27.06.2014 Aufrufe

GeLi Gas - ONTRAS

GeLi Gas - ONTRAS

GeLi Gas - ONTRAS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

104<br />

Lieferanten führen würde (bne u.a.). Daneben wurde angeregt (EnBW, E.ON), die mögliche<br />

andere Form zu präzisieren (Übermittlung per Standardfax bzw. „Papierform“).<br />

Hinsichtlich des zeitlichen Aspekts hat die Beschlusskammer die Kritik insoweit aufgegriffen, als<br />

nunmehr der Versand nicht „zeitnah“, sondern „möglichst gleichzeitig“ erfolgen muss. Dies<br />

erfordert in der Regel den Versand am selben Tag, wobei für den Fall, dass der Empfänger<br />

einen entsprechenden Zugang hierfür eröffnet, von einer Übermittlung per Standardfax<br />

Gebrauch zu machen ist, um auch den Eingang am selben Tag zu ermöglichen. Hierdurch wird<br />

der Anregung also grundsätzlich gefolgt. Nicht festzulegen war der alternative Formulierungsvorschlag<br />

einer „parallelen“ Versendung des Papierbelegs. Eine „parallele“ Versendung im<br />

Sinne einer absolut gleichzeitigen Übermittlung einer elektronischen Nachricht und einer<br />

Nachricht in Papierform ist faktisch nicht möglich.<br />

Hinsichtlich der Vorgabe einer bestimmten Form für den Fall, dass eine alleinige elektronische<br />

Übermittlung nicht ausreicht, gelten die oben (Abschnitt 4.3.2.5.4.1.) dargestellten Erwägungen.<br />

Die ergänzende Übermittlung von Umsatzsteuernachweisen in anderer als elektronischer Form<br />

stellt nicht den Regelfall, sondern eine Ausnahme dar. Welche Gründe vorliegen können, um<br />

von dieser Ausnahme Gebrauch machen zu können, kann im Vorhinein nicht abschließend<br />

bestimmt werden. Die Vorgabe einer bestimmten Form für die ergänzende Übermittlung in<br />

anderer Form als dem elektronischen Umsatzsteuernachweis ist daher durch die Beschlusskammer<br />

nicht möglich, auch wenn zumeist vorrangig eine Übermittlung per Standardfax in<br />

Betracht kommen dürfte.<br />

(3) Zu Prozessschritt 2 wurde außerdem angemerkt, es solle vorgegeben werden, dass der<br />

Netzbetreiber mehrere INVOIC-Nachrichten zu einer INVOIC-Datei bündeln und diese Datei nur<br />

einmal wöchentlich verschicken solle (bne u.a., EnBW). Der Versand von einzelnen INVOIC-<br />

Nachrichten je Datei stelle für den Lieferanten in Bezug auf den Datei- wie auch auf den<br />

Papiereingang einen hohen Arbeitsaufwand dar. Sollte hier keine effiziente Prozessabwicklung<br />

ermöglicht werden, werde eine wirtschaftliche Ungleichbehandlung zum assoziierten Lieferanten<br />

zementiert. Ferner werde vom Lieferanten ebenfalls die Bündelung von Nachrichten zu einer<br />

Datei verlangt (Prozessschritt 4b).<br />

Diese Anmerkungen beruhen teilweise auf einem Missverständnis, da bereits im Entwurf eine<br />

Bündelung der Nachrichten zu einer Datei vorgesehen war („aggregiert je INVOIC-Datei“). Um<br />

dies deutlicher herauszustellen, wurde im Einklang mit den Stellungnahmen die Anmerkungsspalte<br />

um einen klarstellenden Satz ergänzt („Mehrere INVOIC-Nachrichten sind zu einer<br />

INVOIC-Datei zusammenzufassen und zu übersenden.“). Die Regelung entspricht GPKE (S. 87,<br />

Prozessschritt 2), wo die Zusammenfassung mehrerer INVOIC-Nachrichten zu einer Datei<br />

ebenfalls vorgeschrieben ist. Eine Bündelung der Nachrichten ist zweckmäßig und sinnvoll. Eine<br />

weiterhin geforderte wöchentliche Übersendung ist hingegen ebenso wenig wie in GPKE<br />

vorzugeben, kann aber zwischen den Marktbeteiligten vereinbart werden. Der Aufwand für die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!