GeLi Gas - ONTRAS
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gesandt wurde, können bei Verarbeitung der Avise dem Rechnungsbeitrag keine offenen Posten<br />
gegenübergestellt werden, da es nicht um eine Abrechnung für seine Entnahmestellen geht. Ein<br />
Auseinanderlaufen der Konten ist in diesem Fall nicht zu befürchten.<br />
Bei Ablehnung der Netznutzungsabrechnung (Prozessschritt 4b) setzt nachfolgend ein Prüfprozess<br />
durch den Empfänger ein. Bis zu dessen Abschluss und einer entsprechenden Antwort an<br />
den ablehnenden Lieferanten wird der Netzbetreiber die Forderung, die er mit der abgelehnten<br />
Netznutzungsabrechnung geltend gemacht hat, nicht ausbuchen. Der die Ablehnung stornierende<br />
Lieferant wird die Forderung nach Absendung der Stornomeldung in seinen Konten buchen.<br />
Ein Auseinanderlaufen der Konten ist daher nicht zu befürchten. Sonstige Auswirkungen auf das<br />
Abrechnungssystem können hier auch deshalb nicht entstehen, weil keine Zahlungsavise<br />
erfolgt.<br />
(3) Für Prozessschritt 9a (Mitteilung des Netzbetreibers, dass die ursprüngliche Netznutzungsabrechnung<br />
korrekt war) ist in Übereinstimmung mit dem Entwurf eine Stornierung nur möglich,<br />
wenn die Mitteilung an den falschen Adressaten gesandt wurde. Für Prozessschritt 9b (Übersendung<br />
einer Stornorechnung und einer neuen Netznutzungsabrechnung durch den Netzbetreiber)<br />
war im Entwurf eine Stornierung bis zum Eingang einer Antwort des Lieferanten<br />
vorgesehen. Insoweit wird nunmehr zwischen der neuen Netznutzungsabrechnung (wie vor) und<br />
der Stornorechnung (Stornierung nur bei falschem Adressaten) differenziert. In den Anmerkungen<br />
zu beiden Prozessschritten wurde angeregt, die Stornierungsmöglichkeiten völlig auszuschließen<br />
(BGW/VKU, E.ON, HSE). Bei Prozessschritt 9a ist die Stornierung nur für den<br />
Ausnahmefall der Sendung an den falschen Adressaten vorgesehen. Im Grundsatz ist dem<br />
Anliegen der Stellungnehmenden damit hinreichend Rechnung getragen, während für den<br />
Ausnahmefall nicht ersichtlich ist, weshalb der Absender an eine Mitteilung gebunden sein soll,<br />
die versehentlich einem an dem Gesamtprozess nicht beteiligten Dritten zugegangen ist. Bei<br />
Prozessschritt 9b erschien eine Änderung erforderlich, weil die Regelung im Entwurf keine<br />
Differenzierung zwischen Netznutzungsabrechnung und Stornorechnung vorsah. Hinsichtlich<br />
der Stornorechnung ist im Grundsatz – abgesehen vom Ausnahmefall der Sendung an einen<br />
falschen Adressaten – keine Stornierung möglich, womit dem vorgetragenen Anliegen –<br />
wiederum abgesehen vom Ausnahmefall der Sendung an einen falschen Adressaten – nachgekommen<br />
wird. Der Ausschluss einer Stornierung hinsichtlich der neuen Netznutzungsabrechnung<br />
wäre hingegen inkonsistent zu den Stornierungsmöglichkeiten für Prozessschritt 2<br />
(Übersendung der ursprünglichen Netznutzungsabrechnung) gewesen.<br />
4.3.2.5.5. Grundsätze der Mengenzuordnung („Mehr-/Mindermengenmodell“) (Abschnitt<br />
D.5. der Anlage)<br />
Das Mehr-/Mindermengenmodell enthält Grundsätze der Mengenzuordnung. Es regelt die<br />
Zuordnung von <strong>Gas</strong>mengen von einem Altlieferanten zu einem Neulieferanten. Es stellt einen