GeLi Gas - ONTRAS
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Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Zutreffend ist, dass die Beschlusskammer sich nach<br />
intensiver Prüfung dafür entschieden hat, den Übergang aus der Ersatz- in die vertragliche<br />
Versorgung nach Maßgabe des „Lieferbeginns“ auszugestalten, während GPKE hierfür grundsätzlich<br />
an den „Lieferantenwechsel“ anknüpft (vgl. GPKE S. 68). Diese Abweichung, die bei<br />
näherer Betrachtung mehr methodischer als materieller Natur ist, wurde in Fortentwicklung der<br />
von GPKE geregelten Grundsätze in Kauf genommen.<br />
Hervorzuheben ist zunächst, dass die Regelungen der GPKE keineswegs, wie dies die Stellungnahmen<br />
suggerieren, uneingeschränkt auf den dortigen Prozess „Lieferantenwechsel“<br />
verweisen. Vielmehr gilt dieser Verweis nur im Grundsatz, während er tatsächlich durch<br />
zahlreiche Ausnahmen durchbrochen wird, die teilweise schon in den „Grundsätzen“ (GPKE<br />
S. 68“), teilweise in den „Handlungsanweisungen“ (GPKE S. 69 f.) für unterschiedliche Belieferungsszenarien<br />
enthalten sind. Die Regelungen der GPKE für die Beendigung der Ersatzversorgung<br />
weichen damit an zahlreichen Stellen von dem Standardprozess des Lieferantenwechsels<br />
ab. So ist z.B. ein Wechsel auch untermonatlich möglich (GPKE S. 68, 2. Punkt), so dass schon<br />
in GPKE die Regeln des Fristenmonats, die für den „normalen“ Lieferantenwechsel gelten,<br />
aufgehoben werden. Auch GPKE sieht „in wenigen Fällen“ eine rückwirkende Zuordnung vor<br />
(GPKE S. 69, Abschnitt 4.7.1). Somit greift der GPKE-Prozess zur Beendigung der Ersatzversorgung<br />
zentrale Regelungsprinzipien des Prozesses „Lieferbeginn“ auf, die dem allgemeinen<br />
Abwicklungsregime des Prozesses „Lieferantenwechsel“ vorgehen. Trotz des Verweises auf den<br />
Prozess „Lieferantenwechsel“ gelten damit unter Heranziehung dieser speziellen Regelungen<br />
auch nach GPKE Vorgaben, die materiell weitestgehend denen des Prozesses „Lieferbeginn“<br />
entsprechen.<br />
Der an das „Ende der Ersatzversorgung“ anknüpfende Prozess „Lieferbeginn“, der in <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong><br />
nunmehr für diese Fälle durchgängig festgelegt wird, ist auch sachgerecht. Er ermöglicht eine<br />
flexible Zuordnung der Entnahmestellen und trägt der Interessenlage der Beteiligten bei der<br />
Beendigung der Ersatzversorgung nach Ansicht der Beschlusskammer am besten Rechnung.<br />
Auch aus Konsistenz- und Transparenzgründen erschien es der Beschlusskammer sinnvoll, den<br />
Prozess in <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> vollständig an den Prozess „Lieferbeginn“ anzuknüpfen, statt seine<br />
wesentlichen Elemente in einen anderen Prozess zu übertragen.<br />
Materiell spricht für die vollständige Anknüpfung an den Prozess „Lieferbeginn“ vor allem die<br />
Möglichkeit rückwirkender Anmeldungen, mittels derer Zuordnungslücken bei der Beendigung<br />
der Ersatzversorgung vermieden werden können. Wäre – wie beim Prozess „Lieferantenwechsel“<br />
– der Fristenmonat auch bei der Beendigung der Ersatzversorgung einzuhalten, bestünde<br />
die Gefahr, dass die Ersatzversorgung nach Ablauf der Dreimonatsfrist ohne Zuordnung der<br />
Entnahmestelle zu einem neuen Lieferanten endet, obwohl der Lieferant den Wechsel bereits<br />
vor Ende der Ersatzversorgung (aber unter Versäumung der Voranmeldefristen) gemeldet hat.<br />
Für eine Möglichkeit der kurzfristigen Beendigung der Ersatzversorgung spricht ferner, dass ihr