27.06.2014 Aufrufe

GeLi Gas - ONTRAS

GeLi Gas - ONTRAS

GeLi Gas - ONTRAS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

77<br />

jedoch kein Änderungsbedarf. Die „Gründe für das Anstoßen der Ersatz-/Grundversorgung“ in<br />

dem Sequenzdiagramm der <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> unterscheiden sich nicht von denjenigen der GPKE.<br />

4.3.2.4.2.3. Prozess „Beginn der Ersatz-/Grundversorgung“ – Detaillierte Beschreibung<br />

(Abschnitt C.1.3. der Anlage)<br />

Abschnitt C.1.3. der Anlage enthält eine detaillierte Beschreibung des Prozesses „Beginn der<br />

Ersatz-/Grundversorgung“ in tabellarischer Form.<br />

(1) Prozessschritt 1 benennt als zentrale Ausgangsbedingung eine fehlende Zuordnung der<br />

Entnahmestelle. Hierzu wurde kritisch angemerkt, allein der Mangel der Zuordnung einer<br />

Entnahmestelle reiche nicht aus, um eine Zuordnung zum Ersatz-/Grundversorger zu initiieren<br />

(EV Halle/SWE). Da nach § 36 EnWG eine Ersatzversorgung nur zustande komme, wenn<br />

tatsächlich an einer Entnahmestelle <strong>Gas</strong> bezogen werde, sei auch die Zuordnung der Entnahmestelle<br />

zum Ersatzversorger nur im Falle eines tatsächlichen <strong>Gas</strong>bezugs gerechtfertigt.<br />

Dem ist nicht zuzustimmen. Zutreffend ist, dass selbst bei einer abgemeldeten Entnahmestelle<br />

erst der <strong>Gas</strong>bezug eine rechtliche „Ersatzversorgung“ auslösen kann. Dies betrifft allerdings das<br />

Lieferverhältnis, nicht jedoch notwendigerweise die vom Netzbetreiber – ggf. vorläufig –<br />

vorzunehmende Zuordnung der Entnahmestelle. Danach ist eine eindeutige Zuordnung der<br />

Entnahmestelle zu einem Lieferanten oder aber zu dem Ersatz-/Grundversorger stets erforderlich.<br />

Es sollte grundsätzlich keine Entnahmestellen geben, die keinem Lieferanten zugeordnet<br />

sind. Solange an einer Entnahmestelle der Netzanschluss oder die Anschlussnutzung nicht<br />

unterbrochen ist, besteht die Möglichkeit der Nutzung durch <strong>Gas</strong>entnahme. Sogar bei leer<br />

stehenden Wohnungen ist ein solcher <strong>Gas</strong>bezug möglich (z.B. durch Makler). Diesen <strong>Gas</strong>bezug<br />

hat nach der gesetzlichen Interessenwertung der §§ 36, 38 EnWG der Ersatz-/Grundversorger<br />

und nicht der Netzbetreiber zu tragen. Faktisch wird ohnehin nicht geprüft werden können, ob<br />

ein <strong>Gas</strong>bezug erfolgt, sofern keine registrierende Leistungsmessung vorgenommen wird. Die<br />

Zuordnung der Entnahmestelle bedeutet für den Ersatz-/Grundversorger auch keine zwangsläufige<br />

Härte. Es steht ihm frei, die Unterbrechung des Netzanschlusses oder der Anschlussnutzung<br />

beim Netzbetreiber zu beantragen, sofern die Voraussetzungen der NDAV vorliegen.<br />

(2) In mehreren Stellungnahmen (BGW/VKU, HSE) wurde die Fragen aufgeworfen, wer zu<br />

prüfen hat, ob eine Entnahmestelle im Niederdruck liegt, und welche Rechtsfolgen für Entnahmestellen<br />

außerhalb des Niederdrucks gelten. Daraufhin wurde in den Anmerkungen zu<br />

Prozessschritt 1 ergänzend klargestellt, dass dies zu prüfen Aufgabe des Netzbetreibers ist, da<br />

nur er die erforderliche Information darüber hat oder ohne weiteres erlangen kann, ob eine<br />

Entnahmestelle im Niederdruck liegt. Welche „Aktivität erfolgt, wenn kein Niederdruck“ vorliegt,<br />

kann sich zum einen aus Gesetz und Verordnungen ergeben. So kommt z.B. eine Unterbrechung<br />

von Netzanschluss oder Anschlussnutzung in Betracht. Des Weiteren sind aber auch

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!