Falle der Lieferantenkonkurrenz<br />
verbleibt die Entnahmestelle beim Altlieferanten (vgl. Anmerkungen zu Prozessschritt 2 des<br />
Prozesses „Auflösung Lieferantenkonkurrenz bei fehlender Abmeldung“, Abschnitt 1.5.3. der<br />
Anlage), bei der Zwangsabmeldung wird die Entnahmestelle dagegen vom Altlieferanten<br />
abgemeldet und dem Neulieferanten zugeordnet. Dies ist auch sachgerecht, da sich im Falle<br />
des Lieferbeginns die Lieferanten nicht um die Versorgung des gleichen Letztverbrauchers<br />
streiten. Deshalb ist auch nicht die bei der Lieferantenkonkurrenz geltende „prima-facie“-<br />
Vermutung anzuwenden, dass im Zweifelsfall die Versorgung durch den bisherigen Lieferanten<br />
fortgeführt werden soll.<br />
(2) In die Anmerkungen zu Prozessschritt 5a (Erstellung der Abmeldungsanfrage) war der<br />
Begriff der Abmeldungsanfrage zu definieren, nachdem in mehreren Stellungnahmen<br />
(BGW/VKU, E.ON, HSE, RWE) darauf hingewiesen wurde, dass eine Definition dieses Begriffs<br />
bislang fehlt. Die Abmeldungsanfrage ist nach der nunmehr eingefügten Definition eine Mitteilung<br />
an den Altlieferanten darüber, dass ein Neulieferant die Entnahmestelle zur Versorgung<br />
angemeldet hat mit der Bitte um Prüfung, ob eine Abmeldung der Entnahmestelle erfolgen<br />
muss.<br />
Zudem wurde angemerkt, dass auf die Mitteilung des Netzbetreibers an den Altlieferanten, ob<br />
die erfolgte Neuanmeldung im Rahmen eines Lieferantenwechsels oder aber eines Lieferbeginns<br />
eingegangen sei, verzichtet werden könne, da im Falle eines Lieferantenwechsels der<br />
Teilprozess „Lieferantenkonkurrenz wegen fehlender Abmeldung“ anzuwenden sei (bne u.a.,<br />
E.ON, EV Halle/ SWE). Mit der Schlussfolgerung stimmt die Beschlusskammer – wie bereits<br />
ausgeführt – überein. Die Mitteilung erscheint aber dennoch notwendig, weil die Prozesse<br />
unterschiedliche Verhaltensanforderungen für den Verbleib der Entnahmestelle beim Altlieferanten<br />
vorsehen. Der Altlieferant kann seine Reaktion auf die Abmeldungsanfrage daher nur