27.06.2014 Aufrufe

GeLi Gas - ONTRAS

GeLi Gas - ONTRAS

GeLi Gas - ONTRAS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

115<br />

der Festlegung noch genannten Version CONTRL 1.0 festzuhalten, sondern die mittlerweile<br />

verabschiedete Version CONTRL 1.3 zu nennen.<br />

(5) Beim Änderungsverfahren für die Einführung neuer Nachrichtentypen war im Entwurf eine<br />

Regelung vorgesehen, die vom Datum der Verabschiedung der Nachrichtentypen abhängige<br />

Umsetzungszeiträume vorsah, die zwischen 5 und – im Extremfall – 17 Monaten lagen. Nunmehr<br />

sieht die Festlegung vor, dass aktualisierte Nachrichtentypen, deren Neufassung bis zum<br />

01.04. eines Jahres aber nach dem 01.10. des Vorjahres verabschiedet worden sind, ab dem<br />

01.10. desselben Jahres für den Datenaustausch zu nutzen sind. Nach dem 01.04. eines Jahres<br />

aber vor dem 01.10. desselben Jahres verabschiedete, aktualisierte Nachrichtentypen sind ab<br />

dem 01.04. des Folgejahres für den Datenaustausch anzuwenden. Dabei können in den<br />

Versionsregeln abweichende Umsetzungsfristen festgelegt werden. Damit ist die ursprünglich<br />

vorgesehene Mindestfrist auf 6 Monate verlängert, die Maximalfrist auf 12 Monate verkürzt<br />

worden. Zugleich ist das schon im Entwurf angelegte Vorgehen, dass die Versionsregeln<br />

abweichende Fristenregelungen enthalten können („soweit in den Versionsregeln nichts<br />

Abweichendes bestimmt ist“), durch die Ergänzung hinsichtlich möglicher Fristenbestimmungen<br />

in den Versionsregeln ausdrücklich klargestellt worden.<br />

Mit diesen Änderungen werden verschiedene Anregungen aus den Stellungnahmen aufgegriffen.<br />

Grundsätzlich wurde die Einführung eines Änderungsmanagements begrüßt (bne u.a.,<br />

DVGW, EnBW). Teilweise wurde die Maximalfrist von 17 Monaten als zu lang kritisiert (bne u.a.,<br />

EnBW), teilweise wurden insgesamt längere oder jedenfalls abgestufte Fristen bei umfangreichen<br />

Änderungen gefordert (BGW/VKU, HSE, Schleupen, DVGW). In einigen Stellungnahmen<br />

wurde ein Zusammenhang zwischen der Änderung der Versionen und den Prozessbeschreibungen<br />

betont (E.ON, DVGW). Aufgegriffen wurde letztlich eine vermittelnde Lösung (EnBW),<br />

bei der die Minimalfrist verlängert, die Maximalfrist verkürzt wird und Abweichungen, die in den<br />

Versionsregeln selbst enthalten sein können, möglich bleiben.<br />

Soweit in den Stellungnahmen eine Verlängerung der Frist gefordert wurde, wurde weitgehend<br />

(ausgenommen EnBW) keine alternative Frist vorgeschlagen. Konkrete Anhaltspunkte für eine<br />

sinnvolle Bemessung einer längeren Frist fehlen daher. Dies steht der Bemessung der nunmehr<br />

auf – abhängig vom Verabschiedungsdatum neuer Versionsregeln – 6 bis 12 Monate verlängerten<br />

Frist jedoch nicht entgegen. Bei umfangreichen Änderungen, die innerhalb dieser Fristen<br />

nicht umgesetzt werden können, kann die projektführende Organisation den notwendigen<br />

Zeitaufwand dadurch berücksichtigen, dass sie entsprechende Bestimmungen in die Versionsregelungen<br />

aufnimmt. Die hier festgelegten Fristen gelten daher faktisch als Auffangregelung<br />

nur dann, wenn die Versionsregeln keine Abweichungen enthalten. Dies wird letztlich nur dann<br />

der Fall sein, wenn die projektführende Organisation aufgrund ihrer Sachnähe und Fachkompetenz<br />

die Regelfristen für angemessen hält.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!