GeLi Gas - ONTRAS
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Lieferanten führen würde (bne u.a.). Daneben wurde angeregt (EnBW, E.ON), die mögliche<br />
andere Form zu präzisieren (Übermittlung per Standardfax bzw. „Papierform“).<br />
Hinsichtlich des zeitlichen Aspekts hat die Beschlusskammer die Kritik insoweit aufgegriffen, als<br />
nunmehr der Versand nicht „zeitnah“, sondern „möglichst gleichzeitig“ erfolgen muss. Dies<br />
erfordert in der Regel den Versand am selben Tag, wobei für den Fall, dass der Empfänger<br />
einen entsprechenden Zugang hierfür eröffnet, von einer Übermittlung per Standardfax<br />
Gebrauch zu machen ist, um auch den Eingang am selben Tag zu ermöglichen. Hierdurch wird<br />
der Anregung also grundsätzlich gefolgt. Nicht festzulegen war der alternative Formulierungsvorschlag<br />
einer „parallelen“ Versendung des Papierbelegs. Eine „parallele“ Versendung im<br />
Sinne einer absolut gleichzeitigen Übermittlung einer elektronischen Nachricht und einer<br />
Nachricht in Papierform ist faktisch nicht möglich.<br />
Hinsichtlich der Vorgabe einer bestimmten Form für den Fall, dass eine alleinige elektronische<br />
Übermittlung nicht ausreicht, gelten die oben (Abschnitt 4.3.2.5.4.1.) dargestellten Erwägungen.<br />
Die ergänzende Übermittlung von Umsatzsteuernachweisen in anderer als elektronischer Form<br />
stellt nicht den Regelfall, sondern eine Ausnahme dar. Welche Gründe vorliegen können, um<br />
von dieser Ausnahme Gebrauch machen zu können, kann im Vorhinein nicht abschließend<br />
bestimmt werden. Die Vorgabe einer bestimmten Form für die ergänzende Übermittlung in<br />
anderer Form als dem elektronischen Umsatzsteuernachweis ist daher durch die Beschlusskammer<br />
nicht möglich, auch wenn zumeist vorrangig eine Übermittlung per Standardfax in<br />
Betracht kommen dürfte.<br />
(3) Zu Prozessschritt 2 wurde außerdem angemerkt, es solle vorgegeben werden, dass der<br />
Netzbetreiber mehrere INVOIC-Nachrichten zu einer INVOIC-Datei bündeln und diese Datei nur<br />
einmal wöchentlich verschicken solle (bne u.a., EnBW). Der Versand von einzelnen INVOIC-<br />
Nachrichten je Datei stelle für den Lieferanten in Bezug auf den Datei- wie auch auf den<br />
Papiereingang einen hohen Arbeitsaufwand dar. Sollte hier keine effiziente Prozessabwicklung<br />
ermöglicht werden, werde eine wirtschaftliche Ungleichbehandlung zum assoziierten Lieferanten<br />
zementiert. Ferner werde vom Lieferanten ebenfalls die Bündelung von Nachrichten zu einer<br />
Datei verlangt (Prozessschritt 4b).<br />
Diese Anmerkungen beruhen teilweise auf einem Missverständnis, da bereits im Entwurf eine<br />
Bündelung der Nachrichten zu einer Datei vorgesehen war („aggregiert je INVOIC-Datei“). Um<br />
dies deutlicher herauszustellen, wurde im Einklang mit den Stellungnahmen die Anmerkungsspalte<br />
um einen klarstellenden Satz ergänzt („Mehrere INVOIC-Nachrichten sind zu einer<br />
INVOIC-Datei zusammenzufassen und zu übersenden.“). Die Regelung entspricht GPKE (S. 87,<br />
Prozessschritt 2), wo die Zusammenfassung mehrerer INVOIC-Nachrichten zu einer Datei<br />
ebenfalls vorgeschrieben ist. Eine Bündelung der Nachrichten ist zweckmäßig und sinnvoll. Eine<br />
weiterhin geforderte wöchentliche Übersendung ist hingegen ebenso wenig wie in GPKE<br />
vorzugeben, kann aber zwischen den Marktbeteiligten vereinbart werden. Der Aufwand für die