GeLi Gas - ONTRAS
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jedoch kein Änderungsbedarf. Die „Gründe für das Anstoßen der Ersatz-/Grundversorgung“ in<br />
dem Sequenzdiagramm der <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> unterscheiden sich nicht von denjenigen der GPKE.<br />
4.3.2.4.2.3. Prozess „Beginn der Ersatz-/Grundversorgung“ – Detaillierte Beschreibung<br />
(Abschnitt C.1.3. der Anlage)<br />
Abschnitt C.1.3. der Anlage enthält eine detaillierte Beschreibung des Prozesses „Beginn der<br />
Ersatz-/Grundversorgung“ in tabellarischer Form.<br />
(1) Prozessschritt 1 benennt als zentrale Ausgangsbedingung eine fehlende Zuordnung der<br />
Entnahmestelle. Hierzu wurde kritisch angemerkt, allein der Mangel der Zuordnung einer<br />
Entnahmestelle reiche nicht aus, um eine Zuordnung zum Ersatz-/Grundversorger zu initiieren<br />
(EV Halle/SWE). Da nach § 36 EnWG eine Ersatzversorgung nur zustande komme, wenn<br />
tatsächlich an einer Entnahmestelle <strong>Gas</strong> bezogen werde, sei auch die Zuordnung der Entnahmestelle<br />
zum Ersatzversorger nur im Falle eines tatsächlichen <strong>Gas</strong>bezugs gerechtfertigt.<br />
Dem ist nicht zuzustimmen. Zutreffend ist, dass selbst bei einer abgemeldeten Entnahmestelle<br />
erst der <strong>Gas</strong>bezug eine rechtliche „Ersatzversorgung“ auslösen kann. Dies betrifft allerdings das<br />
Lieferverhältnis, nicht jedoch notwendigerweise die vom Netzbetreiber – ggf. vorläufig –<br />
vorzunehmende Zuordnung der Entnahmestelle. Danach ist eine eindeutige Zuordnung der<br />
Entnahmestelle zu einem Lieferanten oder aber zu dem Ersatz-/Grundversorger stets erforderlich.<br />
Es sollte grundsätzlich keine Entnahmestellen geben, die keinem Lieferanten zugeordnet<br />
sind. Solange an einer Entnahmestelle der Netzanschluss oder die Anschlussnutzung nicht<br />
unterbrochen ist, besteht die Möglichkeit der Nutzung durch <strong>Gas</strong>entnahme. Sogar bei leer<br />
stehenden Wohnungen ist ein solcher <strong>Gas</strong>bezug möglich (z.B. durch Makler). Diesen <strong>Gas</strong>bezug<br />
hat nach der gesetzlichen Interessenwertung der §§ 36, 38 EnWG der Ersatz-/Grundversorger<br />
und nicht der Netzbetreiber zu tragen. Faktisch wird ohnehin nicht geprüft werden können, ob<br />
ein <strong>Gas</strong>bezug erfolgt, sofern keine registrierende Leistungsmessung vorgenommen wird. Die<br />
Zuordnung der Entnahmestelle bedeutet für den Ersatz-/Grundversorger auch keine zwangsläufige<br />
Härte. Es steht ihm frei, die Unterbrechung des Netzanschlusses oder der Anschlussnutzung<br />
beim Netzbetreiber zu beantragen, sofern die Voraussetzungen der NDAV vorliegen.<br />
(2) In mehreren Stellungnahmen (BGW/VKU, HSE) wurde die Fragen aufgeworfen, wer zu<br />
prüfen hat, ob eine Entnahmestelle im Niederdruck liegt, und welche Rechtsfolgen für Entnahmestellen<br />
außerhalb des Niederdrucks gelten. Daraufhin wurde in den Anmerkungen zu<br />
Prozessschritt 1 ergänzend klargestellt, dass dies zu prüfen Aufgabe des Netzbetreibers ist, da<br />
nur er die erforderliche Information darüber hat oder ohne weiteres erlangen kann, ob eine<br />
Entnahmestelle im Niederdruck liegt. Welche „Aktivität erfolgt, wenn kein Niederdruck“ vorliegt,<br />
kann sich zum einen aus Gesetz und Verordnungen ergeben. So kommt z.B. eine Unterbrechung<br />
von Netzanschluss oder Anschlussnutzung in Betracht. Des Weiteren sind aber auch