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GeLi Gas - ONTRAS

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gesandt wurde, können bei Verarbeitung der Avise dem Rechnungsbeitrag keine offenen Posten<br />

gegenübergestellt werden, da es nicht um eine Abrechnung für seine Entnahmestellen geht. Ein<br />

Auseinanderlaufen der Konten ist in diesem Fall nicht zu befürchten.<br />

Bei Ablehnung der Netznutzungsabrechnung (Prozessschritt 4b) setzt nachfolgend ein Prüfprozess<br />

durch den Empfänger ein. Bis zu dessen Abschluss und einer entsprechenden Antwort an<br />

den ablehnenden Lieferanten wird der Netzbetreiber die Forderung, die er mit der abgelehnten<br />

Netznutzungsabrechnung geltend gemacht hat, nicht ausbuchen. Der die Ablehnung stornierende<br />

Lieferant wird die Forderung nach Absendung der Stornomeldung in seinen Konten buchen.<br />

Ein Auseinanderlaufen der Konten ist daher nicht zu befürchten. Sonstige Auswirkungen auf das<br />

Abrechnungssystem können hier auch deshalb nicht entstehen, weil keine Zahlungsavise<br />

erfolgt.<br />

(3) Für Prozessschritt 9a (Mitteilung des Netzbetreibers, dass die ursprüngliche Netznutzungsabrechnung<br />

korrekt war) ist in Übereinstimmung mit dem Entwurf eine Stornierung nur möglich,<br />

wenn die Mitteilung an den falschen Adressaten gesandt wurde. Für Prozessschritt 9b (Übersendung<br />

einer Stornorechnung und einer neuen Netznutzungsabrechnung durch den Netzbetreiber)<br />

war im Entwurf eine Stornierung bis zum Eingang einer Antwort des Lieferanten<br />

vorgesehen. Insoweit wird nunmehr zwischen der neuen Netznutzungsabrechnung (wie vor) und<br />

der Stornorechnung (Stornierung nur bei falschem Adressaten) differenziert. In den Anmerkungen<br />

zu beiden Prozessschritten wurde angeregt, die Stornierungsmöglichkeiten völlig auszuschließen<br />

(BGW/VKU, E.ON, HSE). Bei Prozessschritt 9a ist die Stornierung nur für den<br />

Ausnahmefall der Sendung an den falschen Adressaten vorgesehen. Im Grundsatz ist dem<br />

Anliegen der Stellungnehmenden damit hinreichend Rechnung getragen, während für den<br />

Ausnahmefall nicht ersichtlich ist, weshalb der Absender an eine Mitteilung gebunden sein soll,<br />

die versehentlich einem an dem Gesamtprozess nicht beteiligten Dritten zugegangen ist. Bei<br />

Prozessschritt 9b erschien eine Änderung erforderlich, weil die Regelung im Entwurf keine<br />

Differenzierung zwischen Netznutzungsabrechnung und Stornorechnung vorsah. Hinsichtlich<br />

der Stornorechnung ist im Grundsatz – abgesehen vom Ausnahmefall der Sendung an einen<br />

falschen Adressaten – keine Stornierung möglich, womit dem vorgetragenen Anliegen –<br />

wiederum abgesehen vom Ausnahmefall der Sendung an einen falschen Adressaten – nachgekommen<br />

wird. Der Ausschluss einer Stornierung hinsichtlich der neuen Netznutzungsabrechnung<br />

wäre hingegen inkonsistent zu den Stornierungsmöglichkeiten für Prozessschritt 2<br />

(Übersendung der ursprünglichen Netznutzungsabrechnung) gewesen.<br />

4.3.2.5.5. Grundsätze der Mengenzuordnung („Mehr-/Mindermengenmodell“) (Abschnitt<br />

D.5. der Anlage)<br />

Das Mehr-/Mindermengenmodell enthält Grundsätze der Mengenzuordnung. Es regelt die<br />

Zuordnung von <strong>Gas</strong>mengen von einem Altlieferanten zu einem Neulieferanten. Es stellt einen

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