GeLi Gas - ONTRAS
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lich, denn beim Übergang in ein Vertragsverhältnis mit dem Ersatz-/Grundversorger ist keine<br />
Anmeldung zur Netznutzung durch diesen erforderlich. Zivilrechtlich endet in diesem Fall<br />
allerdings die Ersatzversorgung.<br />
(4) Prozessschritt 2a beinhaltet die mögliche Anmeldung der Entnahmestelle durch den Neulieferanten<br />
beim Netzbetreiber. In der Anmerkungsspalte hierzu war der Absatz zu streichen, der<br />
die Anmeldungsmöglichkeit des Neulieferanten im Rahmen des Prozesses „Lieferbeginn“ auf<br />
ausdrücklich beim Netzbetreiber als „ersatzversorgt“ geführte Entnahmestellen beschränkte.<br />
Wie bereits oben ausgeführt (Abschnitt 4.3.2.4.1.), war dies nicht sachgerecht, da der Netzbetreiber<br />
die Information darüber, dass eine Entnahmestelle sich in der Ersatzversorgung<br />
befindet, nach Maßgabe der vorliegenden Festlegung nicht vorzuhalten hat. Auf die hierzu oben<br />
bereits genannten Gründe wird verwiesen. Entgegen der Stellungnahme der E.ON war der<br />
Hinweis darauf, dass die Anmeldung der Entnahmestelle zur Beendigung der Ersatzversorgung<br />
nur „ggf“ erforderlich ist, nicht zu streichen. „Ggf.“ drückt aus, dass Prozessschritte 2a und 2b<br />
alternative Teilprozesse darstellen. Die Beendigung der Ersatzversorgung kann auch auf andere<br />
Weise (z.B. Abmeldung nach Ablauf der Dreimonatsfrist) erfolgen, ohne dass eine Anmeldung<br />
eines Neulieferanten erforderlich ist.<br />
(5) Bei Prozessschritt 2b war die Anmerkungsspalte unter lit. c) um den Hinweis auf den<br />
Prozess „Zwangsabmeldung“ zu ergänzen (BGW/VKU, bne u.a.). Es war klarzustellen, dass die<br />
Beendigung der Ersatzversorgung durch Zustandekommen eines neuen <strong>Gas</strong>liefervertrages<br />
nicht zwangsläufig eine Beendigungsmitteilung des Neulieferanten an den Ersatzversorger<br />
erfordert. Liegt eine solche „Kündigung“/ Beendigungsmitteilung nicht vor, erfährt der Ersatz-<br />
/Grundversorger den gewünschten Lieferbeginn durch den Netzbetreiber im Rahmen des<br />
Prozesses „Zwangsabmeldung“. Wenn auch nicht verpflichtend, so ist eine Beendigungsmitteilung<br />
des Neulieferanten gleichwohl zulässig (möglich über UTILMD gemäß Prozessschritt 2b,<br />
Anmerkungsspalte lit. b)) und kann sinnvoll sein, damit der Ersatzversorger eine entsprechende<br />
Abmeldung von sich aus vornehmen kann. Der Prozessschritt „Zwangsabmeldung“ wird in<br />
diesem Fall nicht notwendig.<br />
(6) Nach der Anmerkungsspalte zu Prozessschritt 2b hat der Ersatzversorger bei der Abmeldung<br />
der Entnahmestelle aus der Ersatzversorgung dem Netzbetreiber u.a. auch den Beendigungsgrund<br />
der Ersatzversorgung mitzuteilen. Einige Stellungnahmen (RWE, SW Leipzig)<br />
haben sich hiergegen ausgesprochen. Der Grund für die Beendigung sei für den Netzbetreiber<br />
nicht relevant. Ferner sei für eine solche Begründung in dem Nachrichtentyp UTILMD kein Feld<br />
vorgesehen.<br />
Die Mitteilungspflicht des Ersatzversorgers war gleichwohl aufrecht zu erhalten. Sie ist erforderlich,<br />
da der Netzbetreiber bis zu diesem Zeitpunkt lediglich Kenntnis davon hat, dass die<br />
Entnahmestelle dem Ersatz-/Grundversorger zugeordnet ist, nicht aber, dass sie ihm als<br />
ersatzversorgt zugeordnet ist (siehe dazu oben ausführlich die Begründung in Abschnitt