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GeLi Gas - ONTRAS

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(6) Eine weitere im Entwurf vorgesehene Grundregel (Ziff. 5 des Entwurfs) wurde im Einklang<br />

mit den Stellungnahmen hierzu (EV Halle/ SWE, bne u.a.) gestrichen. Das ursprünglich vorgesehene<br />

Minimierungsgebot für Zeiten der Ersatzversorgung war überflüssig, da die zugrunde<br />

liegende Wertung bereits den konkreteren Regelungen gedanklich entspricht.<br />

Eine zudem geforderte Anpassung der Grundregeln an GPKE in der Weise, dass bei Meldungen<br />

zu einem unzulässigen Termin eine Terminanpassung durch den Netzbetreiber erfolgt<br />

(BGW/VKU, HSE), war überflüssig. Eine entsprechende Regelung ist bereits in den konkreten<br />

Prozessschritten vorgesehen (Prozessschritt 4 der detaillierten Beschreibung der Prozesse<br />

„Lieferende“ und „Lieferbeginn“, Abschnitte B.2.5. und B.3.5. der Anlage).<br />

4.3.2.3.2.3. Prozess „Lieferende“ – An- und Abmeldeszenarien für Entnahmestellen mit<br />

Standardlastprofilen (Abschnitt B.2.3. der Anlage)<br />

Die Prozesse „Lieferende“ und „Lieferbeginn“ sind inhaltlich eng miteinander verbunden.<br />

Schwierigkeiten bei der Verknüpfung beider Prozesse ergeben sich vor allem aus der Zulässigkeit<br />

der rückwirkenden An- und Abmeldung für Entnahmestellen mit Standardlastprofilen. Der<br />

Klarheit wegen hat sich die Beschlusskammer deshalb entschlossen, alle möglichen An- und<br />

Abmeldeszenarien in einer Tabelle zusammenzufassen und die Lösungen kurz zu beschreiben.<br />

Entgegen der Stellungnahme der EV Halle/SWE waren deshalb für beide Prozesse („Lieferende“<br />

und „Lieferbeginn“) insbesondere einheitliche An- und Abmeldeszenarien zu definieren.<br />

Diese werden ausführlich beim Prozess „Lieferende“ (Abschnitt B.2.3. der Anlage) beschrieben,<br />

auf die sodann beim Prozess „Lieferbeginn“ (Abschnitt B.3.3. der Anlage) verwiesen wird.<br />

(1) Zu den An- und Abmeldeszenarien in Abschnitt B.2.3. wurde eine Ergänzung um einen<br />

Prozess zur Stilllegung einer Entnahmestelle angeregt (BGW/VKU, bne u.a.), etwa durch eine<br />

Ausweitung der An- und Abmeldeszenarien gemäß dem GPKE-Auslegungspapier der Verbände<br />

vom 25.01.2007 (S. 6, dort Abschnitt 1.1.7). Diesem Anliegen war jedoch nicht zu folgen.<br />

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Unterbrechung des Netzanschlusses oder der<br />

Anschlussnutzung („Stilllegung“) sind nicht Regelungsgegenstand der Geschäftsprozesse zum<br />

Lieferantenwechsel. Allein der Vorgang eines Lieferendes rechtfertigt in der Regel keine<br />

unmittelbare Unterbrechung von Netzanschluss oder Anschlussnutzung (vgl. § 24 der Verordnung<br />

über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die <strong>Gas</strong>versorgung<br />

in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) vom 01.11.2006). Insbesondere<br />

die bei Fehlen eines neuen vertraglichen Lieferverhältnisses ggf. erforderliche Anmeldung<br />

der Entnahmestelle zur Ersatzversorgung stellt keinen Grund dar, der eine Unterbrechung<br />

rechtfertigt. Dabei ist nicht zu befürchten, dass die Anmeldung zur Ersatzversorgung durch den<br />

Netzbetreiber deshalb scheitert, weil die Anlage zwischenzeitlich „stillgelegt“ worden ist. Die<br />

Frage, ob die Unterbrechung von Netzanschluss oder Anschlussnutzung an einer Entnahmestelle<br />

zulässig ist, hat nämlich ausschließlich der Netzbetreiber selbst jeweils im Einzelfall im

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