GeLi Gas - ONTRAS
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werden. In einer Stellungnahme (BGW/VKU) wurde eine Streichung dieser Regelung befürwortet,<br />
da nicht gewährleistet werden könne, dass Stornierung und Versand der neuen Rechnung<br />
immer gleichzeitig erfolgten. Vielmehr könne es zu zeitlichen Verzögerungen bei der Neuerstellung<br />
kommen.<br />
Dieser Einwand überzeugte jedoch nicht. Im Fall einer durch den Transportkunden abgelehnten<br />
Rechnung muss der Netzbetreiber die ursprüngliche Netznutzungsabrechnung auf die erhobenen<br />
Einsprüche prüfen. Stellt er einen berechtigten Einspruch fest, muss er die aufgetretenen<br />
fehlerhaften Daten gleichzeitig durch die korrekten Daten ersetzen können. Kann er dies nicht,<br />
ist nicht einsichtig, aufgrund welcher Erkenntnisse er den Einspruch als berechtigt akzeptieren<br />
können soll. Das vorgegebene Verfahren stimmt zudem mit den Regelungen der GPKE (S.<br />
83 f.) überein.<br />
(3) Der Datenaustausch im Rahmen des Prozesses „Netznutzungsabrechnung“ umfasst<br />
weiterhin die Umsatzsteuernachweise, die ebenfalls elektronisch zu übermitteln sind. Hierbei<br />
lässt die Festlegung eine ergänzende Übermittlung in anderer Form zu, soweit sie aus steuerrechtlichen<br />
oder sonstigen Gründen erforderlich ist. In einigen Stellungnahmen wurde hierzu<br />
angemerkt, es sei unklar, ob eine alleinige elektronische Übermittlung möglich bzw. steuerrechtlich<br />
nicht möglich sei (BGW/VKU, E.ON, HSE). Kritisiert wurde auch, dass überhaupt eine<br />
elektronische Übermittlung vorgesehen ist, wenn aus steuerrechtlichen oder anderen Gründen<br />
eine – näher festzulegende – andere Form erforderlich (SWM) bzw. die Reihenfolge vorliegend<br />
umgekehrt zu GPKE sei (RWE).<br />
Aus diesen Anmerkungen ergab sich kein Änderungsbedarf. Zur Gewährleistung der Massengeschäftstauglichkeit<br />
der Geschäftsprozesse des Lieferantenwechsels sieht § 37 Abs. 1<br />
<strong>Gas</strong>NZV einen elektronischen Datenaustausch zwischen den Marktbeteiligten vor. Dieser ist<br />
grundsätzlich vorrangig gegenüber einer Übermittlung von Daten in „Papierform“. Indem eine<br />
manuelle Prozessbearbeitung vermieden und ein durchgehender Einsatz der EDV gewährleistet<br />
wird, werden zusätzliche Fehlerquellen im Rahmen der Prozessabwicklung vermieden. Diese<br />
Erwägungen gelten auch uneingeschränkt für die Übermittlung von Umsatzsteuernachweisen<br />
zwischen den Marktbeteiligten. Ist eine Übermittlung in anderer Form aus bestimmten –<br />
außerhalb dieser Festlegung liegenden Gründen rechtlich erforderlich – so können die Umsatzsteuernachweise<br />
ergänzend in der jeweiligen Form übermittelt werden. Für diesen Fall ist die<br />
Vorgabe einer bestimmten Form durch die Beschlusskammer nicht möglich, da die möglichen<br />
Gründe hierfür im Vorhinein nicht abschließend bestimmt werden können. Am grundsätzlichen<br />
Vorrang der – dann zusätzlichen – Übermittlung in elektronischer Form ändert dies nichts, da die<br />
genannten energierechtlichen Gründe hierfür bestehen bleiben. Hierin liegt auch kein Widerspruch<br />
zu GPKE, da auch nach den dortigen Regelungen auf einen papiergebundenen Umsatzsteuernachweis<br />
verzichtet werden kann, sofern die Übermittlung der Datei mittels elektronischer<br />
Signatur den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen genügt.