GeLi Gas - ONTRAS
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der Festlegung noch genannten Version CONTRL 1.0 festzuhalten, sondern die mittlerweile<br />
verabschiedete Version CONTRL 1.3 zu nennen.<br />
(5) Beim Änderungsverfahren für die Einführung neuer Nachrichtentypen war im Entwurf eine<br />
Regelung vorgesehen, die vom Datum der Verabschiedung der Nachrichtentypen abhängige<br />
Umsetzungszeiträume vorsah, die zwischen 5 und – im Extremfall – 17 Monaten lagen. Nunmehr<br />
sieht die Festlegung vor, dass aktualisierte Nachrichtentypen, deren Neufassung bis zum<br />
01.04. eines Jahres aber nach dem 01.10. des Vorjahres verabschiedet worden sind, ab dem<br />
01.10. desselben Jahres für den Datenaustausch zu nutzen sind. Nach dem 01.04. eines Jahres<br />
aber vor dem 01.10. desselben Jahres verabschiedete, aktualisierte Nachrichtentypen sind ab<br />
dem 01.04. des Folgejahres für den Datenaustausch anzuwenden. Dabei können in den<br />
Versionsregeln abweichende Umsetzungsfristen festgelegt werden. Damit ist die ursprünglich<br />
vorgesehene Mindestfrist auf 6 Monate verlängert, die Maximalfrist auf 12 Monate verkürzt<br />
worden. Zugleich ist das schon im Entwurf angelegte Vorgehen, dass die Versionsregeln<br />
abweichende Fristenregelungen enthalten können („soweit in den Versionsregeln nichts<br />
Abweichendes bestimmt ist“), durch die Ergänzung hinsichtlich möglicher Fristenbestimmungen<br />
in den Versionsregeln ausdrücklich klargestellt worden.<br />
Mit diesen Änderungen werden verschiedene Anregungen aus den Stellungnahmen aufgegriffen.<br />
Grundsätzlich wurde die Einführung eines Änderungsmanagements begrüßt (bne u.a.,<br />
DVGW, EnBW). Teilweise wurde die Maximalfrist von 17 Monaten als zu lang kritisiert (bne u.a.,<br />
EnBW), teilweise wurden insgesamt längere oder jedenfalls abgestufte Fristen bei umfangreichen<br />
Änderungen gefordert (BGW/VKU, HSE, Schleupen, DVGW). In einigen Stellungnahmen<br />
wurde ein Zusammenhang zwischen der Änderung der Versionen und den Prozessbeschreibungen<br />
betont (E.ON, DVGW). Aufgegriffen wurde letztlich eine vermittelnde Lösung (EnBW),<br />
bei der die Minimalfrist verlängert, die Maximalfrist verkürzt wird und Abweichungen, die in den<br />
Versionsregeln selbst enthalten sein können, möglich bleiben.<br />
Soweit in den Stellungnahmen eine Verlängerung der Frist gefordert wurde, wurde weitgehend<br />
(ausgenommen EnBW) keine alternative Frist vorgeschlagen. Konkrete Anhaltspunkte für eine<br />
sinnvolle Bemessung einer längeren Frist fehlen daher. Dies steht der Bemessung der nunmehr<br />
auf – abhängig vom Verabschiedungsdatum neuer Versionsregeln – 6 bis 12 Monate verlängerten<br />
Frist jedoch nicht entgegen. Bei umfangreichen Änderungen, die innerhalb dieser Fristen<br />
nicht umgesetzt werden können, kann die projektführende Organisation den notwendigen<br />
Zeitaufwand dadurch berücksichtigen, dass sie entsprechende Bestimmungen in die Versionsregelungen<br />
aufnimmt. Die hier festgelegten Fristen gelten daher faktisch als Auffangregelung<br />
nur dann, wenn die Versionsregeln keine Abweichungen enthalten. Dies wird letztlich nur dann<br />
der Fall sein, wenn die projektführende Organisation aufgrund ihrer Sachnähe und Fachkompetenz<br />
die Regelfristen für angemessen hält.